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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 2011, Zl. GS5-A-948/1277-2011, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0026 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.800,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, ihr Geschäftsführer würde wegen Übertretungen des ASVG bzw. des AuslBG bestraft werden, weil sich die Strafbehörden an die Entscheidung über den Beitragszuschlag gebunden fühlen. In weiterer Folge würde sie gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.800,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, ihr Geschäftsführer würde wegen Übertretungen des ASVG bzw. des AuslBG bestraft werden, weil sich die Strafbehörden an die Entscheidung über den Beitragszuschlag gebunden fühlen. In weiterer Folge würde sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haften.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei.
Ihr Vorbringen enthält jedoch keine solche Konkretisierung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).Ihr Vorbringen enthält jedoch keine solche Konkretisierung vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2012
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080010.A00Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012