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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12 Abs1 Z1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des SA in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 24. Oktober 2008, GZ. 3/08114/293 8708, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft im Bereich Präsentationen und Autohandel nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitgebererklärung vom 28. Mai 2005 für den Aufgabenbereich Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau mit Yoruba-Sprachkenntnissen und Auslandskontakten bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100,-- beschäftigt hätte werden sollen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er tatsächlich deutlich mehr als EUR 2.358,-- verdienen werde. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er bereits im Besitz einer Schlüsselkraftbewilligung gewesen sei, weil er auf Grund seiner früheren beruflichen Position in seinem Heimatland wichtige Kontakte zu den maßgeblichen Behörden besitze. Ohne diese Kontakte sei es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Autos nach Nigeria zu bekommen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft im Bereich Präsentationen und Autohandel nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitgebererklärung vom 28. Mai 2005 für den Aufgabenbereich Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau mit Yoruba-Sprachkenntnissen und Auslandskontakten bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100,-- beschäftigt hätte werden sollen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er tatsächlich deutlich mehr als EUR 2.358,-- verdienen werde. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er bereits im Besitz einer Schlüsselkraftbewilligung gewesen sei, weil er auf Grund seiner früheren beruflichen Position in seinem Heimatland wichtige Kontakte zu den maßgeblichen Behörden besitze. Ohne diese Kontakte sei es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Autos nach Nigeria zu bekommen.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschäftigung jedoch keine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, trage nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei und habe keinen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge. Der Beschwerdeführer übe hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens aus und verfüge über keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonderen anerkannten Ausbildung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft seien daher nicht erfüllt.Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschäftigung jedoch keine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, trage nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei und habe keinen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge. Der Beschwerdeführer übe hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens aus und verfüge über keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonderen anerkannten Ausbildung. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft seien daher nicht erfüllt.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 iVm § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten sei der Beschwerdeführer jedoch seit dem 2. Mai 2008 bis laufend bei dem Unternehmen im Bereich Präsentationen und Autohandel als Angestellter beschäftigt, bei welchem er nun als Schlüsselkraft tätig werden solle. Durch diese nicht genehmigte Beschäftigung stehe § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG der Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft ebenfalls zwingend entgegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten sei der Beschwerdeführer jedoch seit dem 2. Mai 2008 bis laufend bei dem Unternehmen im Bereich Präsentationen und Autohandel als Angestellter beschäftigt, bei welchem er nun als Schlüsselkraft tätig werden solle. Durch diese nicht genehmigte Beschäftigung stehe Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG der Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft ebenfalls zwingend entgegen.
Zudem sei die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Bezahlung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns von EUR 2.358,-
- durch den zukünftigen Arbeitgeber keinesfalls garantiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), werden Ausländer,
die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, zu einer
Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3
(mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,
2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die
Niederlassung bestehen und
3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene
Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
Nach der in § 12 Abs. 1 Z. 1 verwiesenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Z. 11 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.Nach der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, verwiesenen Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jenem Unternehmen, bei welchem er dem Antrag zufolge als Schlüsselkraft tätig werden soll, bereits seit dem 2. Mai 2008, somit vor der Stellung seines Antrages vom 28. August 2008, beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG verneint und die Bezahlung eines monatlichen Bruttolohns von mindestens EUR 2.358,-- nach derselben Bestimmung als nicht gewährleistet erachtet hat.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jenem Unternehmen, bei welchem er dem Antrag zufolge als Schlüsselkraft tätig werden soll, bereits seit dem 2. Mai 2008, somit vor der Stellung seines Antrages vom 28. August 2008, beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG verneint und die Bezahlung eines monatlichen Bruttolohns von mindestens EUR 2.358,-- nach derselben Bestimmung als nicht gewährleistet erachtet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Oktober 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090024.X00Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011