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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des DI RT in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängiges Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Oktober 2009, Zl. Senat-SB-08- 0015, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0298, zu Grunde lagen und mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben auch vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH wegen Beschäftigung desselben tschechischen Staatsangehörigen in der selben Zeit vom 11. September 2006 bis zum 13. Juli 2007 wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen und dem Bund der aus dem Spruch ersichtliche Aufwandersatz zuzusprechen. Auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0298, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0298, zu Grunde lagen und mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben auch vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH wegen Beschäftigung desselben tschechischen Staatsangehörigen in der selben Zeit vom 11. September 2006 bis zum 13. Juli 2007 wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen und dem Bund der aus dem Spruch ersichtliche Aufwandersatz zuzusprechen. Auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0298, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Wien, am 22. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090277.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012