TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/28 2007/15/0023

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z5;
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  22. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der R L in R, vertreten durch Astoria Wirtschaftstreuhand-Steuerberatung GmbH & Co KEG, 3500 Krems an der Donau, Edmund Hofbauer Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Dezember 2006, Zl. RV/2826-W/02, betreffend Umsatzsteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 wies die Beschwerdeführerin, Geschäftsführerin eines Kulturvereins, sowohl Umsätze zum Normalsteuersatz als auch solche zum ermäßigten Steuersatz von 10% aus.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2001 unterzog das Finanzamt die gesamten Umsätze dem Normalsteuersatz.

In der dagegen erhobenen Berufung und in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens führte die Beschwerdeführerin aus, dass "in den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch solche aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe von S 150.000,-, die mit 10% Umsatzsteuer verrechnet wurden", enthalten seien. Ihre künstlerische Tätigkeit bestünde in der Mitwirkung an den Festspielen X und umfasse folgende Bereiche:In der dagegen erhobenen Berufung und in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens führte die Beschwerdeführerin aus, dass "in den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch solche aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe von S 150.000,-, die mit 10% Umsatzsteuer verrechnet wurden", enthalten seien. Ihre künstlerische Tätigkeit bestünde in der Mitwirkung an den Festspielen römisch zehn und umfasse folgende Bereiche:

"1. Dramaturgische Vorarbeit als Entscheidungshilfe für die künstlerische Stückwahlentscheidung

2. Künstlerische Mitentscheidung über Programmauswahl im Theaterbereich

3. Künstlerische Alleinentscheidung über Durchführung des Musikprogramms

4. Dramaturgische Kontrolle und Vorarbeit während der Vorbereitungs- und Probezeit

5. Künstlerische Gestaltung, Layout, Textierung der Programme, Vorprogramme. (siehe Anlage)"

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und die Umsatzsteuerfestsetzung insoweit zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, als der strittige Nettoumsatz von 150.000 S auf einen Bruttoumsatz von 165.000 S umgerechnet und daraus ein - zu 20% steuerpflichtiger - Nettoumsatz von lediglich 137.500 S ermittelt wurde.

Nach allgemeinen Ausführungen zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 und deren gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in der Ziffer 8 des Anhangs H der 6. EG-RL beurteilte die belangte Behörde die streitgegenständliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht künstlerisch. Mit den "ersten vier" Punkten bringe die Beschwerdeführerin keine eigenschöpferischen Kunstwerke hervor, sondern trage lediglich zur Entscheidung bei, welche Kunstwerke die ausübenden Künstler hervorbringen sollten, und unterstütze und kontrolliere sie die Tätigkeit der Künstler. Die vier erstgenannten Tätigkeitspunkte könnten daher mangels unmittelbarem Hervorbringens von Kunstwerken und mangels unmittelbarer Tätigkeit als reproduzierender Künstler den Künstlerbegriff des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllen.Nach allgemeinen Ausführungen zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 und deren gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in der Ziffer 8 des Anhangs H der 6. EG-RL beurteilte die belangte Behörde die streitgegenständliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht künstlerisch. Mit den "ersten vier" Punkten bringe die Beschwerdeführerin keine eigenschöpferischen Kunstwerke hervor, sondern trage lediglich zur Entscheidung bei, welche Kunstwerke die ausübenden Künstler hervorbringen sollten, und unterstütze und kontrolliere sie die Tätigkeit der Künstler. Die vier erstgenannten Tätigkeitspunkte könnten daher mangels unmittelbarem Hervorbringens von Kunstwerken und mangels unmittelbarer Tätigkeit als reproduzierender Künstler den Künstlerbegriff des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 nicht erfüllen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dramaturgie sei eindeutig als künstlerische Tätigkeit zu werten, entgegnete die belangte Behörde ua, dass ihre Tätigkeitsbeschreibung nicht dem Begriff der "Dramaturgie" laut DUDEN ("Gestaltung und Bearbeitung eines Dramas oder die Lehre vom Drama") subsumiert werden könne.

Der fünfte, von der Beschwerdeführerin angegebene Punkt ihrer Tätigkeit - Gestaltung, Layout, Textierung der (Vor)Programme - beträfe das eigenschöpferische Hervorbringen von Werken. Diesbezüglich sei daher entscheidend, ob es sich bei diesen (Vor)Programmheften um Kunstwerke handle. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Programmhefte - ein Übersichtsprogramm und drei Programmhefte für Theaterstücke - seien vom "Format bzw. Einband her individuell gestaltet, illustriert, mit Stückbeschreibungen, weiteren Informationen und teilweise auch mit Textauszügen". Die graphische Gestaltung wirke professionell und ansprechend; dies sei jedoch kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen Kunsthandwerk und Kunst. Die Programmhefte stellten für sich keine Kunstwerke dar; ihre Erstellung entspräche keinem umfassenden Kunstfach.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des begünstigten Steuersatzes für Tätigkeiten als Künstlerin gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 verletzt erachtet.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des begünstigten Steuersatzes für Tätigkeiten als Künstlerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 verletzt erachtet.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Ziffer 8 des Anhang H der im Beschwerdefall noch maßgebenden 6. MwSt-RL (77/388/EWG) bestand die Befugnis zur Ermäßigung des Steuersatzes für:

"Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte".

Die nationale Umsetzung erfolgte in § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, wonach sich für "Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" der Steuersatz auf 10% ermäßigt.Die nationale Umsetzung erfolgte in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994, wonach sich für "Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" der Steuersatz auf 10% ermäßigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (so bereits das hg. Erkenntnis vom 25. März 1960, 1313/57, Slg.Nr. 2190/F, das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 92/13/0084; sowie Ruppe, UStG3, § 10 Tz. 91 mit weiteren Judikaturnachweisen, und Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG (2006) § 10 Tz. 79ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (so bereits das hg. Erkenntnis vom 25. März 1960, 1313/57, Slg.Nr. 2190/F, das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 92/13/0084; sowie Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz. 91 mit weiteren Judikaturnachweisen, und Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG (2006) Paragraph 10, Tz. 79ff).

Das Vorliegen der genannten Sachverhaltselemente hatte die Behörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu beurteilen (siehe für viele das erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 1996). Eine solche unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetz vor, bei der Dramaturgie handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit. Für die Bewertung von Dramaturgie dürfe nicht nur eine Interpretation laut DUDEN herangezogen werden, sondern müsse das "bestehende Umfeld" untersucht werden.Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Schauspielergesetz vor, bei der Dramaturgie handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit. Für die Bewertung von Dramaturgie dürfe nicht nur eine Interpretation laut DUDEN herangezogen werden, sondern müsse das "bestehende Umfeld" untersucht werden.

Es ist zutreffend, dass die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als künstlerisch, nicht (ausschließlich) unter Heranziehung von Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken vorzunehmen ist, weil derartige Nachschlagewerke nicht die durch das Steuerrecht vorgegebene Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit zum Ziel haben. Diese Abgrenzung ist vielmehr anhand der bereits erwähnten Kriterien zu treffen, die Rechtsprechung und Schrifttum zum Steuerrecht entwickelt haben. Mit der Würdigung der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in mehreren Punkten formulierten Tätigkeitsbeschreibung hat die belangte Behörde aber gerade eine solche Abgrenzung vorgenommen, welche keinen Mangel in Art einer dem menschlichen Erfahrungsgut oder den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerung erkennen lässt.

Wenn die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, 90/13/0106, ausführt, dass die Leistung eines Dramaturgen "aufgrund der umfassenden Mitwirkung im konkreten Fall" der eines Regisseurs bzw. Intendanten nahe käme und daher als künstlerisch einzustufen sei, weil eine Eigenschöpfung in diesen Fällen nicht erforderlich sei, ist dem zunächst zu entgegnen, dass sich dem angeführten Erkenntnis, das die freiberufliche Ausübung des physikotherapeutischen Dienstes zum Streitgegenstand hatte, die von der Beschwerdeführerin getroffene Aussage nicht entnehmen lässt. Die dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu Grunde liegende Sachverhaltsbehauptung, die Beschwerdeführerin sei "immer in gemeinsame Bearbeitungen eingebunden" gewesen und habe "begleitend dramaturgisch" mitgearbeitet, verstößt zudem - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot.

Dass die gegenständlichen Aufführungen "aus Sicht der begeisterten Theaterbesucher und profunder Fachkritiker auf den Kulturseiten der Presse und einschlägigen Fachzeitschriften" von hoher künstlerischer Qualität zeugten, das Bundeskanzleramt diese dramaturgischen Arbeiten laufend mit Subventionen fördere, die Beschwerdeführerin eine Auszeichnung der Republik erhalten habe und andere (namentlich genannte) Dramaturgen an den gleichen Veranstalter wie die Beschwerdeführerin Honorarnoten mit dem begünstigten Steuersatz gelegt hätten und schließlich die Versagung des begünstigten Steuersatzes durch die belangte Behörde einen ganzen Künstlerstand desavouiere, stellt sich insgesamt als Vorbringen dar, mit dem weder eine konkrete inhaltliche noch durch Verletzung von Verfahrensvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.

Eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit eingeräumt war, die den strittigen Umsätzen zu Grunde liegenden Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen. Zur Durchführung der in der Beschwerde angesprochenen weiteren "umfangreichen Recherchen unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten" bot das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass. Entgegen den Beschwerdeausführungen hatte die belangte Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 auch kein Ermessen zu üben.Eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit eingeräumt war, die den strittigen Umsätzen zu Grunde liegenden Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen. Zur Durchführung der in der Beschwerde angesprochenen weiteren "umfangreichen Recherchen unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten" bot das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass. Entgegen den Beschwerdeausführungen hatte die belangte Behörde bei Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 auch kein Ermessen zu üben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150023.X00

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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