TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/28 2009/09/0211

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1175;
AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
UGB §105;
UGB §123 Abs1;
UGB §8 Abs3;
UGB §907;
VStG §44a Z1;
VStG §51f Abs2;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
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  1. AuslBG § 2 heute
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  1. AuslBG § 2 heute
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  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
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  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
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  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
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  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
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  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. UGB § 123 heute
  2. UGB § 123 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 123 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UGB § 8 heute
  2. UGB § 8 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 8 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UGB § 907 heute
  2. UGB § 907 gültig ab 08.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. UGB § 907 gültig von 27.06.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  4. UGB § 907 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GS in W, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Juli 2009, Zl. UVS-07/A/8/3688/2009-3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber von 4. Juni 2007 bis 8. Juni 2007 auf der Baustelle in G. fünf näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige als Trockenbauer mit dem Aufstellen von Metallprofilen für Zwischenwände beschäftigt, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a dritter Strafsatz iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten. Über den Beschwerdeführer wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber von 4. Juni 2007 bis 8. Juni 2007 auf der Baustelle in G. fünf näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige als Trockenbauer mit dem Aufstellen von Metallprofilen für Zwischenwände beschäftigt, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, dritter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG übertreten. Über den Beschwerdeführer wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass als unmittelbarer Beschäftiger der fünf gegenständlichen Ausländer der Beschwerdeführer anzusehen sei. Dies ergebe sich zum einen aus den Personenblättern, welche auch in ungarischer Sprache abgefasst worden seien und welche von den Ausländern laut den Aussagen der einvernommenen Kontrollorgane freiwillig, selbständig und unabhängig voneinander ausgefüllt worden seien. Alle betretenen Ausländer hätten darin jeweils den Beschwerdeführer als ihren Chef bezeichnet. Dieser sei auch als Einziger (Anmerkung: der Gesellschafter der S. Trockenbau OG) bei der gegenständlichen Kontrolle am 8. Juni 2007 vor Ort nicht anzutreffen gewesen. Hingegen seien die anderen Ausländer - wie von den Zeugen beschrieben - quasi in einem Arbeitsverbund arbeitend angetroffen worden. Überdies werde festgestellt, dass selbst nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der erst später (Anmerkung: nach dem Tatzeitraum) eingetragenen S. Trockenbau OG die auf der gegenständlichen Baustelle betretenen fünf Ausländer reine Arbeitsgesellschafter seien, während der Beschwerdeführer neben einer Bareinlage vor allem seine kaufmännischen Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft hätte stellen sollen und auch er derjenige gewesen sei, der nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich zur selbständigen Geschäftsführung hätte befugt sein sollen (Anmerkung: zur Vertretung der Gesellschaft nach außen wurden im Gesellschaftsvertrag alle sechs Gesellschafter selbständig ermächtigt). Die Vorrangstellung des Beschwerdeführers auch unter den Gesellschaftern der zum hier angelasteten Tatzeitraum bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ergebe sich auch aus der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 30. Juli 2007, sei er doch danach bei der Firmengründung federführend gewesen und habe auch er den Berater H. bezahlt. Die als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane seien alle unter dem Eindruck gestanden, dass die fünf betretenen Ausländer tatsächlich wie Arbeitnehmer und nicht wie Selbständige tätig geworden seien. Die Tätigkeit der fünf auf der Baustelle am 8. Juni 2007 betretenen, im Spruch genannten Ausländer (allesamt wie der Beschwerdeführer Gesellschafter der S. Trockenbau GmbH) sei daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen. In Bezug auf die fünf anderen Ausländer, ebenfalls Gesellschafter der S. Trockenbau OG, welche erstinstanzlich wegen desselben Sachverhalts wie gegenständlich wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurden, hätte - so die belangte Behörde - nicht mit der für eine Bestrafung nötigen Sicherheit festgestellt werden können, dass diese jeweils die Beschäftigung der Anderen zu verantworten gehabt hätten. Die belangte Behörde behob diese Straferkenntnisse und stellte die Verfahren ein.

Die belangte Behörde sah die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen an und legte ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit damit nicht das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichthof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift, nach Erstattung einer Äußerung zur Gegenschrift durch den Beschwerdeführer sowie nach Erstattung einer Replik durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gegenständlich ist der Umstand unstrittig, dass im Tatzeitraum die S. Trockenbau OG zwar durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, somit noch nicht entstanden war. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche "Vorgesellschaft" ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Koppensteiner, Die Entstehung der OG und der "Allgemeine Teil" des Gesellschaftsrechts, 2009 in:Gegenständlich ist der Umstand unstrittig, dass im Tatzeitraum die S. Trockenbau OG zwar durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, somit noch nicht entstanden war. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche "Vorgesellschaft" ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleiche , Koppensteiner, Die Entstehung der OG und der "Allgemeine Teil" des Gesellschaftsrechts, 2009 in:

Festschrift Manfred Straube zum 65. Geburtstag, 2009, 41, 47).

Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen S. Trockenbau OG -Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen S. Trockenbau OG -

nicht erfolgen durfte. Dies hat die belangte Behörde im Gegensatz zur erstinstanzlich einschreitenden Behörde erkannt. Durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0258, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0174). nicht erfolgen durfte. Dies hat die belangte Behörde im Gegensatz zur erstinstanzlich einschreitenden Behörde erkannt. Durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0258, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0174).

Die belangte Behörde begründete die Bestrafung des Beschwerdeführers mit seiner Vorrangstellung unter den Gesellschaftern der in Rede stehenden Vorgesellschaft:

Dieser sei als einziger Gesellschafter bei der gegenständlichen Kontrolle am 8. Juni 2007 vor Ort nicht anzutreffen gewesen. Hingegen seien die anderen Ausländer - wie von den Zeugen beschrieben - quasi in einem Arbeitsverbund arbeitend angetroffen worden. Überdies seien selbst nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der erst später eingetragenen S. Trockenbau OG die fünf Ausländer reine Arbeitsgesellschafter, während der Beschwerdeführer neben einer Bareinlage vor allem seine kaufmännischen Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft hätte stellen sollen und sei er auch derjenige gewesen, der nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich zur selbständigen Geschäftsführung hätte befugt sein sollen. Die Vorrangstellung des Beschwerdeführers auch unter den Gesellschaftern der zum hier angelasteten Tatzeitraum bestehenden GesbR - ergebe sich auch aus einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 30. Juli 2007, worin dieser angegeben habe, federführend bei der Firmengründung gewesen zu sein und auch den Berater H. bezahlt zu haben.

Diese aufgezeigte "Vorrangstellung" des Beschwerdeführers unter den Gesellschaftern und die Umstände, dass er bei der gegenständlichen Kontrolle auf der Baustelle nicht anwesend gewesen sei und die übrigen Gesellschafter in einem Arbeitsverbund arbeitend angetroffen wurden, können ohne weiteres eine Bestrafung als Beschäftiger nach dem AuslBG nicht begründen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 4 AuslBG). Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist u.a., dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher (Arbeitsverhältnis) bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) ausgeübt wird. Dabei ist der Beschäftiger derjenige, - dies kann durchaus auch ein Mitgesellschafter sein - der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2010/09/0203) und in der Regel Nutzen aus dem Ergebnis der Arbeitsleistungen zieht.Diese aufgezeigte "Vorrangstellung" des Beschwerdeführers unter den Gesellschaftern und die Umstände, dass er bei der gegenständlichen Kontrolle auf der Baustelle nicht anwesend gewesen sei und die übrigen Gesellschafter in einem Arbeitsverbund arbeitend angetroffen wurden, können ohne weiteres eine Bestrafung als Beschäftiger nach dem AuslBG nicht begründen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG). Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, und b AuslBG ist u.a., dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher (Arbeitsverhältnis) bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) ausgeübt wird. Dabei ist der Beschäftiger derjenige, - dies kann durchaus auch ein Mitgesellschafter sein - der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2010/09/0203) und in der Regel Nutzen aus dem Ergebnis der Arbeitsleistungen zieht.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für eine Heranziehung des Beschwerdeführers als Beschäftiger notwendigen Feststellungen zu treffen. So wurde nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer den übrigen Gesellschaftern Arbeitsaufträge erteilte. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, wer die Arbeitsmittel, Werkzeuge oder das Material zur Verfügung stellte und dass und auf welche Weise eine Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeitskräfte durch den Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre. Die Tatsache, dass die fünf betretenen Mitgesellschafter den Beschwerdeführer, der nach Eintragung der OG ins Firmenbuch als Geschäftsführer derselben auftreten sollte, anlässlich der Kontrolle durch die Finanzbehörden als "Chef" bezeichnet haben, genügt für sich allein nicht, um ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Gesellschaftern anzunehmen. Dies insbesondere auch nicht im vorliegenden Fall, in welchem nach der Aktenlage durchaus zB auch die T. GmbH, die vom Beschwerdeführer behauptete Subauftraggeberin der Ausländer, als Beschäftiger in Frage kam.

Zwar ist der belangten Behörde zuzugeben, dass sie die als Zeugen beantragten Mitgesellschafter ordnungsgemäß zu Handen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geladen hat (die weitere vom Beschwerdeführer bekannt gegebene inländische Adresse der Ausländer stellte sich als nicht ladungsfähig heraus). Diese Zeugen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Auch hindert im Sinne des § 51 f Abs. 2 VStG das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei - das gegenständlich jedenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zurechenbar war - weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Diese Umstände ändern aber nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0210) und zur Feststellung der für die Einordnung in das gesetzliche Tatbild notwendigen wesentlichen Sachverhaltselemente. Die gegenständlich getroffenen Feststellungen ließen eine Bestrafung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber seiner Mitgesellschafter nach dem ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand nicht zu (vgl. ähnlich das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143).Zwar ist der belangten Behörde zuzugeben, dass sie die als Zeugen beantragten Mitgesellschafter ordnungsgemäß zu Handen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geladen hat (die weitere vom Beschwerdeführer bekannt gegebene inländische Adresse der Ausländer stellte sich als nicht ladungsfähig heraus). Diese Zeugen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Auch hindert im Sinne des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei - das gegenständlich jedenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zurechenbar war - weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Diese Umstände ändern aber nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0210) und zur Feststellung der für die Einordnung in das gesetzliche Tatbild notwendigen wesentlichen Sachverhaltselemente. Die gegenständlich getroffenen Feststellungen ließen eine Bestrafung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber seiner Mitgesellschafter nach dem ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand nicht zu vergleiche , ähnlich das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143).

Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Februar 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090211.X00

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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