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L16006 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Steiermark;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Februar 2009, Zl. FA7A-531-614/1995-19, betreffend Zahlung von Beiträgen an den Abfallwirtschaftsverband M (mitbeteiligte Partei: Abfallwirtschaftsverband M in K, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. November 2008 beantragte der Verbandsvorstand der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde, der beschwerdeführenden Partei die Kostentragung in Höhe von EUR 45.089,98 samt näher bezifferter Zinsen mittels Bescheid vorzuschreiben.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem gemäß § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997 (GVOG 1997), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/2008, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Kostentragung der Beitragsleistungen/Umlagen an die mitbeteiligte Partei "vorgeschrieben werden darf".Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1997, (GVOG 1997), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Kostentragung der Beitragsleistungen/Umlagen an die mitbeteiligte Partei "vorgeschrieben werden darf".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass außer Streit stehe, dass die Satzung einer Verwaltungsgemeinschaft eine Gebührenbefreiung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei vorsehe. Seit Bestehen der mitbeteiligten Partei besorge jedoch diese die Abfallentsorgung. Durch rechtswirksame Beschlüsse der Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei lägen verbindliche Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Beitragsleistungen vor. Es sei daher in der Sache das Bestehen von Forderungen der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin festzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren durch vertragliche Vereinbarung zugesicherten Rechten, nämlich jenen der Gebührenfreistellung und der Vertragsautonomie, verletzt. Darüber hinaus erblickt sie eine Rechtsverletzung darin, dass "nur über den gestellten Antrag und nicht über diesen hinaus entschieden werden darf".
Was das Nichtvorliegen einer Bindung der mitbeteiligten Partei bei der Fassung ihrer Beschlüsse an die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft anlangt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0206, zu verweisen.Was das Nichtvorliegen einer Bindung der mitbeteiligten Partei bei der Fassung ihrer Beschlüsse an die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft anlangt, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0206, zu verweisen.
Auch mit der Behauptung einer Rechtsverletzung durch ein vermeintliches Überschreiten des Antrages durch Erlassung eines Feststellungsbescheides ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Mit ihrem Vorbringen erblickt die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Rechtsverletzung darin, dass über das Leistungsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 20. November 2008 im angefochtenen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 GVOG 1997 lediglich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Kostentragung der Beitragsleistungen/Umlagen an die mitbeteiligte Partei vorgeschrieben werden dürfe.Mit ihrem Vorbringen erblickt die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Rechtsverletzung darin, dass über das Leistungsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 20. November 2008 im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GVOG 1997 lediglich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Kostentragung der Beitragsleistungen/Umlagen an die mitbeteiligte Partei vorgeschrieben werden dürfe.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig ist, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0199, mwN).Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig ist, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0199, mwN).
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der zur Vorschreibung gelangenden Beitragsleistungen verpflichtet ist. Dadurch, dass die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides keinen ziffernmäßigen Betrag genannt hat, den die Beschwerdeführerin zu entrichten habe, sondern dies offenbar einer (weiteren) Vorschreibung vorbehalten hat, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten jedenfalls nicht verletzt. Eine Überschreitung des Antrages der mitbeteiligten Partei liegt nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Leistungsbescheid mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl. 2009/07/0206 angefochtenen Bescheid erlassen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2012
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070089.X00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012