TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/22 2009/09/0268

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
MRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. September 2009, Zl. Senat-BL-08-1071, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe einen namentlich genannten polnischen Staatsbürger als Arbeitgeber beschäftigt, obwohl die dafür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen nicht ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG übertreten und über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 34 Tagen festgesetzt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe einen namentlich genannten polnischen Staatsbürger als Arbeitgeber beschäftigt, obwohl die dafür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen nicht ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG übertreten und über ihn wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 34 Tagen festgesetzt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Hinsichtlich der Zeit und des Ortes dieser Verwaltungsübertretung enthält der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz folgende Angaben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Zeit ....: 21.9.2007, 20.00 Uhr

Ort .....: 1100 Wien, F.-straße".

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für schuldig, er habe die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten GmbH mit Sitz in H. am L. (Tatort) begangen. Die Berufung wurde abgewiesen jedoch ihr dahingehend Folge gegeben, als die Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wurde.

Hinsichtlich der Zeit und des Ortes enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Angaben:

"Zeit: 19.09.2007 bis 21.09.2007, 20.00 Uhr Betretungsort: 1100 Wien, F.-straße"

Der angefochtene Bescheid enthält eine nähere Begründung insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gehandelt habe.Der angefochtene Bescheid enthält eine nähere Begründung insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gehandelt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zwar wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dadurch, dass er mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz als Arbeitgeber, hingegen mit dem angefochtenen Bescheid als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für die vorliegende Verwaltungsübertretung verantwortlich gemacht und bestraft worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0011).Zwar wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dadurch, dass er mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz als Arbeitgeber, hingegen mit dem angefochtenen Bescheid als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für die vorliegende Verwaltungsübertretung verantwortlich gemacht und bestraft worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0011).

Hingegen trifft der Beschwerdevorwurf zu und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses genau zu umschreibende Zeit der Tat mit der Umschreibung "19.09.2007 bis 21.09.2007, 20.00 Uhr" gegenüber der noch im Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgten Festlegung:Hingegen trifft der Beschwerdevorwurf zu und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses genau zu umschreibende Zeit der Tat mit der Umschreibung "19.09.2007 bis 21.09.2007, 20.00 Uhr" gegenüber der noch im Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgten Festlegung:

"21.9.2007, 20.00 Uhr" ausgedehnt und damit die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens auf unzulässige Weise entgegen dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 66 Abs. 4 AVG erweitert hat. Diese Bestimmung berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0172). Die Ausdehnung des Tatzeitraumes auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise war jedoch keine Präzisierung, sondern eine Erweiterung des Vorwurfs. Den Tatort durfte die belangte Behörde im vorliegenden Fall, weil das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, ebenfalls nicht auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0436)."21.9.2007, 20.00 Uhr" ausgedehnt und damit die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens auf unzulässige Weise entgegen dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG erweitert hat. Diese Bestimmung berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0172). Die Ausdehnung des Tatzeitraumes auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise war jedoch keine Präzisierung, sondern eine Erweiterung des Vorwurfs. Den Tatort durfte die belangte Behörde im vorliegenden Fall, weil das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, ebenfalls nicht auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise ändern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0436).

Für das fortgesetzte Verfahren wird noch darauf hingewiesen, dass die Dauer des Verfahrens im Grunde des Art. 6 Abs. 1 EMRK - im Fall der neuerlichen Verhängung einer Verwaltungsstrafe - als mildernd zu berücksichtigen sein wird.Für das fortgesetzte Verfahren wird noch darauf hingewiesen, dass die Dauer des Verfahrens im Grunde des Artikel 6, Absatz eins, EMRK - im Fall der neuerlichen Verhängung einer Verwaltungsstrafe - als mildernd zu berücksichtigen sein wird.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090268.X00

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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