TE Vwgh Beschluss 2012/3/14 AW 2012/05/0008

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2011, Zl. IKD(BauR)-014373/2-2011-Ma/Wm, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Reichersberg, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0198 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 2011 wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, mit welchem die Einstellung der Baumaßnahmen für die Errichtung eines Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurden, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem zur hg. Zl. 2011/05/0198 in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Der mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Bauauftrag verfügte Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eine tiefgreifende Störung des Betriebes des Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes bedeuten würde und zudem erhebliche Kosten entstehen würden. Im Fall des Obsiegens im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand als verloren anzusehen und müssten dann die bereits gesetzten Maßnahmen wiederum gesetzt werden, was mit weiteren zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2012, Zl. AW 2011/05/0107-3, wurde diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil mit dem darin erstatteten Vorbringen dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht entsprochen wurde.

Mit am 2. März 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung führt er aus, die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung bislang maßgebend gewesen seien, hätten sich wesentlich geändert. Dem Liegenschaftseigentümer X sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2012 die Androhung der Ersatzvornahme mit einer Fristsetzung bis 30. Juni 2012 zugestellt worden. Weiters wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich einem Vollzug zugänglich sei und zwingende öffentliche Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Demgegenüber könne dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, weil er dann den Betrieb des Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes einstellen müsste und der Erfolg der Beschwerde im Zeitraum bis zur Entscheidung darüber wirkungslos wäre.Mit am 2. März 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung führt er aus, die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung bislang maßgebend gewesen seien, hätten sich wesentlich geändert. Dem Liegenschaftseigentümer römisch zehn sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2012 die Androhung der Ersatzvornahme mit einer Fristsetzung bis 30. Juni 2012 zugestellt worden. Weiters wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich einem Vollzug zugänglich sei und zwingende öffentliche Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Demgegenüber könne dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, weil er dann den Betrieb des Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes einstellen müsste und der Erfolg der Beschwerde im Zeitraum bis zur Entscheidung darüber wirkungslos wäre.

Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages des Beschwerdeführers verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 3. Jänner 2012 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2011, Zl. AW 2011/05/0018, mwN).Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages des Beschwerdeführers verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 3. Jänner 2012 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2011, Zl. AW 2011/05/0018, mwN).

Im nunmehrigen Antrag wird die eine neue Entscheidung rechtfertigende Änderung der Sachlage darin gesehen, dass gegenüber dem Liegenschaftseigentümer eine Androhung der Ersatzvornahme erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Wesen der aufschiebenden Wirkung im Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides besteht. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben, was bei Leistungsbescheiden bewirkt, dass die auferlegte Leistung vorerst nicht zu erbringen ist (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG4 (2007) § 30 VwGG A.I.1. und F.II.1.). Wird hingegen einer Beschwerde gegen einen vollzugsfähigen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, kommt es demnach auch nicht zu einem Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser grundsätzlich einem Vollzug zugänglich bleibt. Dass in der Folge dann tatsächlich solche Vollzugshandlungen gesetzt werden, ist systemimmanent und stellt keine wesentliche Änderung jener Voraussetzungen dar, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren.Im nunmehrigen Antrag wird die eine neue Entscheidung rechtfertigende Änderung der Sachlage darin gesehen, dass gegenüber dem Liegenschaftseigentümer eine Androhung der Ersatzvornahme erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Wesen der aufschiebenden Wirkung im Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides besteht. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben, was bei Leistungsbescheiden bewirkt, dass die auferlegte Leistung vorerst nicht zu erbringen ist vergleiche , dazu etwa Mayer, B-VG4 (2007) Paragraph 30, VwGG A.I.1. und F.II.1.). Wird hingegen einer Beschwerde gegen einen vollzugsfähigen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, kommt es demnach auch nicht zu einem Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser grundsätzlich einem Vollzug zugänglich bleibt. Dass in der Folge dann tatsächlich solche Vollzugshandlungen gesetzt werden, ist systemimmanent und stellt keine wesentliche Änderung jener Voraussetzungen dar, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren.

Schon deshalb lässt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, drohende Ersatzvornahme das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen, weshalb auf den Umstand, dass es sich beim Liegenschaftseigentümer, an den sich die angedrohte Ersatzvornahme richtet, um eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person handelt, nicht weiter eingegangen werden muss.Schon deshalb lässt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, drohende Ersatzvornahme das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen, weshalb auf den Umstand, dass es sich beim Liegenschaftseigentümer, an den sich die angedrohte Ersatzvornahme richtet, um eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person handelt, nicht weiter eingegangen werden muss.

Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer im nunmehrigen Antrag sein Vorbringen zur Einstellung des Betriebes des Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes und zur Vereitelung des Beschwerdeerfolges. Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 3. Jänner 2012 behauptet der Beschwerdeführer in seinem neuen Antrag insofern hingegen nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor.

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2012

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050008.A00

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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