TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/29 2008/13/0141

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

E3L E09301000;
E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;
62004CJ0443 Solleveld VORAB;
UStG 1994 §10 Abs2 Z5;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  22. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. Mai 2008, GZ. RV/0678- W/07, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2005 und 1- 4/2006, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. Mai 2008, GZ. RV/0678- W/07, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2005 und 1- 4 aus 2006,, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 21. Dezember 2006) vertrat die Prüferin den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit eines Musiktherapeuten von der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht umfasst sei und seine in den Jahren 2003 bis 2006 erklärten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen seien (Umsatzsteuersatz 20 %).Im Rahmen einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 21. Dezember 2006) vertrat die Prüferin den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit eines Musiktherapeuten von der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 nicht umfasst sei und seine in den Jahren 2003 bis 2006 erklärten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen seien (Umsatzsteuersatz 20 %).

In der gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide eingebrachten Berufung vom 29. Jänner 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in den Jahren 1989 bis 1995 einen Lehrgang an der Schule für altorientalische Musik unter der Leitung von Gerhard T. besucht und mit einem Diplom abgeschlossen. Inhalt dieses Lehrganges seien sowohl das Erlernen der altorientalischen Musikinstrumente als auch des altorientalischen Liedgutes sowie die "Teilnahme an Vorträgen zu neurologischen, psychologischen und medizinischen Themen" gewesen. Dazu hätten auch "praktische Demonstrationen einer Musiktherapiesitzung gehört". Der Beschwerdeführer arbeite seit mehreren Jahren als freier Dienstnehmer mit Wachkomapatienten in diversen Caritasheimen und sei auch selbständig in einer Einzelpraxis tätig. Daneben veranstalte er mit einer Maltherapeutin Kurse, in denen die Bewohner von Caritasheimen durch das Spielen altorientalischer Musik zum Malen angeregt werden sollten. Die Schule für altorientalische Musiktherapie sei von Gerhard T. neu gegründet worden, um die Musiktherapie in Österreich wieder zu beleben. Der Beschwerdeführer habe an dieser Schule nach Abschluss seiner Ausbildung selbst unterrichtet. Die Schule sei Mitglied des Europäischen Dachverbandes für künstlerische Therapien (Kunst-, Musik- und Tanztherapie). Die Musiktherapie und auch die Ausbildung zum Musiktherapeuten hätten sich seit damals weiterentwickelt. Mittlerweile gebe es auch einen Hochschullehrgang an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien, der mit einem Diplom abgeschlossen werde. Es gebe derzeit in Österreich noch kein einheitliches Musiktherapiegesetz, weil sich die Berufsvertretung über die Weiterentwicklung und Inhalte der Ausbildung uneinig sei. Die Musiktherapie lehne sich an psychotherapeutische Ideen und Konzepte an und diene der Stärkung der seelischen und körperlichen Kräfte des Menschen. In der Literatur werde sie in einem Naheverhältnis zur Psychologie und Psychotherapie, aber auch zur Musikwissenschaft gesehen. Es sei "nun zu prüfen, ob die Musiktherapie, vergleichbar mit der therapeutischen Tätigkeit von Gesundheitspsychologen, die ja auch nicht in § 6 Zi. 19 UStG ausdrücklich genannt werden, unter diese Befreiungsbestimmung subsumierbar ist, oder ob diese Tätigkeit, da ja ein Großteil der Ausbildung im Erlernen von altorientalischen Instrumenten und Liedern sowie Kompositionsmusik besteht, unter die künstlerische Tätigkeit eines Musikers im Sinne des § 10 Zi. UStG fällt".In der gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide eingebrachten Berufung vom 29. Jänner 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in den Jahren 1989 bis 1995 einen Lehrgang an der Schule für altorientalische Musik unter der Leitung von Gerhard T. besucht und mit einem Diplom abgeschlossen. Inhalt dieses Lehrganges seien sowohl das Erlernen der altorientalischen Musikinstrumente als auch des altorientalischen Liedgutes sowie die "Teilnahme an Vorträgen zu neurologischen, psychologischen und medizinischen Themen" gewesen. Dazu hätten auch "praktische Demonstrationen einer Musiktherapiesitzung gehört". Der Beschwerdeführer arbeite seit mehreren Jahren als freier Dienstnehmer mit Wachkomapatienten in diversen Caritasheimen und sei auch selbständig in einer Einzelpraxis tätig. Daneben veranstalte er mit einer Maltherapeutin Kurse, in denen die Bewohner von Caritasheimen durch das Spielen altorientalischer Musik zum Malen angeregt werden sollten. Die Schule für altorientalische Musiktherapie sei von Gerhard T. neu gegründet worden, um die Musiktherapie in Österreich wieder zu beleben. Der Beschwerdeführer habe an dieser Schule nach Abschluss seiner Ausbildung selbst unterrichtet. Die Schule sei Mitglied des Europäischen Dachverbandes für künstlerische Therapien (Kunst-, Musik- und Tanztherapie). Die Musiktherapie und auch die Ausbildung zum Musiktherapeuten hätten sich seit damals weiterentwickelt. Mittlerweile gebe es auch einen Hochschullehrgang an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien, der mit einem Diplom abgeschlossen werde. Es gebe derzeit in Österreich noch kein einheitliches Musiktherapiegesetz, weil sich die Berufsvertretung über die Weiterentwicklung und Inhalte der Ausbildung uneinig sei. Die Musiktherapie lehne sich an psychotherapeutische Ideen und Konzepte an und diene der Stärkung der seelischen und körperlichen Kräfte des Menschen. In der Literatur werde sie in einem Naheverhältnis zur Psychologie und Psychotherapie, aber auch zur Musikwissenschaft gesehen. Es sei "nun zu prüfen, ob die Musiktherapie, vergleichbar mit der therapeutischen Tätigkeit von Gesundheitspsychologen, die ja auch nicht in Paragraph 6, Zi. 19 UStG ausdrücklich genannt werden, unter diese Befreiungsbestimmung subsumierbar ist, oder ob diese Tätigkeit, da ja ein Großteil der Ausbildung im Erlernen von altorientalischen Instrumenten und Liedern sowie Kompositionsmusik besteht, unter die künstlerische Tätigkeit eines Musikers im Sinne des Paragraph 10, Zi. UStG fällt".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Aufzählung der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Heilberufe sei abschließend, zumal eine generelle Einbeziehung "ähnlicher" Berufe nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe einen sechsjährigen berufsbegleitenden Lehrgang an der Schule für altorientalische Musik absolviert. Bei dieser Ausbildung habe es sich um ein auf das islamische Gesundheitswesen gegründetes Verständnis von Musiktherapie gehandelt, die seit dem Jahr 1989 im Schloss R. im Waldviertel gelehrt werde. Nach den vorgelegten Bestätigungen seien (einwöchige) Kurse der Schule für altorientalische Musiktherapie, Meditation und Körpertherapie absolviert worden (im angefochtenen Bescheid werden dazu insgesamt 23 Kurse - jeweils rund vier Kurse pro Lehrjahr - aufgelistet).Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Aufzählung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 genannten Heilberufe sei abschließend, zumal eine generelle Einbeziehung "ähnlicher" Berufe nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe einen sechsjährigen berufsbegleitenden Lehrgang an der Schule für altorientalische Musik absolviert. Bei dieser Ausbildung habe es sich um ein auf das islamische Gesundheitswesen gegründetes Verständnis von Musiktherapie gehandelt, die seit dem Jahr 1989 im Schloss R. im Waldviertel gelehrt werde. Nach den vorgelegten Bestätigungen seien (einwöchige) Kurse der Schule für altorientalische Musiktherapie, Meditation und Körpertherapie absolviert worden (im angefochtenen Bescheid werden dazu insgesamt 23 Kurse - jeweils rund vier Kurse pro Lehrjahr - aufgelistet).

Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine (psycho)therapeutische Behandlung im Sinne einer anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode mit Schwerpunkt persönlicher Konfliktbearbeitung. Die Tätigkeit eines Musiktherapeuten, die durch den gezielten Einsatz von Musik die Gesundheit fördern bzw. wiederherstellen solle, sei auch weder von der Ausbildung noch vom Berufsbild her mit der weitaus umfassenderen Tätigkeit eines Gesundheitspsychologen im Sinne der in § 3 Abs. 1 Psychologengesetz dargestellten Berufsumschreibung vergleichbar. Anzumerken sei, dass an der Musikhochschule Wien ein zehnsemestriges Studium für Musiktherapie angeboten werde, welches im Rahmen des Psychotherapiegesetzes als Quellenberuf eingetragen worden sei. Musiktherapeuten könnten nach Abschluss des Studiums oder längerer Berufstätigkeit eine Psychotherapieausbildung anschließen. Der Beschwerdeführer habe allerdings weder ein derartiges Hochschulstudium noch eine Psychotherapeutenausbildung absolviert.Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine (psycho)therapeutische Behandlung im Sinne einer anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode mit Schwerpunkt persönlicher Konfliktbearbeitung. Die Tätigkeit eines Musiktherapeuten, die durch den gezielten Einsatz von Musik die Gesundheit fördern bzw. wiederherstellen solle, sei auch weder von der Ausbildung noch vom Berufsbild her mit der weitaus umfassenderen Tätigkeit eines Gesundheitspsychologen im Sinne der in Paragraph 3, Absatz eins, Psychologengesetz dargestellten Berufsumschreibung vergleichbar. Anzumerken sei, dass an der Musikhochschule Wien ein zehnsemestriges Studium für Musiktherapie angeboten werde, welches im Rahmen des Psychotherapiegesetzes als Quellenberuf eingetragen worden sei. Musiktherapeuten könnten nach Abschluss des Studiums oder längerer Berufstätigkeit eine Psychotherapieausbildung anschließen. Der Beschwerdeführer habe allerdings weder ein derartiges Hochschulstudium noch eine Psychotherapeutenausbildung absolviert.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 für Tätigkeiten als Künstler sei im Beschwerdefall ebenfalls nicht möglich. Die ausgeübte Tätigkeit als Musiktherapeut sei nämlich nicht "als eigentümliche geistige Schöpfung bzw. als Präsentation eines Kunstwerkes" zu werten. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe vielmehr die Musik als bedeutsames Erlebnis- und Gestaltungsfeld in der Therapie, um die seelischen und körperlichen Kräfte des Menschen zu stärken. Damit handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht "um darbietende Kunst, sondern um den gezielten Einsatz von Musik (-klängen, Klangkombinationen, Rhythmen, Melodien) mit der Zielsetzung, die seelische, körperliche oder geistige Gesundheit zu fördern oder wieder herzustellen".Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 für Tätigkeiten als Künstler sei im Beschwerdefall ebenfalls nicht möglich. Die ausgeübte Tätigkeit als Musiktherapeut sei nämlich nicht "als eigentümliche geistige Schöpfung bzw. als Präsentation eines Kunstwerkes" zu werten. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe vielmehr die Musik als bedeutsames Erlebnis- und Gestaltungsfeld in der Therapie, um die seelischen und körperlichen Kräfte des Menschen zu stärken. Damit handle es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht "um darbietende Kunst, sondern um den gezielten Einsatz von Musik (-klängen, Klangkombinationen, Rhythmen, Melodien) mit der Zielsetzung, die seelische, körperliche oder geistige Gesundheit zu fördern oder wieder herzustellen".

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Steuerfreiheit bzw. auf Nichtunterziehung unter den 20 % Steuersatz, in eventu Unterziehung unter den 10 % Steuersatz, meiner Umsätze als Musiktherapeut verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. fallenden Umsätzen die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992 steuerfrei.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 sind von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. fallenden Umsätzen die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, und des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, steuerfrei.

In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unzutreffend, dass die Aufzählung der "Befreiungsbestimmungen" im § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 abschließend wäre. Die Tätigkeit als Musiktherapeut sei im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde "jedenfalls der Tätigkeit eines Gesundheitspsychologen vergleichbar, jedoch auch der Tätigkeit eines Psychotherapeuten vergleichbar".In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unzutreffend, dass die Aufzählung der "Befreiungsbestimmungen" im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 abschließend wäre. Die Tätigkeit als Musiktherapeut sei im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde "jedenfalls der Tätigkeit eines Gesundheitspsychologen vergleichbar, jedoch auch der Tätigkeit eines Psychotherapeuten vergleichbar".

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil es sich bei der Aufzählung der nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreiten Heilberufe entgegen der in Beschwerde vertretenen Meinung um eine abschließende Aufzählung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0291, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann). Daran ändert es auch nichts, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - 6. EG-RL, 77/388/EWG, für den nationalen Gesetzgeber auch die generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe in die Steuerbefreiung möglich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, und z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz. 417/1). Die Durchführung von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist für sich auch noch nicht ausreichend, um in den Genuss der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-RL zu gelangen, zumal diese weiters im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe" erbracht werden müssen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, C-444/04, Solleveld und van den Houtvan Eijnsbergen, Randnr. 23).Mit diesem Beschwerdevorbringen wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil es sich bei der Aufzählung der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreiten Heilberufe entgegen der in Beschwerde vertretenen Meinung um eine abschließende Aufzählung handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0291, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann). Daran ändert es auch nichts, dass nach Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe c der - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - 6. EG-RL, 77/388/EWG, für den nationalen Gesetzgeber auch die generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe in die Steuerbefreiung möglich wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, und z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz. 417/1). Die Durchführung von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist für sich auch noch nicht ausreichend, um in den Genuss der Befreiung nach Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe c der 6. EG-RL zu gelangen, zumal diese weiters im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe" erbracht werden müssen vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, C-444/04, Solleveld und van den Houtvan Eijnsbergen, Randnr. 23).

Dass der Beschwerdeführer der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgezählten Berufungsgruppe der Psychotherapeuten selbst zu subsumieren wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, die im Übrigen auch in keiner Weise darlegt, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1995 absolvierte - aus jeweils einwöchigen Kurseinheiten, rund viermal pro Jahr, bestehende - Ausbildung, die nach dem Berufungsvorbringen zu einem Großteil im Erlernen von altorientalischen Instrumenten und Liedern sowie Kompositionstechnik bestand, und die auf Grund dieser Ausbildung ausgeübte Tätigkeit etwa der (umfassenden) Ausbildung eines Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, und der Tätigkeit eines solchen gleichwertig sein sollte. Daraus, dass nach dem Beschwerdevorbringen bei anderen Musiktherapeuten die Steuerbefreiung von den Finanzbehörden "akzeptiert" worden sei, lässt sich in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.Dass der Beschwerdeführer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 aufgezählten Berufungsgruppe der Psychotherapeuten selbst zu subsumieren wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, die im Übrigen auch in keiner Weise darlegt, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1995 absolvierte - aus jeweils einwöchigen Kurseinheiten, rund viermal pro Jahr, bestehende - Ausbildung, die nach dem Berufungsvorbringen zu einem Großteil im Erlernen von altorientalischen Instrumenten und Liedern sowie Kompositionstechnik bestand, und die auf Grund dieser Ausbildung ausgeübte Tätigkeit etwa der (umfassenden) Ausbildung eines Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und der Tätigkeit eines solchen gleichwertig sein sollte. Daraus, dass nach dem Beschwerdevorbringen bei anderen Musiktherapeuten die Steuerbefreiung von den Finanzbehörden "akzeptiert" worden sei, lässt sich in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

Zur "in eventu" geltend gemachten Rechtsverletzung in Bezug auf die Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 für die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler wird in der Beschwerde geltend gemacht, die belangte Behörde habe mit keinem Wort begründet, warum die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit "nicht als eigentümlich geistige Schöpfung bzw. als Präsentation eines Kunstwerkes erscheinen sollte". Es sei "wohl bei Darbringung altorientalischer Musik von einem künstlerischen Charakter dieser Darbietung im individuellen Sinn und als kreative Schöpfung auszugehen".Zur "in eventu" geltend gemachten Rechtsverletzung in Bezug auf die Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 für die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler wird in der Beschwerde geltend gemacht, die belangte Behörde habe mit keinem Wort begründet, warum die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit "nicht als eigentümlich geistige Schöpfung bzw. als Präsentation eines Kunstwerkes erscheinen sollte". Es sei "wohl bei Darbringung altorientalischer Musik von einem künstlerischen Charakter dieser Darbietung im individuellen Sinn und als kreative Schöpfung auszugehen".

Diesem Beschwerdevorbringen kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt werden, in dem sich die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise auch damit auseinander gesetzt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Musiktherapeut keine künstlerische Tätigkeit darstellte. Nach der auch im angefochtenen Bescheid angesprochenen ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0023, mwN). Die Darbietung altorientalischer Musik genügt damit allein noch nicht, um von einer Tätigkeit als Künstler im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 ausgehen zu können.Diesem Beschwerdevorbringen kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt werden, in dem sich die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise auch damit auseinander gesetzt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Musiktherapeut keine künstlerische Tätigkeit darstellte. Nach der auch im angefochtenen Bescheid angesprochenen ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0023, mwN). Die Darbietung altorientalischer Musik genügt damit allein noch nicht, um von einer Tätigkeit als Künstler im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 ausgehen zu können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. Februar 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0443 Solleveld VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130141.X00

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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