TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/26 2010/21/0215

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art8;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des D in A, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. März 2010, Zl. 155.456/2- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2010, mit dem der am 22. Oktober 2009 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zurückgewiesen worden war.Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2010, mit dem der am 22. Oktober 2009 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zurückgewiesen worden war.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 illegal nach Österreich eingereist sei und einen Tag später einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen worden, gleichzeitig sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden.

Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er seit Juli 2004 in Österreich lebte. Religiöse Unruhen gegen seine Glaubensgemeinschaft hätten ihn gezwungen, sein Heimatland zu verlassen; viele Menschen, so auch die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2004, wären verstorben und er wäre der einzige gewesen, der überlebt hätte. Er wäre hilflos und es gäbe wegen der Zerstörung und der emotionalen Folterung keine Hoffnung, wieder nach Nigeria zurückzugehen. Er würde im Bundegebiet leben wollen und versuchen, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich habe mit begründeter Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 gemäß § 44b Abs. 2 NAG festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer im Asylverfahren eine seit 22. Juni 2009 rechtskräftige Ausweisung verhängt worden sei und sich diese fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn des Art. 8 EMRK als zulässig erweise.Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich habe mit begründeter Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer im Asylverfahren eine seit 22. Juni 2009 rechtskräftige Ausweisung verhängt worden sei und sich diese fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn des Artikel 8, EMRK als zulässig erweise.

Dem Beschwerdeführer sei, so die belangte Behörde weiter, seit der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27. August 2004 der unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt gewesen. Er habe seit 21. Juli 2004 von der Grundversorgung gelebt, sei ledig und habe in Österreich keine Familie gegründet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gründe sich ausschließlich auf den Asylantrag. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei weiters ersichtlich, dass er eine nigerianische Verlobte habe, die in Nigeria lebe und arbeite. Er habe einen Großteil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht und dort die Grund- und Hauptschule besucht, spreche Haussa und Englisch und sei als Händler, Verkäufer und Missionar tätig gewesen. Somit bestehe eine gewisse Bindung zu seinem Heimatstaat.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung sei im asylrechtlichen Verfahren "unter Abwägung des Art. 8 EMRK" abgesprochen worden. Daher liege keine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 EMRK vor, da die Kriterien zum Schutz und der Achtung des Privat- und Familienlebens bereits im Asylverfahren geprüft worden seien.Über die Zulässigkeit der Ausweisung sei im asylrechtlichen Verfahren "unter Abwägung des Artikel 8, EMRK" abgesprochen worden. Daher liege keine Verletzung von Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK vor, da die Kriterien zum Schutz und der Achtung des Privat- und Familienlebens bereits im Asylverfahren geprüft worden seien.

Im Hinblick auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt und unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG komme aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers sowie aus seinem Berufungsschreiben vom 28. Jänner 2010 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor. Aus diesem Grund erscheine "ein weiteres Eingehen als nicht geboten". Die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde sei somit rechtskonform erfolgt.Im Hinblick auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt und unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG komme aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers sowie aus seinem Berufungsschreiben vom 28. Jänner 2010 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor. Aus diesem Grund erscheine "ein weiteres Eingehen als nicht geboten". Die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde sei somit rechtskonform erfolgt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Juni 2009 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) war daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich. Zur Frage, wann eine in diesem Sinn maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0127, und vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039, geäußert. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Juni 2009 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) war daher gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich. Zur Frage, wann eine in diesem Sinn maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0127, und vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039, geäußert. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird insofern gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine derartige Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Dabei hat sie aber die bereits in der Antragsbegründung sowie in der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 12. Jänner 2010 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände völlig unberücksichtigt gelassen, insbesondere das Vorliegen eines Dienstvorvertrages für eine Tätigkeit im Baunebengewerbe vom 16. Juli 2009 und die Tatsache, dass seine Verlobte (bzw. - laut den Angaben des Beschwerdeführers - kirchlich angetraute Ehefrau) nicht mehr im Herkunftsland Nigeria lebte. Beim Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer noch an den Folgen eines am 25. Juni 2009 erlittenen Verkehrsunfalls leide, handelt es sich zwar um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (im Verwaltungsverfahren waren Unterlagen betreffend diesen Unfall vorgelegt worden, aus diesen geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Zustand aus der stationären Behandlung entlassen worden sei); weiters ist eine drohende Verfolgung im Herkunftsland, wie sie in der Beschwerde ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung behauptet wird, nicht im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG, sondern in erster Linie im Asylverfahren zu beurteilen. Jedoch hätte schon eine Auseinandersetzung mit den oben genannten, vom Beschwerdeführer rechtzeitig vorgebrachten Umständen zum Ergebnis führen können, dass maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die einer Zurückweisung des Antrages nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG entgegenstehen.Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine derartige Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Dabei hat sie aber die bereits in der Antragsbegründung sowie in der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 12. Jänner 2010 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände völlig unberücksichtigt gelassen, insbesondere das Vorliegen eines Dienstvorvertrages für eine Tätigkeit im Baunebengewerbe vom 16. Juli 2009 und die Tatsache, dass seine Verlobte (bzw. - laut den Angaben des Beschwerdeführers - kirchlich angetraute Ehefrau) nicht mehr im Herkunftsland Nigeria lebte. Beim Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer noch an den Folgen eines am 25. Juni 2009 erlittenen Verkehrsunfalls leide, handelt es sich zwar um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (im Verwaltungsverfahren waren Unterlagen betreffend diesen Unfall vorgelegt worden, aus diesen geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Zustand aus der stationären Behandlung entlassen worden sei); weiters ist eine drohende Verfolgung im Herkunftsland, wie sie in der Beschwerde ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung behauptet wird, nicht im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG, sondern in erster Linie im Asylverfahren zu beurteilen. Jedoch hätte schon eine Auseinandersetzung mit den oben genannten, vom Beschwerdeführer rechtzeitig vorgebrachten Umständen zum Ergebnis führen können, dass maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die einer Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG entgegenstehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedurft hätte.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210215.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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