Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der S-Ges.m.b.H. vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 19. März 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/23/2010, ABB-Nr. 3272968, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte rumänische Staatsangehörige vom 11. Dezember 2009 gemäß §§ 4 Abs. 6 iVm 4 Abs. 3 Z. 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde diesbezüglich im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitskraft bereits seit dem 23. Juli 2009 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, welchen Umstand die Beschwerdeführerin unbestritten gelassen habe. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 iVm § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Im Übrigen erfülle die beantragte Arbeitskraft auch die Erfordernisse einer Schlüsselkraft nach § 2 Abs. 5 AuslBG nicht.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich angeführte rumänische Staatsangehörige vom 11. Dezember 2009 gemäß Paragraphen 4, Absatz 6, in Verbindung mit 4, Absatz 3, Ziffer 11, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde diesbezüglich im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitskraft bereits seit dem 23. Juli 2009 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, welchen Umstand die Beschwerdeführerin unbestritten gelassen habe. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Im Übrigen erfülle die beantragte Arbeitskraft auch die Erfordernisse einer Schlüsselkraft nach Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der in § 12 Abs. 1 Z. 1 verwiesenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Z. 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin unwidersprochen festgestellt, dass die beantragte Arbeitskraft im Unternehmen bereits seit dem 23. Juni 2009, somit vor der Stellung des Antrages beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung verneint hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0024).Nach der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, verwiesenen Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin unwidersprochen festgestellt, dass die beantragte Arbeitskraft im Unternehmen bereits seit dem 23. Juni 2009, somit vor der Stellung des Antrages beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung verneint hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0024).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090097.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012