Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 34/40, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. März 2009, Zl. 153.170.2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, beantragte am 4. September 2008 persönlich in Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 13. Dezember 2008 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass dem Antrag bestimmte Urkunden nicht beigelegt gewesen seien.Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, beantragte am 4. September 2008 persönlich in Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 13. Dezember 2008 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass dem Antrag bestimmte Urkunden nicht beigelegt gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung nicht Folge und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführerin seien drei Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt worden.Der Beschwerdeführerin seien drei Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt worden.
Verlangt worden seien
"- Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass
-Geburtsurkunde von Ihnen
-Nettoeinkommensnachweis der letzten 3 Monate Ihres Gatten
(Gehaltszettel brutto + netto, AMS-Bescheid, etc.)
- Aktueller Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse Ihres Gatten
-Aktueller Meldezettel Ihres Gatten
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 3 NAG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.
Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 8/2007, Gebrauch gemacht. So fordert § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass anlässlich der Antragstellung Fotokopien des Reisepasses angefertigt wurden. Somit ist die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis ohnedies nachgekommen. Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage.Von der mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den Paragraphen 6, bis 9 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,, Gebrauch gemacht. So fordert Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NAG. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass anlässlich der Antragstellung Fotokopien des Reisepasses angefertigt wurden. Somit ist die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis ohnedies nachgekommen. Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage.
Soweit im angefochtenen Bescheid auf eine fehlende Geburtsurkunde abgestellt wird, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister - vorgelegt anlässlich einer früheren Antragstellung - im Verwaltungsakt erliegt.
Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages sind nicht durch § 19 Abs. 3 NAG iVm §§ 6 bis 9 NAG-DV gedeckt.Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages sind nicht durch Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 6, bis 9 NAG-DV gedeckt.
Beim Erfordernis des § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059).Beim Erfordernis des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059).
Für das Verlangen auf Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges des Ehemannes und seines Meldezettels fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Letztlich kann die Nichtvorlage eines Nachweises "falls vorhanden" nicht zur Zurückweisung führen.
Da somit zum einen die Antragszurückweisung nicht durch § 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 NAG-DV gedeckt ist und zum anderen erforderliche Urkunden ohnedies im Akt erliegen, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Zurückweisung des Antrages bestätigt.Da somit zum einen die Antragszurückweisung nicht durch Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV gedeckt ist und zum anderen erforderliche Urkunden ohnedies im Akt erliegen, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Zurückweisung des Antrages bestätigt.
Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Februar 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220144.X00Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012