TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/22 2008/07/0155

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

E3L E15103030;
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL;
AWG 2002 §2 Abs4 Z2;
AWG Wr 1994 §17 idF 1996/053;
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z1 idF 1996/053;
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z1 idF 1996/53;
AWG Wr 1994 §4 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
VwRallg impl;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der B. in G., vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 64 - 1381/2008, betreffend Versagung einer Ausnahme nach § 18 Wiener AWG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der B. in G., vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 64 - 1381 aus 2008,, betreffend Versagung einer Ausnahme nach Paragraph 18, Wiener AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. November 2007 beantragte die beschwerdeführende Partei für eine näher genannte Liegenschaft, auf der u.a. ein Krankenhaus betrieben wird, eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG.Mit Schreiben vom 13. November 2007 beantragte die beschwerdeführende Partei für eine näher genannte Liegenschaft, auf der u.a. ein Krankenhaus betrieben wird, eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 29. Februar 2008 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei gestützt auf § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG, LGBl. Nr. 13/1994 i.d.F. der Novelle "LGBl. Nr. 17/2006", abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 29. Februar 2008 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994, in der Fassung der Novelle "LGBl. Nr. 17/2006", abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei eindeutig, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein "Betrieb" (offenbar gemeint: ein Krankenhaus) befinde. Wie das Ermittlungsverfahren allerdings ergeben habe, bestünden dort auch mehrere aufrechte Meldungen nach dem Meldegesetz und es seien dort auch Wohnungen vorhanden. Dieser Umstand werde auch von der beschwerdeführenden Partei eingeräumt. Es habe somit nur von einer - nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken dienenden - Liegenschaft ausgegangen werden können und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei vorweg festzustellen, dass sich der angefochtene Bescheid im Geltungsbereich des Wr. AWG bewege und dementsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung der Abfallbegriff des Wr. AWG zugrunde gelegt worden sei. An der Auslegung des Begriffes "Abfall" sei die positive Erledigung des Antrages auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht gescheitert. Erörterungen darüber, für welche Abfälle der Bundesgesetzgeber die Länder zur Erlassung von diesbezüglichen Regelungen ermächtigt habe, sowie darüber, ob und wie viel "Siedlungsabfall" auf der gegenständlichen Liegenschaft produziert werde, seien daher nicht zielführend.

Der Antrag sei abgewiesen worden, weil die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich auf der Liegenschaft, auf der ein Krankenhaus betrieben werde, auch Personalwohnungen für Ärzte und Pflegepersonal befänden. Aus diesen Erhebungen habe die Erstbehörde zutreffend geschlossen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken diene.

Unter Betrieb verstehe man eine Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bilde, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder Personengemeinschaft mit technischen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolge.

Unbestritten sei, dass jedenfalls das Spital als Betrieb anzusehen sei, und insofern die Liegenschaft einem Betrieb diene. Die auf derselben Liegenschaft errichteten Wohnungen ließen sich hingegen - selbst wenn sie nicht privat vermietet, sondern Ärzten und sonstigem Pflegepersonal als Dienstwohnung lediglich für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt würden - auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Benützer nicht unter den Begriff "Betrieb" subsumieren. Stelle der Dienstgeber bzw. Spitalsbetreiber Dienstwohnungen zur Verfügung, so sei dies eine Serviceleistung bzw. ein Entgegenkommen seinerseits. Dienstwohnungen seien weder für das Funktionieren, noch für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich.

Wollte der Gesetzgeber unter den Tatbestand des § 18 Abs.1 Z. 1 Wr. AWG auch solche Liegenschaften reihen, die nur teilweise betrieblichen Zwecken dienten, hätte er dies im Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung entsprechend zum Ausdruck gebracht. Mit der gewählten Textierung des hier anzuwendenden Ausnahmetatbestandes habe der Gesetzgeber indessen seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Liegenschaften von der öffentlichen Müllabfuhr auszunehmen seien, die ausschließlich einem Betrieb oder einer Anstalt dienten.Wollte der Gesetzgeber unter den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG auch solche Liegenschaften reihen, die nur teilweise betrieblichen Zwecken dienten, hätte er dies im Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung entsprechend zum Ausdruck gebracht. Mit der gewählten Textierung des hier anzuwendenden Ausnahmetatbestandes habe der Gesetzgeber indessen seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Liegenschaften von der öffentlichen Müllabfuhr auszunehmen seien, die ausschließlich einem Betrieb oder einer Anstalt dienten.

Sobald feststehe, dass eine Liegenschaft nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken diene, sei es rechtlich unerheblich, zu welchen Zwecken sie sonst noch benützt werde bzw. welcher Zweck im Vordergrund stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Wr. AWG LGBl. Nr. 13/1994 i.d.F. der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle LGBL. Nr. 53/1996 sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Wr. AWG Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994, in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle LGBL. Nr. 53 aus 1996, sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 18, ausgenommen sind.

Nach § 17 Abs. 2 Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 13/1994 sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994, sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 53/1996 hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag von der Müllabfuhr Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachliche einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat , mit Bescheid auszunehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996, hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag von der Müllabfuhr Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachliche einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat , mit Bescheid auszunehmen.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 13/1994 sind Müll alle vorwiegend festen, nicht sperrigen Abfälle (Abs. 1), ausgenommen Altstoffe, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen (Hausmüll), sowie feste, nicht sperrige Abfälle, ausgenommen Altstoffe, die in Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen anfallen, soweit sie nach Art und Zusammensetzung mit Hausmüll vergleichbar sind (betrieblicher Müll). Keinesfalls als Müll gelten produktions- und betriebsspezifische Abfälle.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Wr. AWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994, sind Müll alle vorwiegend festen, nicht sperrigen Abfälle (Absatz eins,), ausgenommen Altstoffe, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen (Hausmüll), sowie feste, nicht sperrige Abfälle, ausgenommen Altstoffe, die in Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen anfallen, soweit sie nach Art und Zusammensetzung mit Hausmüll vergleichbar sind (betrieblicher Müll). Keinesfalls als Müll gelten produktions- und betriebsspezifische Abfälle.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 102 sind "Siedlungsabfälle" Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975 S. 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991 S. 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996 S. 32, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 102 sind "Siedlungsabfälle" Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Amtsblatt Nummer L 194 vom 25. 7. 1975 Seite 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, Amtsblatt Nummer L 78 vom 26. 3. 1991 Seite 32, und die Entscheidung 96/350/EG, Amtsblatt Nummer L 135 vom 6. 6. 1996 Seite 32, zu berücksichtigen.

Insoweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG i.V.m. § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 darauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber nicht die Regelung der Sammlung und Abfuhr, somit auch den Anschluss an das kommunale Abfallsystem in Bezug auf Müll, sondern nur in Bezug auf "Siedlungsabfälle" den Ländern überlassen habe, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal - wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt - der Begriff "Müll" einer verfassungskonformen (bzw. richtlinienkonformen) Auslegung im Sinne des Begriffes "Siedlungsabfälle" zugänglich ist.Insoweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 darauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber nicht die Regelung der Sammlung und Abfuhr, somit auch den Anschluss an das kommunale Abfallsystem in Bezug auf Müll, sondern nur in Bezug auf "Siedlungsabfälle" den Ländern überlassen habe, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal - wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt - der Begriff "Müll" einer verfassungskonformen (bzw. richtlinienkonformen) Auslegung im Sinne des Begriffes "Siedlungsabfälle" zugänglich ist.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, es sei von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht worden, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft die Krankenanstalt der beschwerdeführenden Partei befinde und die auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen nicht zu privaten Wohnzwecken verwendet würden. Die Dienstwohnungen stünden vielmehr ausschließlich den Mitarbeitern in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde das Krankenhaus dem Begriff "Betrieb" zuteile, weil wohl die Zuordnung zum Begriff "Anstalt" passender erscheine.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Krankenanstalt dem Begriff "Betrieb" oder dem Begriff "Anstalt" zuzuordnen ist, zumal sich die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der vorgenannten Fassung sowohl auf Betriebe als auch auf Anstalten bezieht und auch in der Rechtsfolge keine Differenzierung vorsieht. Ferner unterscheidet die genannte Bestimmung auch nicht nach dem allfälligen Zweck einer anderen (weiteren) Verwendung einer solchen Liegenschaft (z.B. Privatwohnungen oder Dienstwohnungen).Es kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Krankenanstalt dem Begriff "Betrieb" oder dem Begriff "Anstalt" zuzuordnen ist, zumal sich die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der vorgenannten Fassung sowohl auf Betriebe als auch auf Anstalten bezieht und auch in der Rechtsfolge keine Differenzierung vorsieht. Ferner unterscheidet die genannte Bestimmung auch nicht nach dem allfälligen Zweck einer anderen (weiteren) Verwendung einer solchen Liegenschaft (z.B. Privatwohnungen oder Dienstwohnungen).

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass in den gegenständlichen Dienstwohnungen sog. Hausmüll im Sinne von Abfällen aus privaten Haushalten anfällt.

Wie schon dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der vorgenannten Fassung zu entnehmen ist (arg.: "... Liegenschaften,Wie schon dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der vorgenannten Fassung zu entnehmen ist (arg.: "... Liegenschaften,

die Betrieben oder Anstalten dienen, ... auszunehmen"), ist von

einer Verpflichtung nach § 17 leg. cit. immer nur eine gesamte Liegenschaft auszunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010, Zl. 2007/07/0077).einer Verpflichtung nach Paragraph 17, leg. cit. immer nur eine gesamte Liegenschaft auszunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010, Zl. 2007/07/0077).

Daraus folgt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, dass Liegenschaften, die nur teilweise betrieblichen Zwecken (bzw. Anstaltszwecken) und ansonsten jedoch z. B. Wohnzwecken dienen, von vornherein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der vorgenannten Fassung ausscheiden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010). Es ist daher in diesem Zusammenhang auch nicht relevant, inwieweit die in der Krankenanstalt anfallenden Abfälle als Siedlungsabfälle zu qualifizieren seien und daher einer Entsorgungspflicht nach § 17 leg. cit. unterlägen. Die in der Beschwerde gerügte Unterlassung einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid vermag daher keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.Daraus folgt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, dass Liegenschaften, die nur teilweise betrieblichen Zwecken (bzw. Anstaltszwecken) und ansonsten jedoch z. B. Wohnzwecken dienen, von vornherein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der vorgenannten Fassung ausscheiden vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010). Es ist daher in diesem Zusammenhang auch nicht relevant, inwieweit die in der Krankenanstalt anfallenden Abfälle als Siedlungsabfälle zu qualifizieren seien und daher einer Entsorgungspflicht nach Paragraph 17, leg. cit. unterlägen. Die in der Beschwerde gerügte Unterlassung einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid vermag daher keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Da es für die Anwendung der Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der vorgenannten Fassung auch nicht auf den Umfang der aus den Dienstwohnungen anfallenden Abfälle ankommt, war von der belangten Behörde auch nicht näher zu prüfen, welcher geringe Prozentsatz an Abfällen in den Dienstwohnungen anfällt, und im Lichte der vorstehenden Judikatur auch nicht lediglich dieser Anteil - wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint - vom Andienungszwang auszunehmen.Da es für die Anwendung der Ausnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der vorgenannten Fassung auch nicht auf den Umfang der aus den Dienstwohnungen anfallenden Abfälle ankommt, war von der belangten Behörde auch nicht näher zu prüfen, welcher geringe Prozentsatz an Abfällen in den Dienstwohnungen anfällt, und im Lichte der vorstehenden Judikatur auch nicht lediglich dieser Anteil - wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint - vom Andienungszwang auszunehmen.

Ferner ist auch keine Ausnahme für "sonstige Einrichtungen", die in einem engen Zusammenhang mit Betrieben oder Anstalten stehen, nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG in der vorgenannten Fassung vorgesehen. Dass hinsichtlich solcher "sonstiger Einrichtungen" eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege - wie in der Beschwerde behauptet wird -, kann nicht nachvollzogen werden.Ferner ist auch keine Ausnahme für "sonstige Einrichtungen", die in einem engen Zusammenhang mit Betrieben oder Anstalten stehen, nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der vorgenannten Fassung vorgesehen. Dass hinsichtlich solcher "sonstiger Einrichtungen" eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege - wie in der Beschwerde behauptet wird -, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 22. März 2012

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070155.X00

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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