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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §17 Abs1 idF 1996/053;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der H KG in S, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. März 2007, Zl. MA 64 - 17/2007, betreffend Ausnahme von der Müllabfuhr nach dem Wr. AWG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der H KG in S, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. März 2007, Zl. MA 64 - 17 aus 2007,, betreffend Ausnahme von der Müllabfuhr nach dem Wr. AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 5. Dezember 2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Ausnahme von der Müllabfuhr für eine näher genannte Liegenschaft gemäß § 18 Abs. 1 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (kurz: Wr. AWG) abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 5. Dezember 2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Ausnahme von der Müllabfuhr für eine näher genannte Liegenschaft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (kurz: Wr. AWG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2007 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, wenn der Gesetzgeber bei der Normierung des Ausnahmetatbestandes des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG tatsächlich eine Liegenschaft vor Augen gehabt hätte, die nur teilweise einem Betrieb oder einer Anstalt diene, hätte er dies entsprechend formuliert. Aus der verwendeten Formulierung ergebe sich eindeutig, dass nur solche Liegenschaften in Frage kämen, die ausschließlich einem Betrieb oder einer Anstalt dienten. Eine Liegenschaft, auf der sich unbestrittener Weise auch Objekte zu Wohnzwecken befänden, erfülle dieses Kriterium nicht.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, wenn der Gesetzgeber bei der Normierung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG tatsächlich eine Liegenschaft vor Augen gehabt hätte, die nur teilweise einem Betrieb oder einer Anstalt diene, hätte er dies entsprechend formuliert. Aus der verwendeten Formulierung ergebe sich eindeutig, dass nur solche Liegenschaften in Frage kämen, die ausschließlich einem Betrieb oder einer Anstalt dienten. Eine Liegenschaft, auf der sich unbestrittener Weise auch Objekte zu Wohnzwecken befänden, erfülle dieses Kriterium nicht.
Ob die Liegenschaft, wie vom Gesetz verlangt werde, einwandfrei vom darauf anfallenden Müll entsorgt werde, sei angesichts der Tatsache, dass diese nicht als Liegenschaft im Sinne des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes anzusehen sei, rechtlich nicht weiter von Relevanz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, gemäß § 18 Abs. 1 Wr. AWG von der Andienungspflicht bzw. von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen zu werden, verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wr. AWG von der Andienungspflicht bzw. von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Wr. AWG nicht, dass die Liegenschaften ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen müssten oder umgekehrt, dass die teilweise Nutzung dieser Liegenschaft zu Wohnzwecken der Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstehe.Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei ergebe sich aus Paragraph 18, Absatz eins, Wr. AWG nicht, dass die Liegenschaften ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen müssten oder umgekehrt, dass die teilweise Nutzung dieser Liegenschaft zu Wohnzwecken der Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstehe.
Nach § 17 Abs. 1 des Wr. AWG, LGBl. Nr. 13/1994, i.d.F. der Novelle LGBL. Nr. 53/1996 sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.Nach Paragraph 17, Absatz eins, des Wr. AWG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,, in der Fassung der Novelle LGBL. Nr. 53 aus 1996, sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 18, ausgenommen sind.
Gemäß § 17 Abs. 2 Wr. AWG sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Wr. AWG sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.
Nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG i.d.F. der Novelle LGBL. Nr. 53/96 hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat, mit Bescheid auszunehmen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG in der Fassung der Novelle LGBL. Nr. 53/96 hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat, mit Bescheid auszunehmen.
Wie schon dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG i.d.g.F. zu entnehmen ist (arg.: "... Liegenschaften, die Betrieben oderWie schon dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG i.d.g.F. zu entnehmen ist (arg.: "... Liegenschaften, die Betrieben oder
Anstalten dienen, ... auszunehmen"), ist von einer Verpflichtung
nach § 17 leg. cit. immer nur eine gesamte Liegenschaft auszunehmen. Auch in den erläuternden Bemerkungen zum Wr. AWG, Beilage Nr. 20/1993, S. 18, wird zu § 18 leg. cit. ausgeführt, dass die hier formulierten Bestimmungen sich stets nur auf die gesamte Liegenschaft beziehen, "da ansonsten Missbrauch (z.B. Benützen der Müllbehälter des Nachbarn) Tür und Tor geöffnet würden". Daraus folgt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, dass Liegenschaften, die nur teilweise betrieblichen Zwecken und ansonsten jedoch z.B. Wohnzwecken dienen, von vornherein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG i.d.g.F. ausscheiden. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.nach Paragraph 17, leg. cit. immer nur eine gesamte Liegenschaft auszunehmen. Auch in den erläuternden Bemerkungen zum Wr. AWG, Beilage Nr. 20 aus 1993,, S. 18, wird zu Paragraph 18, leg. cit. ausgeführt, dass die hier formulierten Bestimmungen sich stets nur auf die gesamte Liegenschaft beziehen, "da ansonsten Missbrauch (z.B. Benützen der Müllbehälter des Nachbarn) Tür und Tor geöffnet würden". Daraus folgt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, dass Liegenschaften, die nur teilweise betrieblichen Zwecken und ansonsten jedoch z.B. Wohnzwecken dienen, von vornherein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. AWG i.d.g.F. ausscheiden. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Juli 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070077.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019