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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R K in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Jänner 2007, Zl Senat-ME-05-0052, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. April 2005 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, die am 27. April 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich eines Tatvorwurfes Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben; im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Geldstrafe mit EUR 500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Stunden neu festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er außerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG erlassen worden sei.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er außerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen worden sei.
Er ist damit im Recht.
§ 51 Abs 7 erster Satz VStG in der Fassung vor der Kundmachung BGBl I Nr 142/2008 lautete: Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2008, lautete:
"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II.), sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkte III. und IV.).Mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).
Im Beschwerdefall ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid am 27. April 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt (zur Maßgeblichkeit des Einlangens bei der Einbringungsbehörde vgl das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2007/03/0047).Im Beschwerdefall ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid am 27. April 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt (zur Maßgeblichkeit des Einlangens bei der Einbringungsbehörde vergleiche , das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2007/03/0047).
Die in § 51 Abs 7 VStG normierte Frist von 15 Monaten war demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Verkündung in der Berufungsverhandlung vom 11. Jänner 2007) bereits abgelaufen.Die in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normierte Frist von 15 Monaten war demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Verkündung in der Berufungsverhandlung vom 11. Jänner 2007) bereits abgelaufen.
Die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG, auf welche die belangte Behörde im Hinblick auf das Berufungsrecht des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens die Zulässigkeit ihrer Bescheiderlassung außerhalb der 15-Monatsfrist zu gründen versucht, ist wegen des Spruchpunktes II. des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auf am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG erlassen wurde (die Ausnahme für Privatanklagesachen ist im Beschwerdefall nicht von Bedeutung), daher auch im Beschwerdefall, nicht mehr anzuwenden. Das erstinstanzliche Straferkenntnis galt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vor diesem Hintergrund gemäß § 51 Abs 7 erster Satz VStG bereits als aufgehoben.Die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, auf welche die belangte Behörde im Hinblick auf das Berufungsrecht des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens die Zulässigkeit ihrer Bescheiderlassung außerhalb der 15-Monatsfrist zu gründen versucht, ist wegen des Spruchpunktes römisch zwei. des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auf am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (die Ausnahme für Privatanklagesachen ist im Beschwerdefall nicht von Bedeutung), daher auch im Beschwerdefall, nicht mehr anzuwenden. Das erstinstanzliche Straferkenntnis galt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vor diesem Hintergrund gemäß Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG bereits als aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 1. Juli 2009Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455. Wien, am 1. Juli 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030056.X00Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009