TE Vwgh Beschluss 2012/2/28 2009/04/0258

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache des Mag. L als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH in G, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. Juli 2009, Zl. E B02/11/2008.009/005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. H, 2. K, 3. Kr, 4. M, 5. B,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache des Mag. L als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH in G, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. Juli 2009, Zl. E B02/11/2008.009/005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. H, 2. K, 3. Kr, 4. M, 5. B,

6. F, 7. Fa, alle in G, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, 8. T in G,

  1. 9.Ziffer 9
    G in B, 10. P in G, 11. Ku in G, 12. Ha in G, 13. Pe in G,
  2. 14.Ziffer 14
    Fr in G, 15. Fab in G, 16. Ma in G, 17. Ko in G, 18. Fi in G,
  3. 19.Ziffer 19
    Mi in G, und 20. Ba in G; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 16. April 2008 wurde die gewerberechtliche Genehmigung für eine Betriebsanlage zur Produktion von Photovoltaikzellen, bestehend aus Produktions-, Büro- und Facilitygebäuden, u.a. gemäß § 77 GewO 1994 unter Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 16. April 2008 wurde die gewerberechtliche Genehmigung für eine Betriebsanlage zur Produktion von Photovoltaikzellen, bestehend aus Produktions-, Büro- und Facilitygebäuden, u.a. gemäß Paragraph 77, GewO 1994 unter Auflagen erteilt.

Diesen Genehmigungsbescheid hat die belangte Behörde aufgrund von Berufungen von Nachbarn der Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien) mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2009, soweit er mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft wird (Spruchpunkt II.), gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen.Diesen Genehmigungsbescheid hat die belangte Behörde aufgrund von Berufungen von Nachbarn der Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien) mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2009, soweit er mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft wird (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen.

Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Auch die 1. bis 7. mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet (die unter Punkt 8. dieser Gegenschrift genannte H.R. war nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides von diesem nicht betroffen und ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mitbeteiligte Partei).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 20. Oktober 2011, Zl. E B02/02/2011.004/010, vorgelegt, mit dem im zweiten Rechtsgang die obgenannte Genehmigung im Instanzenzug erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde, wie den vorgelegten Kopien der Zustellnachweise zu entnehmen ist, den Parteien am 24. Oktober 2011 zugestellt und wurde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht mit Beschwerde angefochten.

Angesichts der nunmehr erteilten Genehmigung ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2009 nicht mehr in Rechten verletzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher, wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. November 2011 bestätigt hat, seit dem ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist betreffend den Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2011 gegenstandslos geworden, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/23/0552).Angesichts der nunmehr erteilten Genehmigung ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2009 nicht mehr in Rechten verletzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher, wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. November 2011 bestätigt hat, seit dem ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist betreffend den Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2011 gegenstandslos geworden, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/23/0552).

Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).

Wien, am 28. Februar 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040258.X00

Im RIS seit

10.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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