TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/23 2009/22/0144

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z3;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 34/40, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. März 2009, Zl. 153.170.2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, beantragte am 4. September 2008 persönlich in Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 13. Dezember 2008 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass dem Antrag bestimmte Urkunden nicht beigelegt gewesen seien.Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, beantragte am 4. September 2008 persönlich in Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 13. Dezember 2008 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass dem Antrag bestimmte Urkunden nicht beigelegt gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung nicht Folge und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführerin seien drei Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt worden.Der Beschwerdeführerin seien drei Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt worden.

Verlangt worden seien

"- Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass

-Geburtsurkunde von Ihnen

-Nettoeinkommensnachweis der letzten 3 Monate Ihres Gatten

(Gehaltszettel brutto + netto, AMS-Bescheid, etc.)

- Aktueller Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse Ihres Gatten

-Aktueller Meldezettel Ihres Gatten

  • -Strichaufzählung
    Aktueller Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Original (Hauptmietvertrag, Untermietvertrag mit Genehmigung der Hausverwaltung, Eigentumsnachweis, bestandsrechtlicher Vorvertrag).
  • -Strichaufzählung
    Falls vorhanden: Führungszeugnis aus dem Herkunftsland im Original mit beglaubigter Übersetzung (nicht älter als 90 Tage)".
Im Verbesserungsauftrag sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Den Verbesserungsaufträgen sei in keinem Punkt entsprochen worden. Dadurch sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 3 NAG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.

Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 8/2007, Gebrauch gemacht. So fordert § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass anlässlich der Antragstellung Fotokopien des Reisepasses angefertigt wurden. Somit ist die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis ohnedies nachgekommen. Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage.Von der mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den Paragraphen 6, bis 9 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,, Gebrauch gemacht. So fordert Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NAG. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass anlässlich der Antragstellung Fotokopien des Reisepasses angefertigt wurden. Somit ist die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis ohnedies nachgekommen. Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage.

Soweit im angefochtenen Bescheid auf eine fehlende Geburtsurkunde abgestellt wird, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister - vorgelegt anlässlich einer früheren Antragstellung - im Verwaltungsakt erliegt.

Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages sind nicht durch § 19 Abs. 3 NAG iVm §§ 6 bis 9 NAG-DV gedeckt.Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages sind nicht durch Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 6, bis 9 NAG-DV gedeckt.

Beim Erfordernis des § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059).Beim Erfordernis des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059).

Für das Verlangen auf Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges des Ehemannes und seines Meldezettels fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Letztlich kann die Nichtvorlage eines Nachweises "falls vorhanden" nicht zur Zurückweisung führen.

Da somit zum einen die Antragszurückweisung nicht durch § 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 NAG-DV gedeckt ist und zum anderen erforderliche Urkunden ohnedies im Akt erliegen, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Zurückweisung des Antrages bestätigt.Da somit zum einen die Antragszurückweisung nicht durch Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV gedeckt ist und zum anderen erforderliche Urkunden ohnedies im Akt erliegen, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Zurückweisung des Antrages bestätigt.

Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Februar 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220144.X00

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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