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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 2010, Zl. Wa-2010-602564/10-Mül/Ka, betreffend Kollaudierungsverfahren (mitbeteiligte Partei: F D in N, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der Grundstücke Nr. 4673/1 und 5317/1, beide KG N., über die eine Wasserleitung der mitbeteiligten Partei führt.
Der Mitbeteiligte stellte mit Schreiben vom 6. Juni 2007 einen Antrag auf Bewilligung der Erneuerung der Leitungsrohre seiner Wasserversorgungsanlage, der Sanierung der Quellfassung, ihrer Erweiterung Richtung Norden und der Verlegung einer zusätzlichen Wasserleitung.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 erteilte die Bezirkshauptmannschaft R (im Folgenden: BH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung des Quellwassers durch Neufassung der Quelle auf Grundstück Nr. 5317/5, sowie zur Herstellung einer Abdichtung durch einen Lehmschlag und zum Austausch der bestehenden Rohrleitung im Bereich zwischen der Quellfassung und dem Hochbehälter auf dem Grundstück Nr. 4673/3.
Der Beschwerdeführer, der bereits im Verfahren Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung erhoben hatte, erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2008 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerde wurde zur Zl. 2008/07/0169 protokolliert.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 meldete die mitbeteiligte Partei der BH die Fertigstellung der Arbeiten. Die BH führte dazu am 8. September 2009 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 stellte die BH fest, dass die ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid vom 22. November 2007 erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme. Verschiedene geringfügige Abweichungen wurden nachträglich genehmigt.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/07/0169, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des LH vom 24. Juli 2008, also den im Instanzenzug ergangenen Bewilligungsbescheid, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit dem obgenannten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/07/0169, hat daher zur Folge, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Kollaudierungsbescheides kein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid existierte.
Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides aber allein die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muss die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist (vgl. das zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099).Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides aber allein die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muss die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist vergleiche , das zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099).
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Februar 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070025.X00Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012