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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
MSG Slbg 2010 §6 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der SN in Salzburg, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürbergstraße 27, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2010, Zl. 20301-SHB-106/2-2010, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 2010 hat die Salzburger Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für Dezember 2010 gemäß §§ 2, 5, 10 und 21 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg. MSG), abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 2010 hat die Salzburger Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für Dezember 2010 gemäß Paragraphen 2, 5,, 10 und 21 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, (Sbg. MSG), abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 13. September 2010 in einem bestimmt bezeichneten Arbeitstrainingszentrum im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme des Arbeitsmarktservice (AMS) beschäftigt sei. Dieses Arbeitstrainingszentrum sei eine Einrichtung zur langfristigen beruflichen Reintegration von psychisch und/oder sozial beeinträchtigten Menschen auf dem freien Arbeitsmarkt durch Verbesserung der Grundarbeitsfähigkeit. Während des einjährigen Trainings würden die Teilnehmer auf den freien Arbeitsmarkt vorbereitet. Im Rahmen dieser beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erhalte die Beschwerdeführerin vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts von EUR 25,10 täglich.
Eine derartige Beschäftigung könne nicht als Erwerbstätigkeit im Sinn von § 6 Abs. 4 Sbg. MSG angesehen werde, weshalb bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung der Freibetrag nach dieser Bestimmung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könne. Ohne Berücksichtigung dieses Freibetrags verfüge die Beschwerdeführerin über ein Monatseinkommen von EUR 794,44 (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Zuschuss der Pensionsversicherungsanstalt). Dem stehe der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 10 Abs. 1 Sbg. MSG in der Höhe von EUR 744,01 gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung.Eine derartige Beschäftigung könne nicht als Erwerbstätigkeit im Sinn von Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG angesehen werde, weshalb bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung der Freibetrag nach dieser Bestimmung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könne. Ohne Berücksichtigung dieses Freibetrags verfüge die Beschwerdeführerin über ein Monatseinkommen von EUR 794,44 (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Zuschuss der Pensionsversicherungsanstalt). Dem stehe der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Sbg. MSG in der Höhe von EUR 744,01 gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2011, B 159/11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg. MSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, (Sbg. MSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 1
…
§ 6 Paragraph 6
…
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 EUR;
…"
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über ein Monatseinkommen von EUR 794,44 - das den anzuwendenden Mindeststandardsatz für Alleinstehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG von EUR 744,01 übersteigt - zu verfügen. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Sbg. MSG in der Höhe von 18 % des Mindeststandardsatzes (sohin EUR 133,92) und führt dazu aus, sie sei im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme des AMS in einem Arbeitstrainingszentrum beschäftigt. Dabei handle es sich nicht um einen Kurs oder eine Schulung, sondern um eine Arbeit in der Produktion im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Dafür erhalte sie im Rahmen dieser Rehabilitationsmaßnahme eine Förderung in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Diese Beihilfe sei daher als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinn von § 6 Abs. 4 Sbg. MSG anzusehen, weshalb der Freibetrag nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen sei, zumal dieser Freibetrag den Zweck habe, einen Anreiz für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bieten.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über ein Monatseinkommen von EUR 794,44 - das den anzuwendenden Mindeststandardsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. MSG von EUR 744,01 übersteigt - zu verfügen. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Sbg. MSG in der Höhe von 18 % des Mindeststandardsatzes (sohin EUR 133,92) und führt dazu aus, sie sei im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme des AMS in einem Arbeitstrainingszentrum beschäftigt. Dabei handle es sich nicht um einen Kurs oder eine Schulung, sondern um eine Arbeit in der Produktion im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Dafür erhalte sie im Rahmen dieser Rehabilitationsmaßnahme eine Förderung in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Diese Beihilfe sei daher als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinn von Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG anzusehen, weshalb der Freibetrag nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen sei, zumal dieser Freibetrag den Zweck habe, einen Anreiz für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bieten.
Bei der Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 6 Abs. 1 Sbg. MSG das Einkommen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden, so ist für die damit verbundenen Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Sbg. MSG ein Freibetrag in der Höhe von 18 % des Mindeststandards für Alleinstehende zu berücksichtigen. Zur letztgenannten Bestimmung halten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode, S. 42) Folgendes fest:Bei der Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Sbg. MSG das Einkommen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden, so ist für die damit verbundenen Aufwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Sbg. MSG ein Freibetrag in der Höhe von 18 % des Mindeststandards für Alleinstehende zu berücksichtigen. Zur letztgenannten Bestimmung halten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode, S. 42) Folgendes fest:
"Ein wesentliches Element stellt schließlich der nach Abs. 4 vorgesehene Berufsfreibetrag aus Erwerbstätigkeit dar. Dieser soll für erwerbstätige Leistungsbezieher und -bezieherinnen jene Arbeitsanreize schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich sind. Damit wird auch der mit einem Berufseinkommen verbundene Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger honoriert.""Ein wesentliches Element stellt schließlich der nach Absatz 4, vorgesehene Berufsfreibetrag aus Erwerbstätigkeit dar. Dieser soll für erwerbstätige Leistungsbezieher und -bezieherinnen jene Arbeitsanreize schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich sind. Damit wird auch der mit einem Berufseinkommen verbundene Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger honoriert."
Durch die Einräumung des Freibetrags gemäß § 6 Abs. 4 Sbg. MSG soll somit ein Anreiz für Hilfsbedürftige geschaffen werden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Erforderlichkeit von Transferleistungen der öffentlichen Hand hintanzuhalten bzw. zu vermindern. Diesem Zweck widerspräche es, den Freibetrag nicht nur bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern auch bei einem - die öffentliche Hand weiterhin belastenden - Transfereinkommen.Durch die Einräumung des Freibetrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG soll somit ein Anreiz für Hilfsbedürftige geschaffen werden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Erforderlichkeit von Transferleistungen der öffentlichen Hand hintanzuhalten bzw. zu vermindern. Diesem Zweck widerspräche es, den Freibetrag nicht nur bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern auch bei einem - die öffentliche Hand weiterhin belastenden - Transfereinkommen.
Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen einer vom AMS gewährten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme an einem Arbeitstraining teil, das sie auf eine Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt vorbereiten soll. In diesem Rahmen erhält sie vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Bei der der Beschwerdeführerin zufließenden Beihilfe handelt es sich um ein Transfereinkommen und somit nicht um ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" im Sinn von § 6 Abs. 4 Sbg. MSG. Nach den obigen Ausführungen hat sie daher keinen Anspruch auf Einräumung des Freibetrags nach § 6 Abs. 4 Sbg. MSG.Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen einer vom AMS gewährten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme an einem Arbeitstraining teil, das sie auf eine Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt vorbereiten soll. In diesem Rahmen erhält sie vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Bei der der Beschwerdeführerin zufließenden Beihilfe handelt es sich um ein Transfereinkommen und somit nicht um ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" im Sinn von Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG. Nach den obigen Ausführungen hat sie daher keinen Anspruch auf Einräumung des Freibetrags nach Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG.
Hinzugefügt sei, dass die Beschwerdeführerin nach dem Akteninhalt vom AMS neben der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts auch eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten erhält, die im angefochtenen Bescheid nicht als Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist.
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Februar 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100045.X00Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015