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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des OO in S, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Dezember 2006, Zl. Senat-SW-05-0031, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 27. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt und es wurde über ihn zu einem Tatvorwurf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt; hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs wurde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, die am 9. September 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 29. Jänner 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs 1 VwGG mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet sein könnte, da zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Frist des § 51 Abs 7 VStG bereits abgelaufen war. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Vorhalt haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 29. Jänner 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet sein könnte, da zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG bereits abgelaufen war. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Vorhalt haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 51 Abs 7 erster Satz VStG in der im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung gemäß der Kundmachung BGBl I Nr 142/2008 lautet: 1. Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG in der im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2008, lautet:
"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
2. Im Beschwerdefall ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid am 9. September 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt (zur Maßgeblichkeit des Einlangens bei der Einbringungsbehörde vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anmerkung 27 zu § 51 VStG). 2. Im Beschwerdefall ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid am 9. September 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt (zur Maßgeblichkeit des Einlangens bei der Einbringungsbehörde vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anmerkung 27 zu Paragraph 51, VStG).
Die in § 51 Abs 7 VStG normierte Frist von 15 Monaten war demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, welcher nach der im Verwaltungsakt erliegenden Empfangsbestätigung der erstinstanzlichen Behörde am 27. Dezember 2006 (und dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 2007) zugestellt wurde, bereits abgelaufen, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs 7 erster Satz VStG als aufgehoben galt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. November 2007, Zl 2007/02/0052). Die in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normierte Frist von 15 Monaten war demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, welcher nach der im Verwaltungsakt erliegenden Empfangsbestätigung der erstinstanzlichen Behörde am 27. Dezember 2006 (und dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 2007) zugestellt wurde, bereits abgelaufen, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG als aufgehoben galt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 16. November 2007, Zl 2007/02/0052).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030047.X00Im RIS seit
22.04.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009