Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §70;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der CR in H, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Volks- und Sonderschullehrer) vom 3. September 2007, Zl. 1-DOK- 12/45-07, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Entlassung als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war 1995/1996 an der Volksschule A (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Entlassung als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war 1995 aus 1996, an der Volksschule A (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.
Zur Vorgeschichte wird auf die den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnisse vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320 (betreffend Einleitungsbeschluss), vom 13. September 1999, Zl. 97/09/0032 (betreffend Suspendierung), vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153 (betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung), und vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024 (Disziplinarstrafe der Entlassung im zweiten Rechtsgang), gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Zur Vorgeschichte wird auf die den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnisse vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320 (betreffend Einleitungsbeschluss), vom 13. September 1999, Zl. 97/09/0032 (betreffend Suspendierung), vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153 (betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung), und vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024 (Disziplinarstrafe der Entlassung im zweiten Rechtsgang), gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem insofern rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2000 für schuldig erkannt worden ist, sie habe:
"1. Zumindest seit Beginn des Schuljahres 1995/96 im Rahmen des Schulunterrichtes auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A im Sinne des Gedankengutes der 'Jedidja-Gemeinde' durch ihren Vortrag, ihre Handlungen - Abhaltung von 'Morgenkreisen' mit religiösem Inhalt und Abspielen von Kassetten, z. B. Freddy, der Esel; Am Nil, Im Urwald, Eugen in Not, Abenteuer im Wald), Vorlesen und Lesen z.B. aus den Büchern 'in Todesgefahr' von Andreas Schwandtge, die Geschichte 'Im Flammenmeer' und 'Pias Bergabenteuer' und durch Handauflegen auf den Kopf von mehreren Schüler/innen der 2b Klasse, die über Schmerzen klagten bzw. behaupteten Schmerzen zu haben, so auf die Schüler/innen eingewirkt, dass bei mehreren Schüler/innen dieser 2b Klasse der VS A psychische und psychosomatische Schäden hervorgerufen werden könnten bzw. eine Gefährdung an den Schüler/innen herbeigeführt wurde, da die Eltern, insbesonders die Mütter Wesensveränderungen ihrer Kinder festgestellt haben, eine Entfremdung der Kinder von ihren Eltern hervorgerufen wurde, die Kinder in Gewissenskonflikte gekommen sind, welche Aussagen zutreffend sind, nämlich die der Beschuldigten, des Religionslehrers oder der Eltern/der Mütter.
Durch dieses Einwirken auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A wurde das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Obsorge gemäß § 144 ABGB (vorrangiges Erziehungsrecht der Eltern) verletzt, insbesondere auch das Recht der Eltern betreffend die religiöse Kindererziehung (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1984, BGBl Nr. 155/1985).Durch dieses Einwirken auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A wurde das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Obsorge gemäß Paragraph 144, ABGB (vorrangiges Erziehungsrecht der Eltern) verletzt, insbesondere auch das Recht der Eltern betreffend die religiöse Kindererziehung (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,).
2. Die Weisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 ihrer Vorgesetzten nämlich von Frau Volkschuldirektorin Frau G im Anschluss an die Schulkonferenz am 18. März 1996 und von Herrn Bezirksschulinspektor M vom 7. März 1996, 11:00 Uhr nicht befolgt. Am 7. März 1996 wurden sie in das Amt des Bezirkschulrates zu einer Aussprache eingeladen, bei der folgende Festlegungen - die eindeutig Weisungen waren - getroffen wurden: 2. Die Weisungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 ihrer Vorgesetzten nämlich von Frau Volkschuldirektorin Frau G im Anschluss an die Schulkonferenz am 18. März 1996 und von Herrn Bezirksschulinspektor M vom 7. März 1996, 11:00 Uhr nicht befolgt. Am 7. März 1996 wurden sie in das Amt des Bezirkschulrates zu einer Aussprache eingeladen, bei der folgende Festlegungen - die eindeutig Weisungen waren - getroffen wurden:
1. Jede bewusste Beeinflussung der Schüler in Richtung einer anderen Glaubensgemeinschaft hat zu unterbleiben.
2. Es gibt ab sofort keine 'Morgenkreise' (= gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr.
3. Morgengebete (Schüler bleiben auf den Plätzen) können aber weiterhin stattfinden.
4. Sollte ein Kind Schmerzen, ganz gleich welcher Art auch immer haben, so wird nicht versucht, diese mittels Handauflegung oder Beten wegzubringen.
5. Im Zeichenunterricht hat es zu unterbleiben, dass die Schüler durch Musik aus Kassetten berieselt werden.
Die 'Morgenkreise' wurden laut Mitteilung von Herrn Bezirkschulinspektor M vom 24. April 1996 weiterhin abgehalten. Aus der Mitteilung von Frau Dr. J und Herrn Dr. W vom 13. April 1996 geht hervor, dass sie am 11. April 1996 wiederum einen 'Morgenkreis', bei dem sich die Kinder zum gemeinsamen Gebet aufstellen mussten, begleitet von Musik aus dem Kassettenrekorder durchgeführt haben. Dies bestätigen auch die am 16. März 2000 als Zeugen vernommenen Eltern.
Von Frau Volkschuldirektorin G haben sie im Beisein der Klassenlehrerinnen der Volksschule A im Anschluss an die Schulkonferenz am 18. März 1996 die Weisung erhalten, es zu unterlassen, die Schüler/innen der 2b Klasse im Sinn der Glaubensgemeinschaft 'Jedidja' zu beeinflussen und zu manipulieren. Sie wurden auf das erste Erziehungsrecht der Eltern und auf die damals bereits bekannten Widerstände der Eltern aufmerksam gemacht. Sie gaben aber zur Antwort, dass ihr Glaube für sie so selbstverständlich und für ihr Leben bestimmend geworden sei, dass er schon ganz unbewusst ihren Umgang mit den Kindern präge und Sie könnten nicht anders als trotz aller Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus Unterrichten".
Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) verletzt sowie Weisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 nicht beachtet.Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) verletzt sowie Weisungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 nicht beachtet.
Die Beschwerde gegen diesen Schuldspruch war schon mit dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, als unbegründet abgewiesen worden. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sowohl im Bescheid vom 7. Juli 2000 als auch im Ersatzbescheid vom 28. Jänner 2004 der belangten Behörde ist jedoch jeweils mit den beiden zuletzt angeführten hg. Erkenntnissen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.
Die zuletzt angeführte Aufhebung begründete der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, die (damals angefochtene) Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 7. Juli 2000 im Umfang des Strafausspruches mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde 'Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung nämlich darüber, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzte (etwa mit welcher Intensität sie auf die Kinder einwirkte, ob dies im Unterricht ständig oder vereinzelt erfolgte und in welchem Umfang Gefährdungen oder gar Gesundheitsschädigungen und an welchen Kindern auftraten; wann und wie oft erteilte Weisungen nicht befolgt wurden) nicht getroffen hat'. Auf Grund dieses 'Begründungsmangels' war der Sachverhalt aber nicht hinreichend geklärt; er war sohin ergänzungsbedürftig. Daher war die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung jedenfalls geboten, weil die Berufungsbehörde nach dem genannten Vorerkenntnis gehalten war, ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Sie hätte ihre Entscheidung daher auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen müssen.
Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde diese ergänzenden Feststellungen nicht getroffen, sondern aufgrund eines Aktenverfahrens lediglich die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen wiederholt.
Aber auch wenn die belangte Behörde ergänzende (hinreichende) Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung tatsächlich getroffen hätte, wäre die Aufhebung des Bescheides unvermeidlich, weil die belangte Behörde unberücksichtigt ließ, dass der ergänzend festzustellende Sachverhalt nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden durfte (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2003/09/0011). Dass die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Sachverhalt (betreffend die Grundlagen der Strafbemessung) etwa außer Streit gestellt, nicht bestritten oder selbst vorgebracht hätte, hat die belangte Behörde nicht angenommen; derartiges ist - schon mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin in das fortgesetzte Verfahren gar nicht einbezogen war und daher auch keine Gelegenheit zu einem derartigen Vorbringen hatte - den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die gegen die 'Beweiswürdigung' gerichteten Beschwerdeausführungen sind insoweit begründet, als dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen die belangte Behörde zu ihren Feststellungen (und nicht etwa den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) veranlasst haben."Aber auch wenn die belangte Behörde ergänzende (hinreichende) Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung tatsächlich getroffen hätte, wäre die Aufhebung des Bescheides unvermeidlich, weil die belangte Behörde unberücksichtigt ließ, dass der ergänzend festzustellende Sachverhalt nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden durfte vergleiche , insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2003/09/0011). Dass die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Sachverhalt (betreffend die Grundlagen der Strafbemessung) etwa außer Streit gestellt, nicht bestritten oder selbst vorgebracht hätte, hat die belangte Behörde nicht angenommen; derartiges ist - schon mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin in das fortgesetzte Verfahren gar nicht einbezogen war und daher auch keine Gelegenheit zu einem derartigen Vorbringen hatte - den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die gegen die 'Beweiswürdigung' gerichteten Beschwerdeausführungen sind insoweit begründet, als dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen die belangte Behörde zu ihren Feststellungen (und nicht etwa den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) veranlasst haben."
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch und sprach gegen die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 und § 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung aus.Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch und sprach gegen die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 71, LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung aus.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
"C.
Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für
die Strafbemessung steht folgender Sachverhalt fest:
VL C.R.trat mit 1.9.1970 in den oberösterreichischen
Schuldienst mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ein. Ihre Dienstausübung wurde durch mehrere Karenzurlaube unterbrochen, zuletzt in den Jahren 1985-1994. VL C.R. war in ihrer beruflichen Tätigkeit anerkannt, disziplinäre Probleme gab es bis 1994 nicht.
Mit Beginn des Schuljahres 1994/95 nahm VL C.R. die Unterrichtstätigkeit im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung an der Volksschule A wieder auf. Zuletzt unterrichtete sie im Schuljahr 1995/96 in der 2b. Klasse die Pflichtgegenstände 'Lesen', 'Schreiben', 'Deutsch' und 'bildnerische Erziehung'. Die Klasse besuchten 17 Schülerinnen und Schüler.
VL C.R. hatte sich seit 1988 der Jedidja-Gemeinde, eine Art Religionsgesellschaft, zugewandt und identifizierte sich mit deren Glaubenslehre. Sie richtete ihr Leben ganzheitlich nach dieser Glaubenslehre ein und unterschied nicht zwischen privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Bereichen. Für sie war es aus Glaubensgründen geboten, auf andere Menschen zuzugehen und sie für diese Glaubenslehre zu gewinnen. Gesellschaftliche Gewohnheiten und staatliche Gebote stellte sie hinter ihre Glaubensgrundsätze zurück, weil sie meinte, im unauflöslichen Konfliktsfall Jesus - in der Auslegung ihrer Glaubensgemeinschaft - folgen zu müssen. Diese Einstellung und dieses Engagement der VL C.R.waren in der Schule und in der Öffentlichkeit bekannt. Sie zeigten sich in der Schule vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit bis zu ihrer Suspendierung am 25.4.1996.
Konkret setzte VL C.R.in der Schule über das gesamte Schuljahr 1995/96 bis zur Suspendierung am 25.4.1996 folgendes Verhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Abweisung und Abtretung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2010, B 1928/07-7, Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er zufolge Absatz 3, dieser Gesetzesstelle, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß Paragraph 69, LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Die §§ 70 ff LDG 1984 idF vor der Dienstrechts-Novelle 2008,Die Paragraphen 70, ff LDG 1984 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008,
lauten auszugsweise:
"Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
Strafbemessung
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.Paragraph 71, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
Verjährung
§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer
Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn
nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem
Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung
des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt
ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird -
sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende
Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden
Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs-
oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem
unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde
anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem
unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die
behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere
Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen
Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines
Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der
Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen
oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem
unabhängigen Verwaltungssenat,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der
Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde."
Gemäß § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. Nr. 514/1993, hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbstständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993,, hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbstständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken Anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken Anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall Verjährung im Grunde des § 72 Abs. 1a LDG 1984 eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht verhängt werden. Eine solche Verjährung ist im vorliegenden Fall ungeachtet der unzweifelhaft langen Dauer des gesamten Verfahrens jedoch nicht gegeben, weil die Frist des § 72 Abs. 1a LDG 1984 gemäß § 72 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. ab der Erlassung des am 10. Juni 1996 an die Beschwerdeführerin zugestellten Einleitungsbeschlusses vom 5. Juni 1996, bis zur Mitteilung über die Einstellung des schon vorher eingeleiteten Strafverfahrens am 16. Dezember 1996 gehemmt war. Weiters haben von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren sowohl beim Verfassungsgerichtshof, als auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Einleitungsbeschluss vom 5. Juni 1996 (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 2335/96 am 22. Juli 1996, dessen Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss vom 15. Oktober 1996, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, zugestellt an die Parteien am 10. November 1998), gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2000 (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 24. August 2000, Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, an die Parteien am 1. Dezember 2003) und gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2004 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. Mai 2004 (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 15. März 2004, Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, an die Parteien am 14. Dezember 2006) zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Zieht man die derart bewirkten Hemmungen der Verjährungsfrist in Betracht, so wurde der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 72 Abs. 1a LDG 1984 normierten dreijährigen Verjährungsfrist erlassen.Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall Verjährung im Grunde des Paragraph 72, Absatz eins a, LDG 1984 eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht verhängt werden. Eine solche Verjährung ist im vorliegenden Fall ungeachtet der unzweifelhaft langen Dauer des gesamten Verfahrens jedoch nicht gegeben, weil die Frist des Paragraph 72, Absatz eins a, LDG 1984 gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. ab der Erlassung des am 10. Juni 1996 an die Beschwerdeführerin zugestellten Einleitungsbeschlusses vom 5. Juni 1996, bis zur Mitteilung über die Einstellung des schon vorher eingeleiteten Strafverfahrens am 16. Dezember 1996 gehemmt war. Weiters haben von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren sowohl beim Verfassungsgerichtshof, als auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Einleitungsbeschluss vom 5. Juni 1996 (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 2335/96 am 22. Juli 1996, dessen Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss vom 15. Oktober 1996, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, zugestellt an die Parteien am 10. November 1998), gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2000 (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 24. August 2000, Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, an die Parteien am 1. Dezember 2003) und gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2004 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. Mai 2004 (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 15. März 2004, Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, an die Parteien am 14. Dezember 2006) zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Zieht man die derart bewirkten Hemmungen der Verjährungsfrist in Betracht, so wurde der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 72, Absatz eins a, LDG 1984 normierten dreijährigen Verjährungsfrist erlassen.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nunmehr im dritten Rechtsgang zwar entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, auch in der nunmehrigen Entscheidung im dritten Rechtsgang aber neuerlich nahezu gleichlautende Feststellungen wie bereits in den ersten beiden Rechtsgängen getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe Gründe und Gegengründe nicht gegeneinander abgewogen. Sie habe die für die Beschwerdeführerin sprechenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die Missachtung von Weisungen nach dem 7. bzw. 18. März 1996 könne der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin nur fallweise auf die Kinder durch "Morgenkreise", "Handauflegen oder "spezifische Literatur und Musik" eingewirkt habe, werde auch in der angefochtenen Entscheidung eingestanden. Die Entlassung sei daher eine zu harte Strafe, auch die lange Verfahrensdauer wäre als Milderungsgrund in Betracht zu ziehen gewesen.
Hinsichtlich des letzteren Arguments ist auf die im Beschwerdefall vom Verfassungsgerichtshof in dessen oben angeführten Erkenntnis vertretene Auffassung zu verweisen, dass zwar im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK die Verfahrensdauer im Beschwerdefall als unangemessen lang zu werten sei, dieser Umstand jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, weil schon die belangte Behörde die Dauer des Verfahrens als einen - zwar nicht zu einer geringeren Disziplinarstrafe führenden - Milderungsgrund gewertet habe, die belangte Behörde dies ausführlich begründet habe und davon ausgehen habe können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Dem will der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.Hinsichtlich des letzteren Arguments ist auf die im Beschwerdefall vom Verfassungsgerichtshof in dessen oben angeführten Erkenntnis vertretene Auffassung zu verweisen, dass zwar im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK die Verfahrensdauer im Beschwerdefall als unangemessen lang zu werten sei, dieser Umstand jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, weil schon die belangte Behörde die Dauer des Verfahrens als einen - zwar nicht zu einer geringeren Disziplinarstrafe führenden - Milderungsgrund gewertet habe, die belangte Behörde dies ausführlich begründet habe und davon ausgehen habe können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Dem will der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen zur Strafbemessung auf der Grundlage der ausführlichen Zeugenaussagen in dieser mündlichen Verhandlung getroffen und auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Feststellungen den Beweisergebnissen der Verhandlung nicht entsprächen. Aus dem rechtskräftigen Schuldspruch und den Beweisergebnissen zur Strafbemessung geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/1996 durch Gebete, Sesselkreise, Handauflegen und im allgemeinen Unterricht auf die Schüler und Schülerinnen ihrer Volksschulklasse durch religiöse Inhalte wiederholt und regelmäßig eingewirkt hat, obzwar ihr bewusst sein musste, dass dieses Verhalten unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat dieses Verhalten auch offensichtlich beharrlich mit dem Hinweis darauf, dass sie sich nicht anders verhalten könne, fortgesetzt, obzwar sie - u.a. von ihrer Vorgesetzten - darauf hingewiesen worden war, dass sie das Verhalten einstellen solle.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen zur Strafbemessung auf der Grundlage der ausführlichen Zeugenaussagen in dieser mündlichen Verhandlung getroffen und auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Feststellungen den Beweisergebnissen der Verhandlung nicht entsprächen. Aus dem rechtskräftigen Schuldspruch und den Beweisergebnissen zur Strafbemessung geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995 aus 1996, durch Gebete, Sesselkreise, Handauflegen und im allgemeinen Unterricht auf die Schüler und Schülerinnen ihrer Volksschulklasse durch religiöse Inhalte wiederholt und regelmäßig eingewirkt hat, obzwar ihr bewusst sein musste, dass dieses Verhalten unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat dieses Verhalten auch offensichtlich beharrlich mit dem Hinweis darauf, dass sie sich nicht anders verhalten könne, fortgesetzt, obzwar sie - u.a. von ihrer Vorgesetzten - darauf hingewiesen worden war, dass sie das Verhalten einstellen solle.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend dem für sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden und aus dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, welches auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, und die dort verwiesene Darstellung der Strafbemessungsregeln im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, verweist, im Rahmen ihres durch §§ 70 und 71 LDG 1984 eingeräumten Ermessens die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprach. Die belangte Behörde durfte dabei von einer hohen Schwere der Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin ausgehen, die im ungeschützten Klassenraum, in dem sich nur die Beschwerdeführerin und die Kinder befanden, auf die ihr anvertrauten Volksschüler mit ihren religiösen Neigungen und Inhalten intensiv auf die Kinder einwirkte. Wenn die belangte Behörde einerseits angesichts der ungewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen Abstand nehmen werde, davon ausging, dass eine günstige Zukunftsprognose keine belastbare Grundlage habe, und anderseits auch auf Gesichtspunkte der Generalprävention hinwies, nämlich das Erfordernis, durch die Disziplinarstrafe andere Landeslehrer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, so kann dies vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nicht als rechtswidrig erachtet werden. Dass die belangte Behörde Gründe und Gegengründe nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat vielmehr sowohl die Beweise gewürdigt, ist auf schlüssige Weise zu ihren Feststellungen gelangt und auch ihre rechtliche Beurteilung kann - wie dargelegt - nicht als rechtswidrig erachtet werden.Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend dem für sie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bindenden und aus dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2004/09/0024, welches auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0153, und die dort verwiesene Darstellung der Strafbemessungsregeln im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, verweist, im Rahmen ihres durch Paragraphen 70, und 71 LDG 1984 eingeräumten Ermessens die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprach. Die belangte Behörde durfte dabei von einer hohen Schwere der Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin ausgehen, die im ungeschützten Klassenraum, in dem sich nur die Beschwerdeführerin und die Kinder befanden, auf die ihr anvertrauten Volksschüler mit ihren religiösen Neigungen und Inhalten intensiv auf die Kinder einwirkte. Wenn die belangte Behörde einerseits angesichts der ungewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen Abstand nehmen werde, davon ausging, dass eine günstige Zukunftsprognose keine belastbare Grundlage habe, und anderseits auch auf Gesichtspunkte der Generalprävention hinwies, nämlich das Erfordernis, durch die Disziplinarstrafe andere Landeslehrer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, so kann dies vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nicht als rechtswidrig erachtet werden. Dass die belangte Behörde Gründe und Gegengründe nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat vielmehr sowohl die Beweise gewürdigt, ist auf schlüssige Weise zu ihren Feststellungen gelangt und auch ihre rechtliche Beurteilung kann - wie dargelegt - nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090078.X00Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012