TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/29 2010/03/0041

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §9 Abs7;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0115 E 26. März 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OG in 4650 Lambach, Marktplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 25. Februar 2010, Zl Senat-AM-08-0179, betreffend Übertretung des GGBG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ (Geschäftsführer) einer näher genannten Gesellschaft (GmbH) eine näher konkretisierte Übertretung des GGBG angelastet und über ihn eine Geldstrafe verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er erst mehr als 15 Monate nach Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen worden sei.

Sie ist damit im Recht.

Der Aktenlage nach langte die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Mai 2008, das keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG enthielt und nur an den Beschwerdeführer, nicht aber an die von ihm vertretene GmbH gerichtet war, am 25. Juni 2008 bei der Erstbehörde ein. Von der belangten Behörde wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2009 der angefochtene Bescheid verkündet, die Zustellung der mit 25. Februar 2010 datierten schriftlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 16. März 2010. § 51 Abs 7 erster Satz VStG in der Fassung vor der Kundmachung BGBl I Nr 142/2008 lautete:Der Aktenlage nach langte die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Mai 2008, das keinen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG enthielt und nur an den Beschwerdeführer, nicht aber an die von ihm vertretene GmbH gerichtet war, am 25. Juni 2008 bei der Erstbehörde ein. Von der belangten Behörde wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2009 der angefochtene Bescheid verkündet, die Zustellung der mit 25. Februar 2010 datierten schriftlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 16. März 2010. Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2008, lautete:

"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II.), sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkte III. und IV.).Mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).

Vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch enthielt und nur dem Beschwerdeführer, gegen den es gerichtet war, selbst, nicht aber der GmbH zugestellt worden war, bestand entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung kein Berufungsrecht der GmbH (vgl das hg Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl 2009/08/0039, mwN). Die von der belangten Behörde berufene, mit Ablauf des 31. Oktober 2009 (und damit nach Verkündung des Berufungsbescheids) außer Kraft getretene Wendung " in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs 7 VStG vermochte daher schon deshalb nichts daran zu ändern, dass die genannte Frist im Beschwerdefall von der belangten Behörde einzuhalten war.Vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch enthielt und nur dem Beschwerdeführer, gegen den es gerichtet war, selbst, nicht aber der GmbH zugestellt worden war, bestand entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung kein Berufungsrecht der GmbH vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl 2009/08/0039, mwN). Die von der belangten Behörde berufene, mit Ablauf des 31. Oktober 2009 (und damit nach Verkündung des Berufungsbescheids) außer Kraft getretene Wendung " in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG vermochte daher schon deshalb nichts daran zu ändern, dass die genannte Frist im Beschwerdefall von der belangten Behörde einzuhalten war.

Da sie aber überschritten wurde, galt das erstinstanzliche Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gemäß § 51 Abs 7 erster Satz VStG bereits als aufgehoben (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2009, Zl 2007/03/0056).Da sie aber überschritten wurde, galt das erstinstanzliche Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG bereits als aufgehoben vergleiche , das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2009, Zl 2007/03/0056).

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 29. Februar 2012

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030041.X00

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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