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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JL in W, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. April 2010, Zl. IIIa1-F- 10.062/5, betreffend Rodungsbewilligung und forstbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung eines Teiles des Grundstückes Nr. 3642, GB. K. im Gesamtausmaß von 2.000 m2 zum Zweck der Errichtung einer Maschinenhalle versagt. Gleichzeitig wurde ihm zur Herstellung eines den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den Grundstücken Nr. 3640 und 3642 GB. K. gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 aufgetragen, im einzelnen genannte Maßnahmen zu treffen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung eines Teiles des Grundstückes Nr. 3642, GB. K. im Gesamtausmaß von 2.000 m2 zum Zweck der Errichtung einer Maschinenhalle versagt. Gleichzeitig wurde ihm zur Herstellung eines den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den Grundstücken Nr. 3640 und 3642 GB. K. gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 aufgetragen, im einzelnen genannte Maßnahmen zu treffen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe um Bewilligung zur Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 2.000 m2 zum Zweck der Errichtung einer Maschinenhalle (Scheune) zur Lagerung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angesucht.
Bei der betroffenen Waldfläche handle es sich um Schutzwald, dementsprechend sei die Fläche im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 311 ausgewiesen. An der Walderhaltung bestehe somit ein besonderes öffentliches Interesse.
Der Beschwerdeführer habe die Notwendigkeit der Maschinenhalle für die existenzsichernde Bewirtschaftung des "L-Hofes" behauptet und vorgebracht, dass der Hof mittelfristig in den nächsten Jahren wieder besiedelt werden solle. Derzeit sei das Wohngebäude vermietet, dieses und das Stallgebäude seien in einem sehr schlechten Zustand. Die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes würden, soweit es die Steilheit des Geländes erlaube, zumindest einmal jährlich gemäht. Die Weiden würden mit Rindern und Schafen beweidet. Derzeit müssten die erforderlichen Maschinen und Geräte für jeden Arbeitsgang von W., wo sich der Hof befinde, auf dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie lebe, nach K. transportiert werden, wobei der Transport jeweils eine Dauer von 45 Minuten in Anspruch nehme. Am "L-Hof" selbst bestehe momentan keine Gelegenheit zur Unterbringung von Maschinen und Geräten. Ohne maschinelle Unterstützung könne der "L-Hof", ein extremer Bergbauernbetrieb, nicht bewirtschaftet werden.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer habe darauf hingewiesen, dass der "L-Hof" mittelfristig in den nächsten Jahren wiederbesiedelt werden solle und dass die Aufrechterhaltung der Infrastruktur im ländlichen Raum langfristig nur durch bewirtschaftete und besiedelte Höfe gewährleistet werden könne. Hiezu bedürfe es aber der Möglichkeit, die erforderlichen Maschinen und Geräte unterzubringen.
Nun befinde sich - so die belangte Behörde - der "L-Hof" auf dem Grundstück Nr. 3639/1, GB. K., und somit in weiter Entfernung zur geplanten Maschinenhalle, obwohl der Beschwerdeführer in unmittelbarer Hofnähe über 2,78 ha Mähwiese, davon 0,14 ha flache Mähwiese verfüge. Gründe, die dafür sprächen, dass die Maschinenhalle nicht in unmittelbarer Hofnähe und damit auf einer Fläche, die keine Waldfläche sei, errichtet werden könnte, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Auch sei durch die weite Entfernung zwischen dem Standort der geplanten Maschinenhalle und dem "L-Hof" ein Transport der Maschinen (nach wie vor) erforderlich. Für die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die Errichtung der Maschinenhalle am geplanten Standort für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb des "L-Hofes" unumgänglich sein solle. Vielmehr sei keinerlei Verbindung zwischen der Errichtung der Maschinenhalle auf Grundstück Nr. 3642, GB. K., und der Existenzsicherung des "L-Hofes" zu erkennen. Eine im öffentlichen Interesse gelegene Verbesserung der Agrarstruktur werde durch die Rodung jedenfalls nicht bewirkt. Der Rodungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer auf der Schutzwaldfläche Schotter abgebaut habe. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien forstfachlich geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG 1975), lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, (ForstG 1975), lauten auszugsweise wie folgt:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
…
Forstaufsicht
§ 172. … Paragraph 172, …
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100130.X00Im RIS seit
11.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012