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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2009, Zl. FA7A-531-614/1995-27, betreffend Zahlung von Beiträgen an den Abfallwirtschaftsverband M (mitbeteiligte Partei: Abfallwirtschaftsverband M, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Gemeinden des Bezirkes M gründeten zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung eine Verwaltungsgemeinschaft. § 3 Abs. 3 der am 14. Dezember 1979 beschlossenen Satzung besagt, dass die Beschwerdeführerin, die die Grundstücke für die Müllbeseitigungsanlage sichergestellt und die Grundlagen für die regionale Müllbeseitigungsanlage geschaffen hatte, von der Kostenbeitragsleistung für die Müllbeseitigung nach § 3 Abs. 2 der Satzung befreit sei. Diese Verwaltungsgemeinschaft führte den Namen "Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirks M zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung "; alle Gemeinden des politischen Bezirks gehörten diesem Verband an.Die Gemeinden des Bezirkes M gründeten zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung eine Verwaltungsgemeinschaft. Paragraph 3, Absatz 3, der am 14. Dezember 1979 beschlossenen Satzung besagt, dass die Beschwerdeführerin, die die Grundstücke für die Müllbeseitigungsanlage sichergestellt und die Grundlagen für die regionale Müllbeseitigungsanlage geschaffen hatte, von der Kostenbeitragsleistung für die Müllbeseitigung nach Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung befreit sei. Diese Verwaltungsgemeinschaft führte den Namen "Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirks M zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung "; alle Gemeinden des politischen Bezirks gehörten diesem Verband an.
In der Folge wurde in einer Bürgermeisterversammlung am 2. Dezember 1988 beschlossen, die Beschwerdeführerin zur Gänze beitragsfrei zu stellen, solange Müll aus dem Bezirk M in der Anlage verarbeitet werde.
Die konstituierende Sitzung der mitbeteiligten Partei fand am 21. Juni 1990 statt; diese ist ein durch Gesetz gebildeter Gemeindeverband. Die mitbeteiligte Partei besorgt die Abfall- und Müllentsorgung im Bezirk M. In ihrer Sitzung vom 8. Juli 1992 beschloss die Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei folgende Neuberechnung des Aufteilungsschlüssels: Ab 1. Jänner 1992 solle der neue Aufteilungsschlüssel mit 65 % nach dem Müllaufkommen und 35 % nach den Einwohnern mit den letzten Volkszählungsergebnissen für drei Jahre bis zum Vorliegen der neuen Müllmengen an die Gemeinden des Bezirkes M verrechnet werden. Diesem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt.
Am 5. Dezember 2007 beschloss die Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei gegen die Stimme der Beschwerdeführerin eine neue Festsetzung der Gemeindebeiträge. Dabei wurden die Beitragsleistungen der Gemeinden an die mitbeteiligte Partei dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2007 Kosten für die Müllbeseitigung nach dem jeweiligen Müllanfall in ihrem Gemeindegebiet auf der Basis des einstimmigen Vorstandsbeschlusses der mitbeteiligten Partei vom 21. November 2007 für alle Abfallbereiche - ausgenommen Hausmüll (Restmüll) - in voller Höhe zu tragen habe und diese Kosten wie bei allen anderen Gemeinden verrechnet würden. Für den Bereich Hausmüll (Restmüll) gewährte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin einen Standortnachlass von 50 % im Jahr 2007, 40 % im Jahr 2008 und 30 % ab 2009. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Voraussetzungen für die in der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft vorgesehene Gebührenbefreiung der Beschwerdeführerin insofern geändert hätten, als die Deponie im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin ordnungs- und bescheidgemäß geschlossen worden sei und nur noch die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Nachsorge erfolge. Auf Grund der damit verbundenen massiven Entlastung der Beschwerdeführerin sei die gänzliche Beitragsbefreiung nicht mehr gerechtfertigt.
In der Folge beantragte der Verbandsvorstand der mitbeteiligten Partei nach Uneinigkeit über Gebührenbefreiungen bzw. einen Rabatt auf die Kostenvorschreibungen bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 20. November 2008, der Beschwerdeführerin die Kostentragung in der Höhe von EUR 45.089,98 samt näher bezifferter Zinsen aufzuerlegen. Daraufhin erließ die belangte Behörde den zu Zl. 2009/07/0089 angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2009, mit welchem festgestellt wurde, dass die Kostentragung vorgeschrieben werden dürfe.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 beantragte sodann die mitbeteiligte Partei die Entscheidung über eine Streitigkeit zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Begehrt wurde die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde im Umfang des Antrages vom 20. November 2008.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Beitragsleistung in der von der mitbeteiligten Partei beantragten Höhe vor.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gemeinden des Bezirkes M im Jahre 1979 zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung eine Verwaltungsgemeinschaft gegründet hätten. Seit dem Jahre 1990 bestehe die mitbeteiligte Partei, die ein durch ein Gesetz gebildeter Gemeindeverband sei. Die mitbeteiligte Partei besorge (gemeint wohl: nunmehr) die Abfall- und Müllentsorgung im Bezirk M. Die Verbandsversammlung habe 1992 und 2007 Aufteilungsschlüssel für Gemeindebeiträge beschlossen.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Kostenvorschreibung gemäß § 8 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997 (GVOG 1997), gestellt. Die belangte Behörde habe darüber einen Feststellungsbescheid gemäß § 8 GVOG 1997 erlassen (dies ist der zur hg. Zl. 2009/07/0089 angefochtene Bescheid vom 18. Februar 2009). Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gemäß § 23 GVOG 1997 gestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht. Als Nachweis und Beleg für die Richtigkeit der Höhe der Vorschreibungsbeträge und Berechnungsgrundlagen habe diese näher bezeichnete Unterlagen vorgelegt.Mit Eingabe vom 20. November 2008 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 8, des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1997, (GVOG 1997), gestellt. Die belangte Behörde habe darüber einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 8, GVOG 1997 erlassen (dies ist der zur hg. Zl. 2009/07/0089 angefochtene Bescheid vom 18. Februar 2009). Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gemäß Paragraph 23, GVOG 1997 gestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht. Als Nachweis und Beleg für die Richtigkeit der Höhe der Vorschreibungsbeträge und Berechnungsgrundlagen habe diese näher bezeichnete Unterlagen vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - stehe außer Streit, dass die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft aus dem Jahr 1979 eine Kostenbefreiung der Beschwerdeführerin vorsehe. Seit Bestehen der mitbeteiligten Partei besorge diese die Abfallentsorgung im Bezirk M. Durch Schließung der Deponie im Gebiet der Beschwerdeführerin habe sich die Sachlage insbesondere im Hinblick auf die Kostenbefreiung geändert. Durch die rechtswirksamen Beschlüsse der Verbandsversammlung (der mitbeteiligten Partei) vom 8. Juli 1992, vom 21. November 2007 sowie vom 5. Dezember 2007 lägen verbindliche Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Beitragsleistungen/Umlagen vor. Der mitbeteiligten Partei sei zuzustimmen, dass die Verwaltungsgemeinschaft "de iure" noch existent sei. Diese sei aber nicht mehr tätig, weil sämtliche ehemals von ihr durchgeführten Tätigkeiten nunmehr durch die mitbeteiligte Partei besorgt würden. Demnach seien ausschließlich die rechtsgültig zustandegekommenen Beschlüsse der Kollegialorgane der mitbeteiligten Partei maßgebend. Dass die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen seien, werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Forderung der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bestehe dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe der ausständigen Beitragsleistung führte die belangte Behörde begründend aus, dass aus dem im Verwaltungsakt vorliegenden Zahlenmaterial und dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Beweismaterial nachvollziehbar dargelegt werde, dass die Höhe zu Recht in dem im Antrag näher bezifferten Ausmaß bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 5 Abs. 1 Z. 5, 8, 13 Abs. 4, 14, 22 und 23 GVOG 1997 samt Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 8, 13 Absatz 4, 14, 22, und 23 GVOG 1997 samt
Überschrift (alle in der Stammfassung) lauten:
"§ 5
Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes
…
5. Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;
…
§ 8 Paragraph 8
Kostenersätze und Beiträge
…
§ 13 Paragraph 13
Verbandsversammlung
…
§ 23 Paragraph 23
Entscheidung in Streitfällen
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid."
§ 37 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008) samt Überschrift lautet: Paragraph 37, des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,) samt Überschrift lautet:
§ 37 Paragraph 37
Verwaltungsgemeinschaften
…
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070206.X00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012