TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/28 2011/09/0205

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JG in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Untere Postgasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. Oktober 2011, Zl. UVS-11/11358/23-2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH mit Sitz in T zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige BA als Stubenmädchen vom 24. November 2008 bis 26. November 2008 und die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige AB als Thekenhilfe von 8. Dezember 2008 bis 10. Dezember 2008 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen seien erst nach Ende des jeweiligen Tatzeitraumes ausgestellt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH mit Sitz in T zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige BA als Stubenmädchen vom 24. November 2008 bis 26. November 2008 und die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige Ausschussbericht als Thekenhilfe von 8. Dezember 2008 bis 10. Dezember 2008 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen seien erst nach Ende des jeweiligen Tatzeitraumes ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die objektive Tatseite ausdrücklich unbestritten.

Bekämpft wird die subjektive Tatseite mit dem Vorbringen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der zweiten Geschäftsführerin SJ eine interne Aufgabenteilung dergestalt gegeben habe, dass SJ für die Führung des Appartmenthotels L zuständig gewesen sei, der Beschwerdeführer hingegen für die anderen in der H GmbH befindlichen Hotels. Die Geschäftsführer hätten sich wechselseitig nie kontrolliert oder eingemischt, solches wäre vom jeweils anderen Geschäftsführer als "Beleidigung" aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Mitteilung von der Abwesenheit der SJ im fraglichen Zeitraum erhalten.

Einleitend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass für die zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, gemäß § 9 Abs. 2 VStG aus ihrem Kreis etwa die bereits intern mit der Führung des Appartmenthotels L betraute Geschäftsführerin SJ als verantwortliche Beauftragte für diesen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich zu bestellen. Der Beschwerdeführer hat sich aber bloß auf die Richtigkeit der Handlungen der intern beauftragten handelsrechtlichen Geschäftsführerin verlassen.Einleitend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass für die zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG aus ihrem Kreis etwa die bereits intern mit der Führung des Appartmenthotels L betraute Geschäftsführerin SJ als verantwortliche Beauftragte für diesen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich zu bestellen. Der Beschwerdeführer hat sich aber bloß auf die Richtigkeit der Handlungen der intern beauftragten handelsrechtlichen Geschäftsführerin verlassen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin SJ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0127). Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung einer unzulässigen Beschäftigung wurden keine dargelegt. Die Beschäftigung der Ungarin BA erfolgte nach Angaben der Geschäftsführerin SJ im vollen Bewusstsein darüber, dass über die beantragte Beschäftigungsbewilligung erst am 27. November 2008 von der zuständigen Behörde beraten würde, bereits am 24. November 2008, weil sie "keine österreichischen Mitarbeiter für das Haus hatte", somit vorsätzlich. Zur Beschäftigung im Fall der Ungarin AB wurden von SJ nach ihrer Aussage für die Zeit ihrer Abwesenheit keine konkreten Maßnahmen zur Verhinderung der Beschäftigung vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung getroffen. Insbesondere fällt der in dieser Abwesenheit erfolgte Wechsel in der "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" (KR, dem SJ angeblich "vom Ausland" eine telefonische Weisung erteilt habe, habe das Appartmenthotel L am 8. Dezember 2008 verlassen (die Auslandsreise sei von SJ am 9. Dezember 2008 von Wien aus angetreten worden; ab dem 8. Dezember 2008 wurde AB beschäftigt), am gleichen Tag habe der Oberkellner CE die "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" übernommen), ins Gewicht, weil gerade in einer derartigen unklaren Situation eine besondere Aufmerksamkeit zu fordern ist.Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin SJ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0127). Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung einer unzulässigen Beschäftigung wurden keine dargelegt. Die Beschäftigung der Ungarin BA erfolgte nach Angaben der Geschäftsführerin SJ im vollen Bewusstsein darüber, dass über die beantragte Beschäftigungsbewilligung erst am 27. November 2008 von der zuständigen Behörde beraten würde, bereits am 24. November 2008, weil sie "keine österreichischen Mitarbeiter für das Haus hatte", somit vorsätzlich. Zur Beschäftigung im Fall der Ungarin Ausschussbericht wurden von SJ nach ihrer Aussage für die Zeit ihrer Abwesenheit keine konkreten Maßnahmen zur Verhinderung der Beschäftigung vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung getroffen. Insbesondere fällt der in dieser Abwesenheit erfolgte Wechsel in der "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" (KR, dem SJ angeblich "vom Ausland" eine telefonische Weisung erteilt habe, habe das Appartmenthotel L am 8. Dezember 2008 verlassen (die Auslandsreise sei von SJ am 9. Dezember 2008 von Wien aus angetreten worden; ab dem 8. Dezember 2008 wurde Ausschussbericht beschäftigt), am gleichen Tag habe der Oberkellner CE die "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" übernommen), ins Gewicht, weil gerade in einer derartigen unklaren Situation eine besondere Aufmerksamkeit zu fordern ist.

Dass auf Grund der intern als "Beleidigung" angesehenen "Einmischung" eines der Geschäftsführer in die Belange des dem anderen Geschäftsführer intern zugewiesenen anderen Hotelbereichs nicht einmal der Versuch unternommen wurde, eine Regelung für den Fall der Abwesenheit eines Geschäftsführers zu treffen, zeigt ganz besonders die Unwirksamkeit des vorliegenden Systems zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen auf.

Damit liegen die Umstände, die im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt haben, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb jeden strafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der H GmbH und damit auch den Beschwerdeführer kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0127). Diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem vom Beschwerdeführer als Unterstützung für sein Beschwerdevorbringen zitierten, dem hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2005/09/0073, zu Grunde liegenden Fall. Die belangte Behörde ging daher zu Recht einerseits von einem den Beschwerdeführer treffenden Verschulden aus und andererseits, dass kein Grund für eine Anwendung des § 21 VStG gegeben sei.Damit liegen die Umstände, die im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt haben, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb jeden strafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der H GmbH und damit auch den Beschwerdeführer kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft vergleiche , auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0127). Diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem vom Beschwerdeführer als Unterstützung für sein Beschwerdevorbringen zitierten, dem hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2005/09/0073, zu Grunde liegenden Fall. Die belangte Behörde ging daher zu Recht einerseits von einem den Beschwerdeführer treffenden Verschulden aus und andererseits, dass kein Grund für eine Anwendung des Paragraph 21, VStG gegeben sei.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090205.X00

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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