TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/13 2010/22/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
NAG 2005 §19 Abs8 Z3 idF 2009/I/029;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1 idF 2009/II/498;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Wiener Straße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. Juli 2010, Zl. 142.109/4-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 wies der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2009 auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Die erstinstanzliche Behörde wies darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert habe, u.a. einen neuen bzw. verlängerten Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.Mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 wies der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2009 auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Die erstinstanzliche Behörde wies darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert habe, u.a. einen neuen bzw. verlängerten Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm bis 25. Jänner 2010 gesetzten Frist weder einen neuen Reisepass vorgelegt noch einen Antrag im Sinn des § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe. Aus dem später vorgelegten neuen Reisedokument gehe einwandfrei hervor, dass ihm dieses bereits am 19. Jänner 2010 in Wien ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 31. März 2009 sei daher zu Recht zurückgewiesen worden.Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm bis 25. Jänner 2010 gesetzten Frist weder einen neuen Reisepass vorgelegt noch einen Antrag im Sinn des Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt habe. Aus dem später vorgelegten neuen Reisedokument gehe einwandfrei hervor, dass ihm dieses bereits am 19. Jänner 2010 in Wien ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 31. März 2009 sei daher zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 19 Abs. 3 NAG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) lautet:Paragraph 19, Absatz 3, NAG (in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

    Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 NAG-DV Gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist im gegebenen Zusammenhang § 7 Abs. 1 von Bedeutung, der in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 498/2009 Nachstehendes normiert:Von der mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den Paragraphen 6, bis 9 NAG-DV Gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist im gegebenen Zusammenhang Paragraph 7, Absatz eins, von Bedeutung, der in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2009, Nachstehendes normiert:

    "§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:"§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8, und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

..."

Der am 1. April 2009 in Kraft getretene § 19 Abs. 8 Z. 3 NAG, angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, lautet:Der am 1. April 2009 in Kraft getretene Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG, angefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, lautet:

  1. "(8)Absatz 8,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins, bis 3 und 7 zulassen:

...

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 aufgefordert wurde, u.a. (wegen des bevorstehenden Ablaufs seines Reisepasses am 9. Jänner 2010) einen neuen bzw. verlängerten Reisepass bis 25. Jänner 2010 vorzulegen. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder den Reisepass vorgelegt noch einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 aufgefordert wurde, u.a. (wegen des bevorstehenden Ablaufs seines Reisepasses am 9. Jänner 2010) einen neuen bzw. verlängerten Reisepass bis 25. Jänner 2010 vorzulegen. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder den Reisepass vorgelegt noch einen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. März 2011, 2009/22/0080, und vom 22. März 2011, 2009/21/0407).Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV regelmäßig einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. März 2011, 2009/22/0080, und vom 22. März 2011, 2009/21/0407).

Weiters hat die Behörde erster Instanz mit der Aufforderung im Schreiben vom 22. Dezember 2009 eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG verbunden.Weiters hat die Behörde erster Instanz mit der Aufforderung im Schreiben vom 22. Dezember 2009 eine Belehrung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG verbunden.

Da der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen und ohne einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG zu stellen, hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Vorlage tatsächlich möglich gewesen wäre. Somit geht das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die behördliche Feststellung wendet, dem Beschwerdeführer sei der Reisepass bereits am 19. Jänner 2010 ausgefolgt worden, ins Leere. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdevorbringen, dass die mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 bis zum 25. Jänner 2010 eingeräumte Frist von vornherein unangemessen kurz gewesen sei.Da der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen und ohne einen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu stellen, hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Vorlage tatsächlich möglich gewesen wäre. Somit geht das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die behördliche Feststellung wendet, dem Beschwerdeführer sei der Reisepass bereits am 19. Jänner 2010 ausgefolgt worden, ins Leere. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdevorbringen, dass die mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 bis zum 25. Jänner 2010 eingeräumte Frist von vornherein unangemessen kurz gewesen sei.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220146.X00

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten