TE Vwgh Beschluss 2012/2/29 2011/10/0137

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

AMG 1983 §91 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2 impl;
B-VG Art132;
SpezialitätenO 1947;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27 impl;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des W N in Wien, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Flötzersteig 157, gegen den Bundesminister für Gesundheit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Arzneimittelgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0096, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf arzneimittelrechtliche Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" durch den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 als unbegründet abgewiesen. In dieser Beschwerde war vom Beschwerdeführer ausgeführt worden, er habe bereits am 28. Juni 1976 den Antrag auf Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" gestellt. Weil dieser Antrag aus "nicht bekannten Gründen" verschwunden sei, habe er am 30. Juni 1986 einen neuerlichen Antrag einbringen müssen, der - ebenso wie der zusätzliche Antrag, "Ukrain" zumindest unter der Auflage "nach Versagen der Standardtherapie" zuzulassen - mit dem erwähnten Bescheid vom 25. April 2002 abgewiesen worden sei.

In seiner nunmehrigen, auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Schreiben vom 28. Juni 1976 den Antrag auf "Zulassung von Ukrain als Arzneimittel für Krebstherapie" gestellt. Das Verfahren sei beim Bundesminister für Gesundheit anhängig, über den Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Er beantrage, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und seinem "Antrag von 1976 (GZ 921.726/01-VIII/16b/98) auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität" stattgeben.In seiner nunmehrigen, auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Schreiben vom 28. Juni 1976 den Antrag auf "Zulassung von Ukrain als Arzneimittel für Krebstherapie" gestellt. Das Verfahren sei beim Bundesminister für Gesundheit anhängig, über den Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Er beantrage, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und seinem "Antrag von 1976 (GZ 921.726/01-VIII/16b/98) auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität" stattgeben.

Über mit hg. Verfügung vom 3. November 2011 erfolgtem Vorhalt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers, "Ukrain" arzneimittelrechtlich zuzulassen, ungeachtet mehrerer diesbezüglicher an die Behörde herangetragener Anbringen nur einmal entschieden habe werden können, wobei diese Entscheidung mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 getroffen worden sei, brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 im Wesentlichen vor, der genannte Bescheid vom 25. April 2002 habe als Gegenstand den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2000 "auf Zulassung der Arzneispezialität Ukrain für die beantragten Indikationen (kolorektales Karzinom, Pankreaskarzinom, maligne Tumore, die auf andere Therapien nicht ansprechen und präoperative Anwendung zur Demarkation des Tumors)" sowie den Antrag vom 5. März 2001 "auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität unter der Auflage 'nach Versagen als Standardtherapie' … gehabt". Der Antrag vom 28. Juni 1976 sei in diesem Bescheid nicht erwähnt worden. Dies bedeute, dass über diesen Antrag bis heute "überhaupt keine Entscheidung nach der Gesetzeslage des Antragstellens (Spezialitätenordnung 1947)" getroffen worden sei. Der Antrag auf Zulassung von "Ukrain" aus dem Jahr 1976 sei nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung 1947 gestellt worden. Dieser Antrag könne nicht mit den späteren Anträgen, die nach den Bestimmungen des (mit 1. April 1984 in Kraft getretenen) Arzneimittelgesetzes gestellt worden seien, als "ein und derselbe Fall" betrachtet werden. Der Bescheid vom 25. April 2002 habe die Spezialitätenordnung 1947 nicht "angesprochen". Dieser Bescheid habe daher nicht den Antrag aus 1976 erledigt, sodass Säumnis vorliege.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 132 erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Gemäß Artikel 132, erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 132 B-VG setzt somit voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und tatsächlich nicht entschieden hat.Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG setzt somit voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und tatsächlich nicht entschieden hat.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde über seinen Antrag "auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität" bereits mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 entschieden. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, der Antrag vom 28. Juni 1976 sei im genannten Bescheid vom 25. April 2002 nicht erwähnt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 25. April 2002 abgewiesene Antrag "auf Zulassung der Arzneispezialität Ukrain" sich schon nach dem vom Beschwerdeführer im hg. Verfahren zu Zl. 2002/10/0096 erstatteten Vorbringen als Wiederholung des ursprünglich im Jahr 1976 gestellten Antrages darstellt. Dass sowohl der Antrag aus 1976 als auch der Antrag vom 30. August 1986 jeweils auf arzneimittelrechtliche Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" gerichtet war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach aber nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0132, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0196).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde über seinen Antrag "auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität" bereits mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 entschieden. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, der Antrag vom 28. Juni 1976 sei im genannten Bescheid vom 25. April 2002 nicht erwähnt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 25. April 2002 abgewiesene Antrag "auf Zulassung der Arzneispezialität Ukrain" sich schon nach dem vom Beschwerdeführer im hg. Verfahren zu Zl. 2002/10/0096 erstatteten Vorbringen als Wiederholung des ursprünglich im Jahr 1976 gestellten Antrages darstellt. Dass sowohl der Antrag aus 1976 als auch der Antrag vom 30. August 1986 jeweils auf arzneimittelrechtliche Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" gerichtet war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach aber nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0132, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0196).

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege deshalb Säumnis der belangten Behörde vor, weil über seinen Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung 1947 - und nicht des Arzneimittelgesetzes - zu entscheiden gewesen wäre und der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 die Spezialitätenordnung 1947 nicht "angesprochen" habe, ist unzutreffend. Mit dem genannten Bescheid vom 25. April 2002 wurde der - vom Beschwerdeführer mehrmals eingebrachte - Antrag auf arzneimittelrechtliche Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" erledigt. Der Umstand, dass über den Antrag des Beschwerdeführers, wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich der (1984 außer Kraft getretenen) Spezialitätenordnung 1947 erledigt worden, im Grunde dieses Gesetzes hätte entschieden werden müssen, ändert nichts daran, dass der im Jahr 1976 gestellte Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität mit den später eingebrachten, denselben Antrag wiederholenden Eingaben eine Einheit bildete und somit nur ein Antrag des erwähnten Inhalts vorlag, über den die Behörde im Grunde des Arzneimittelgesetzes zu entscheiden hatte (vgl. dazu § 91 Abs. 1 Arzneimittelgesetz 1983 idF des Stammgesetzes BGBl. Nr. 185/1983). Über diesen Antrag wurde jedoch - wie dargelegt - bereits entschieden; es liegt daher keine Säumnis vor.Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege deshalb Säumnis der belangten Behörde vor, weil über seinen Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung 1947 - und nicht des Arzneimittelgesetzes - zu entscheiden gewesen wäre und der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 die Spezialitätenordnung 1947 nicht "angesprochen" habe, ist unzutreffend. Mit dem genannten Bescheid vom 25. April 2002 wurde der - vom Beschwerdeführer mehrmals eingebrachte - Antrag auf arzneimittelrechtliche Zulassung der Arzneispezialität "Ukrain" erledigt. Der Umstand, dass über den Antrag des Beschwerdeführers, wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich der (1984 außer Kraft getretenen) Spezialitätenordnung 1947 erledigt worden, im Grunde dieses Gesetzes hätte entschieden werden müssen, ändert nichts daran, dass der im Jahr 1976 gestellte Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität mit den später eingebrachten, denselben Antrag wiederholenden Eingaben eine Einheit bildete und somit nur ein Antrag des erwähnten Inhalts vorlag, über den die Behörde im Grunde des Arzneimittelgesetzes zu entscheiden hatte vergleiche , dazu Paragraph 91, Absatz eins, Arzneimittelgesetz 1983 in der Fassung des Stammgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,). Über diesen Antrag wurde jedoch - wie dargelegt - bereits entschieden; es liegt daher keine Säumnis vor.

Da sich die Säumnisbeschwerde demnach schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da sich die Säumnisbeschwerde demnach schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Februar 2012

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100137.X00

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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