TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/9 2011/05/0198

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des J P in H, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2011, Zl. IKD(BauR)-014373/2-2011- Ma/Wm, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 erteilte die Bezirkshauptmannschaft R. dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Herstellung eines Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes auf dem Grundstück Nr. 5282 der KG H.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde führte am 19. Jänner 2011 einen Lokalaugenschein auf dem betreffenden Grundstück Nr. 5282 durch und hielt in einem darüber verfassten Aktenvermerk fest, dass ein Erdwall in einer Höhe von ca. 3 m errichtet und begonnen worden sei, den Humus abzuziehen. Weiters seien auf dem Grundstück diverse Streckenführungen abgesteckt worden. Herr J. E. jun. (Eigentümer der Liegenschaft) sei gerade mit Baggerarbeiten beschäftigt gewesen und habe erklärt, dass er Baggerungen für die Errichtung der Motocross-Strecke durchführe. Weiters habe dieser mitgeteilt, er wisse, dass noch nicht alle Bewilligungen vorlägen. Der Beschwerdeführer habe ihn beauftragt, mit den Erdbewegungen zu beginnen. Sollte das Projekt nicht zustande kommen, werde auf der gegenständlichen Parzelle wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt.

In der Folge erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Bescheid vom 28. Jänner 2011 (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

" ...

Zahl: ...

Gegenstand: Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf

dem

Grundstück Nr. 5282 ...

Herr

J. E. jun.

(Adresse)

Bescheid

Aufgrund des Ortsaugescheines am 19.1.2011 ergeht im Rahmen

der behördlichen Bauaufsicht folgender

Spruch

Gemäß § 49 (6) letzter Satz O.ö. BauO 1994, iVm § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 idgF. wird Ihnen aufgetragen, die Baumaßnahmen für die Errichtung eines Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes einzustellen bzw. ist bis zum 30. April 2011 der rechtmäßige Zustand wieder herzustellen.

     Begründung

     Mit Schreiben vom 14.10.2010, ... wurde die (mitbeteiligte

Marktgemeinde) von der Bezirkshauptmannschaft R.,

Naturschutzbehörde ersucht, eine Stellungnahme zum Ansuchen

(des Beschwerdeführers) ... um naturschutzbehördliche

Bewilligung für die Verwendung des Grst. Nr. 5282 ... als Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgelände abzugeben. Seitens der (mitbeteiligte Marktgemeinde) wurde mit Schreiben vom 5.11.2010 festgestellt, dass die Parz. Nr. 5281 ... im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der (mitbeteiligte Marktgemeinde) als Grünland ausgewiesen ist.

Gemäß § 30 Abs. 5 ROG 1994 idgF. ... Die Verwendung dieser Flächen als Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgelände ist im unspezifischen Grünland nicht zulässig und entspricht daher nicht der Flächenwidmung. Weiters wurde mitgeteilt, dass seitens der (mitbeteiligte Marktgemeinde) nicht daran gedacht ist, einer Umwidmung zuzustimmen.

Mit Bescheid vom 21.12.2010 ... wurde von der

Bezirkshauptmannschaft R. die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Verwendung des Grst. Nr. 5282 ... als Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgelände erteilt. Die Stellungnahme der (mitbeteiligte Marktgemeinde) wurde in diesem Bescheid vollinhaltlich wieder gegeben.

Beim Lokalaugenschein am 19.1.2011 auf Parz. Nr. 5282 ... wurde festgestellt, dass Herr J. E. (Eigentümer des Grundstückes) bereits mit Baggerarbeiten begonnen hat. Herr E. teilte mit, dass er den Inhalt des Naturschutzbescheides v. 21.12.2010 kennt und ihm bekannt ist, dass noch nicht alle Bewilligungen vorliegen. (Der Beschwerdeführer) habe ihn beauftragt, mit den Baggerarbeiten zu beginnen.

Da mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, ohne dass die rechtliche Voraussetzung - eine erforderliche Flächenwidmung - gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

...

Der Bürgermeister:

...

Ergeht an:

E. J. jun. ...

(Beschwerdeführer)

Bezirkshauptmannschaft R. ... Naturschutzbehörde ..."

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihm der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde damit aufgetragen habe, die Baumaßnahmen für die Errichtung eines Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes einzustellen bzw. bis zum 30. April 2011 den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Im Weiteren bestritt er die Rechtmäßigkeit des erteilten Auftrages.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diese Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25. Juli 2011 als unzulässig zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich § 49 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) an den Eigentümer der baulichen Anlage richte. Dafür kämen tatsächlich der Grundeigentümer J. E. jun. und der Beschwerdeführer als Betreiber in Frage. Beim Ortsaugenschein vom 19. Jänner 2011 sei jedoch festgestellt worden, dass der Grundeigentümer mit eigenem Material auf eigenem Grund diese Erdwälle hergestellt habe und das Eigentum an diesen Erdwällen untrennbar verbunden mit dem Grundstück Nr. 5282 sei. Adressat des § 49 BO sei daher auch der im erstinstanzlichen Bescheid genannte J. E. jun., an den sich dessen Spruch richte. Auf der ersten Seite des Bescheides werde auch der Grundeigentümer eindeutig als Bescheidadressat genannt, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass der Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Bezirkshauptmannschaft R. als Naturschutzbehörde nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid habe sich daher an Herrn J. E. jun., nicht aber an den Betreiber der Anlage gerichtet. Der Beschwerdeführer sei keine Partei in diesem baubehördlichen Verfahren und sei bloß als Beteiligter anzusehen, weshalb er auch nicht berechtigt sei, gegen den betreffenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf Seite 1 der ihm vorliegenden Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt kein Bescheidadressat eingetragen sei. Dass der Beschwerdeführer von diesem Bescheid nur nachrichtlich Kenntnis erlangt haben solle, sei aus dem Bescheid selbst nicht ersichtlich. Im Berufungsbescheid werde auch nur mit einer "Krücke" versucht, dem Beschwerdeführer dessen Parteistellung streitig zu machen. Dass zivilrechtlich ein Bauwerk immer dem Eigentum am Grundstück folge, könne nicht dazu dienen, hier eine Differenzierung hinsichtlich der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach der BO zu begründen. Ganz im Gegensteil sei der erstinstanzliche Bescheid eindeutig auch an den Beschwerdeführer adressiert und gerichtet und sei auch hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung dazu in keiner Weise differenziert worden.

Über Auftrag der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 die an ihn ergangene Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Jänner 2011 vor, auf welcher im Adressfeld ebenfalls Herr J. E. jun. eingetragen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend hielt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zunächst fest, dass die Verpflichtung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes den jeweiligen Eigentümer der konsenslosen baulichen Anlage treffe. Dass Herr J. E. jun. als Grundeigentümer Eigentümer der zu entfernenden Erdhügel sei, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach aus dem erstinstanzlichen Bescheid selbst nicht ersichtlich sei, dass ihm dieser nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden sei, zumal auf Seite eins dieses Bescheides kein Bescheidadressat eingetragen sei, sei durch das vorgelegte Original der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung des Bescheides widerlegt worden. Darin werde als Bescheidadressat eindeutig Herr J. E. jun. angeführt. Daraus und aus der Bescheidbegründung ergebe sich eindeutig, dass der Spruch (die aufgetragene Leistung) dieses Bescheides an Herrn E. gerichtet sei. Maßgeblich sei zudem, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukomme. Welche Materiengesetze zur Anwendung kämen, was also Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, bestimme sich nach dem Spruch des Bescheides. Dem Beschwerdeführer, der nicht Eigentümer der baulichen Anlage sei, komme daher gemäß § 49 BO, auf den sich der baupolizeiliche Auftrag stütze, keine Parteistellung zu. Auch der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren zu Unrecht beigezogen worden sei, könne dieser Person keine Parteistellung vermitteln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2010, in welchem Bedingungen, Auflagen und Fristen enthalten seien, welche einzuhalten seien, völlig negiert. Es sei klar, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein rechtliches Interesse im Sinn des § 8 AVG zukomme. Darunter sei ein Interesse, das vom positiven Recht als schutzwürdig anerkannt sei und einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung begründe, zu verstehen. Die Frage der Eigentümerschaft sei von der Behörde unrichtig gelöst worden. Nach den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid habe der Liegenschaftseigentümer die Baggerarbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt, was nichts anderes bedeute, als dass auf Basis eines solchen Werkvertrages letztendlich der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Anlagen werde. Die Parteistellung des Beschwerdeführers ergebe sich sohin aus seiner Eigenschaft als Eigentümer der Anlage, aber auch im Rahmen des ihm zukommenden rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG, insbesondere als Bescheidadressat der naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde Begründungsmängel vor, da diese nicht darauf eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer Adressat der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 21. Dezember 2010 sei. Bei Beachtung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides und des damit vorliegenden, jedenfalls gegebenen rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer Partei im Sinn des § 8 AVG in gegenständlichen Verfahren sei und ihm damit auch die Rechtsmittellegitimation zukomme. Des Weiteren habe die Behörde nicht festgestellt, um welche Art von "Bauwerk" es sich hier überhaupt handle. Die belangte Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass eine der dem Beschwerdeführer in der naturschutzbehördlichen Bewilligung erteilten Auflagen die Errichtung eines mindestens 2,5 m hohen Erdwalles umfasst habe. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Anlage, somit der Wälle, die der Grundeigentümer in der Folge über Auftrag des Beschwerdeführers errichtet habe, sei. Abzustellen sei ja darauf, dass diese Wälle in Erfüllung der Auflagen gemäß dem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid mit dem Beschwerdeführer als Bescheidadressaten errichtet worden seien.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

§ 49 Abs. 6 BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 70/1998 lautet:

"(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2004/03/0208, mwN). Aus der im vorliegenden Fall im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verwendeten Formulierung "... wird

Ihnen aufgetragen ... " ergibt sich angesichts der Großschreibung

des Pronomens, dass sich der Bescheid an den in der Adressierung genannten J. E. jun. richtet, welcher auch in der Zustellverfügung genannt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch nicht weiter bestritten.

Der Beschwerdeführer geht offenbar vielmehr davon aus, dass er ebenfalls Partei des gegenständlichen Bauauftragsverfahrens - und damit zur Erhebung einer Berufung berechtigt gewesen - sei, weil er Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sei, die ihn zum Betrieb eines Offroad-Sport & Fahrsicherheitsgeländes auf dem Grundstück, auf das sich der Bauauftrag bezieht, berechtige. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus § 49 BO ein Schutz des Interesses des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an der Verwirklichung seines Projektes auf dem vom Bauauftrag betroffenen Grundstück nicht ableiten lässt. Dem Beschwerdeführer kommt daher insofern kein rechtliches Interesse zu. § 49 BO vermittelt dem Beschwerdeführer als Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren, weshalb auch den in Bezug auf diese Bewilligung gerügten Verfahrensmängeln keine Relevanz zukommt.

Da sich der gegenständliche Bauauftrag nach den obigen Ausführungen eindeutig an J. E. jun. und nicht an den Beschwerdeführer richtet und dem Beschwerdeführer im Bauauftragsverfahren auch keine Parteistellung zukommt, wurde die von ihm erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen. Ob die Behörde das Vorliegen einer baulichen Anlage und die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse richtig beurteilt hat oder nicht, war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, weshalb die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht maßgeblich sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050198.X00

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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