TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/14 2009/09/0024

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12 Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z11;
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des SA in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 24. Oktober 2008, GZ. 3/08114/293 8708, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft im Bereich Präsentationen und Autohandel nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitgebererklärung vom 28. Mai 2005 für den Aufgabenbereich Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau mit Yoruba-Sprachkenntnissen und Auslandskontakten bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100,-- beschäftigt hätte werden sollen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er tatsächlich deutlich mehr als EUR 2.358,-- verdienen werde. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er bereits im Besitz einer Schlüsselkraftbewilligung gewesen sei, weil er auf Grund seiner früheren beruflichen Position in seinem Heimatland wichtige Kontakte zu den maßgeblichen Behörden besitze. Ohne diese Kontakte sei es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Autos nach Nigeria zu bekommen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft im Bereich Präsentationen und Autohandel nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitgebererklärung vom 28. Mai 2005 für den Aufgabenbereich Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau mit Yoruba-Sprachkenntnissen und Auslandskontakten bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100,-- beschäftigt hätte werden sollen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er tatsächlich deutlich mehr als EUR 2.358,-- verdienen werde. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er bereits im Besitz einer Schlüsselkraftbewilligung gewesen sei, weil er auf Grund seiner früheren beruflichen Position in seinem Heimatland wichtige Kontakte zu den maßgeblichen Behörden besitze. Ohne diese Kontakte sei es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Autos nach Nigeria zu bekommen.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschäftigung jedoch keine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, trage nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei und habe keinen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge. Der Beschwerdeführer übe hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens aus und verfüge über keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonderen anerkannten Ausbildung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft seien daher nicht erfüllt.Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschäftigung jedoch keine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, trage nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei und habe keinen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge. Der Beschwerdeführer übe hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens aus und verfüge über keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonderen anerkannten Ausbildung. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft seien daher nicht erfüllt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 iVm § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten sei der Beschwerdeführer jedoch seit dem 2. Mai 2008 bis laufend bei dem Unternehmen im Bereich Präsentationen und Autohandel als Angestellter beschäftigt, bei welchem er nun als Schlüsselkraft tätig werden solle. Durch diese nicht genehmigte Beschäftigung stehe § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG der Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft ebenfalls zwingend entgegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten sei der Beschwerdeführer jedoch seit dem 2. Mai 2008 bis laufend bei dem Unternehmen im Bereich Präsentationen und Autohandel als Angestellter beschäftigt, bei welchem er nun als Schlüsselkraft tätig werden solle. Durch diese nicht genehmigte Beschäftigung stehe Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG der Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft ebenfalls zwingend entgegen.

Zudem sei die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Bezahlung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns von EUR 2.358,-

- durch den zukünftigen Arbeitgeber keinesfalls garantiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

     Gemäß § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), werden Ausländer,

die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, zu einer

Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn

     1.        die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3

(mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,

     2.        keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die

Niederlassung bestehen und

     3.        das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene

Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.

Nach der in § 12 Abs. 1 Z. 1 verwiesenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Z. 11 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.Nach der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, verwiesenen Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jenem Unternehmen, bei welchem er dem Antrag zufolge als Schlüsselkraft tätig werden soll, bereits seit dem 2. Mai 2008, somit vor der Stellung seines Antrages vom 28. August 2008, beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG verneint und die Bezahlung eines monatlichen Bruttolohns von mindestens EUR 2.358,-- nach derselben Bestimmung als nicht gewährleistet erachtet hat.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jenem Unternehmen, bei welchem er dem Antrag zufolge als Schlüsselkraft tätig werden soll, bereits seit dem 2. Mai 2008, somit vor der Stellung seines Antrages vom 28. August 2008, beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG verneint und die Bezahlung eines monatlichen Bruttolohns von mindestens EUR 2.358,-- nach derselben Bestimmung als nicht gewährleistet erachtet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090024.X00

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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