Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der M GmbH in L, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Jänner 2011, Zl. MA 65 - 1253/2010, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der M GmbH in L, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Jänner 2011, Zl. MA 65 - 1253 aus 2010,, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 StVO 1960 für das Entfernen des Lkw-Anhängers mit dem slowakischen Kennzeichen X Kosten in der Höhe von EUR 2.170,56 und für das Aufbewahren dieses Lkw-Anhängers für 187 Tage in der Verwahrstelle der MA 48 Kosten in der Höhe von EUR 3.927,--, insgesamt daher EUR 6.097,56, zur Zahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO 1960 für das Entfernen des Lkw-Anhängers mit dem slowakischen Kennzeichen X Kosten in der Höhe von EUR 2.170,56 und für das Aufbewahren dieses Lkw-Anhängers für 187 Tage in der Verwahrstelle der MA 48 Kosten in der Höhe von EUR 3.927,--, insgesamt daher EUR 6.097,56, zur Zahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben.
In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage über die Kostenersatzpflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 89a StVO 1960 dar und führte zum Sachverhalt aus, dass der Lastkraftwagen mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen Ysamt dem dazugehörigen Sattelaufleger (slowakisches behördliches Kennzeichen X) am 7. März 2009 in Wien auf der A 22 verunglückt und in der Folge durch die Feuerwehr nach 1220 Wien, Raffineriestraße, ortsverändert worden sei. Am 17. April 2009 sei der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X mittels eines Abschleppdienstes zum Abschleppplatz der MA 48 in 1110 Wien, Jedletzbergerstraße 1, gebracht worden. Der Grund für die neuerliche Abschleppung sei gewesen, dass der Anhänger wegen seiner Breite mit der gesamten Längsseite und auch einzelne - auf Grund des Unfalles wegstehende - Karosserieteile beträchtlich in den neben der Parkspur befindlichen Fahrstreifen hineingeragt hätten. Der Abstellort des Anhängers habe daher durch Blinklichter und Verkehrsschilder abgesichert werden müssen. Innerhalb eines Zeitraums von ca. sechs Wochen nach dem Unfall sei der verkehrsbehindernd abgestellte Anhänger trotz Aufforderung nicht durch den Zulassungsbesitzer oder Eigentümer entfernt worden, sodass eine entsprechende Ersatzvornahme durch die Behörde notwendig gewesen sei. Der Anhänger habe eine Beeinträchtigung des Fließverkehrs und der Verkehrssicherheit bewirkt. Die Entfernung des Anhängers sei daher zur Beseitigung der verursachten Verkehrsbeeinträchtigung erforderlich gewesen und sei im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 zu Recht erfolgt. Über das Polizeikooperationszentrum Kittsee seien für den Zeitraum März und April 2009 Zulassungsanfragen betreffend den Lkw mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen Y und den Anhänger mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen X gemacht worden. Von den slowakischen Kontaktbeamten sei eruiert worden, dass der Lkw vom 21. August 2008 bis zum 4. Mai 2009 und der Anhänger seit 21. August 2008 bis zumindest 6. Mai 2010 (Auskunftsdatum) auf die Beschwerdeführerin jeweils als Zulassungsbesitzerin angemeldet gewesen seien. Unbestritten sei, dass der Lkw und der Anhänger am 7. August 2008 von der Beschwerdeführerin an die Tatra Leasing s.r.o. verkauft worden seien. Die Tatra Leasing s.r.o. habe ausdrücklich bestritten, Zulassungsbesitzerin des Anhängers zu sein.In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage über die Kostenersatzpflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 89 a, StVO 1960 dar und führte zum Sachverhalt aus, dass der Lastkraftwagen mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen Ysamt dem dazugehörigen Sattelaufleger (slowakisches behördliches Kennzeichen römisch zehn) am 7. März 2009 in Wien auf der A 22 verunglückt und in der Folge durch die Feuerwehr nach 1220 Wien, Raffineriestraße, ortsverändert worden sei. Am 17. April 2009 sei der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn mittels eines Abschleppdienstes zum Abschleppplatz der MA 48 in 1110 Wien, Jedletzbergerstraße 1, gebracht worden. Der Grund für die neuerliche Abschleppung sei gewesen, dass der Anhänger wegen seiner Breite mit der gesamten Längsseite und auch einzelne - auf Grund des Unfalles wegstehende - Karosserieteile beträchtlich in den neben der Parkspur befindlichen Fahrstreifen hineingeragt hätten. Der Abstellort des Anhängers habe daher durch Blinklichter und Verkehrsschilder abgesichert werden müssen. Innerhalb eines Zeitraums von ca. sechs Wochen nach dem Unfall sei der verkehrsbehindernd abgestellte Anhänger trotz Aufforderung nicht durch den Zulassungsbesitzer oder Eigentümer entfernt worden, sodass eine entsprechende Ersatzvornahme durch die Behörde notwendig gewesen sei. Der Anhänger habe eine Beeinträchtigung des Fließverkehrs und der Verkehrssicherheit bewirkt. Die Entfernung des Anhängers sei daher zur Beseitigung der verursachten Verkehrsbeeinträchtigung erforderlich gewesen und sei im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 zu Recht erfolgt. Über das Polizeikooperationszentrum Kittsee seien für den Zeitraum März und April 2009 Zulassungsanfragen betreffend den Lkw mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen Y und den Anhänger mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen römisch zehn gemacht worden. Von den slowakischen Kontaktbeamten sei eruiert worden, dass der Lkw vom 21. August 2008 bis zum 4. Mai 2009 und der Anhänger seit 21. August 2008 bis zumindest 6. Mai 2010 (Auskunftsdatum) auf die Beschwerdeführerin jeweils als Zulassungsbesitzerin angemeldet gewesen seien. Unbestritten sei, dass der Lkw und der Anhänger am 7. August 2008 von der Beschwerdeführerin an die Tatra Leasing s.r.o. verkauft worden seien. Die Tatra Leasing s.r.o. habe ausdrücklich bestritten, Zulassungsbesitzerin des Anhängers zu sein.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin seien alle relevanten Aktenteile zur Kenntnis gebracht worden. In ihren Stellungnahmen hätte sie zunächst lediglich auf die bereits vorgelegten Kaufverträge verwiesen und die Richtigkeit der Erhebung hinsichtlich des Zulassungsbesitzes des Anhängers in Zweifel gezogen bzw. eingeräumt, dass eine unbekannte Person die Anmeldung des Anhängers widerrechtlich vorgenommen hätte. Allerdings sehe die belangte Behörde keinen Grund, die von der Polizeidienststelle Kittsee gemachten Angaben hinsichtlich des Zulassungsbesitzes des Anhängers mit dem Kennzeichen X in Zweifel zu ziehen, zumal diese neben Kennzeichen und Zulassungsbesitzer auch die Fahrgestellnummer beinhalten und diese mit der Nummer in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag übereinstimme. Eine Verwechslung mit einem anderen Anhänger sei ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben der Polizeidienststelle Kittsee pauschal bestritten und keinerlei Gegenbeweise vorgelegt. Die belangte Behörde folge daher den glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Polizeibehörde. Eine Bestätigung der slowakischen Zulassungsbehörde, dass die Zulassung des Anhängers auf die Beschwerdeführerin rückwirkend für ungültig erklärt worden wäre, sei nicht vorgelegt worden. Außerdem enthalte der Akteninhalt keinen Nachweis darüber, dass der vorgelegte Kaufvertrag tatsächlich der slowakischen Kraftfahrzeugzulassungsbehörde übermittelt worden sei. Eine Abklärung mit den slowakischen Behörden habe die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin seien alle relevanten Aktenteile zur Kenntnis gebracht worden. In ihren Stellungnahmen hätte sie zunächst lediglich auf die bereits vorgelegten Kaufverträge verwiesen und die Richtigkeit der Erhebung hinsichtlich des Zulassungsbesitzes des Anhängers in Zweifel gezogen bzw. eingeräumt, dass eine unbekannte Person die Anmeldung des Anhängers widerrechtlich vorgenommen hätte. Allerdings sehe die belangte Behörde keinen Grund, die von der Polizeidienststelle Kittsee gemachten Angaben hinsichtlich des Zulassungsbesitzes des Anhängers mit dem Kennzeichen römisch zehn in Zweifel zu ziehen, zumal diese neben Kennzeichen und Zulassungsbesitzer auch die Fahrgestellnummer beinhalten und diese mit der Nummer in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag übereinstimme. Eine Verwechslung mit einem anderen Anhänger sei ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben der Polizeidienststelle Kittsee pauschal bestritten und keinerlei Gegenbeweise vorgelegt. Die belangte Behörde folge daher den glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Polizeibehörde. Eine Bestätigung der slowakischen Zulassungsbehörde, dass die Zulassung des Anhängers auf die Beschwerdeführerin rückwirkend für ungültig erklärt worden wäre, sei nicht vorgelegt worden. Außerdem enthalte der Akteninhalt keinen Nachweis darüber, dass der vorgelegte Kaufvertrag tatsächlich der slowakischen Kraftfahrzeugzulassungsbehörde übermittelt worden sei. Eine Abklärung mit den slowakischen Behörden habe die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt.
In der Folge begründete die belangte Behörde die Höhe der von ihr vorgeschriebenen Kosten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 89a StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung Paragraph 89 a, StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 52/2005 lautet auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, lautet auszugsweise:
" …
…
…
c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
…
…
In der Beschwerde werden die Entfernung des Anhängers, die Dauer seiner Verwahrung und die Höhe der vorgeschriebenen Kosten nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten an sie, weil sie zu den hier wesentlichen Zeiten nicht Zulassungsbesitzerin des Anhängers gewesen sei. Dazu verweist sie in ihrer Beschwerde mehrmals auf den Umstand, dass die belangte Behörde auf Grund ihrer schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung, nicht Zulassungsbesitzerin des Anhängers zu sein, bei den slowakischen Behörden um Auskunft hätte ersuchen müssen.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung ohnehin eine über die Polizeidienststelle Kittsee eingeholte Information, wonach die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des Anhängers gewesen ist, zu Grunde gelegt hat. Weshalb auf Grund der unspezifischen Bestreitung durch die Beschwerdeführerin, nicht Zulassungsbesitzerin zu sein, weitere Erhebungen durchgeführt hätten werden sollen, ist nicht zu sehen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die eingeholte behördliche Auskunft nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, sie sei erst Anfang Oktober 2009 telefonisch von der "gegenständlichen Problematik" informiert worden. Schriftlich sei die Beschwerdeführerin als vermeintliche Zulassungsbesitzerin erst mit Bescheid vom 15. März 2010 darüber informiert worden, dass der Anhänger durch die Feuerwehr ursprünglich in der Raffineriestraße abgestellt und von dort am 17. April 2009 zur Verwahrstelle abtransportiert worden sei.
Diesen Behauptungen steht die Aktenlage entgegen, der zufolge dem nach einem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben der MA 48 vom 27. März 2009 mitgeteilt wurde, dass das "auf ihre Firma zugelassene Fahrzeug, LKW Marke DAF, Kennzeichen Y sowie der dazugehörige Anhänger mit dem Kennzeichen X … seit 7.3.2009 in einem fahrunfähigen (Front- u. Seitenschaden) Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien 22., Raffineriestraße abgestellt" sei. Das Schreiben enthält eine Aufforderung, das Fahrzeug rasch zu entfernen, da es sich um ein Verkehrshindernis mit Verletzungsgefahr handle. Die Möglichkeit zur Entfernung bestehe bis zum 9. April 2009; bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist werde das Fahrzeug kostenpflichtig entfernt. Mit einem an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2009 wurde seitens der MA 48 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen X ermittelt worden sei und dieses Fahrzeug am 17. April 2009 gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 von 1220 Wien, Raffineriestraße entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne der Bestimmung des § 89a Abs. 5 StVO 1960 aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, zu übernehmen. Weiters wurden in diesem Schreiben die bei der Übernahme des Fahrzeuges zu bezahlenden Kosten angeführt und festgehalten, dass bei nicht fristgerechter Abholung des Anhängers die Kosten bescheidmäßig festgesetzt würden. Dieses Schreiben wurde an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin adressiert und durch Hinterlegung am 23. Juni 2009 zu eigenen Handen zugestellt.Diesen Behauptungen steht die Aktenlage entgegen, der zufolge dem nach einem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben der MA 48 vom 27. März 2009 mitgeteilt wurde, dass das "auf ihre Firma zugelassene Fahrzeug, LKW Marke DAF, Kennzeichen Y sowie der dazugehörige Anhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn … seit 7.3.2009 in einem fahrunfähigen (Front- u. Seitenschaden) Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien 22., Raffineriestraße abgestellt" sei. Das Schreiben enthält eine Aufforderung, das Fahrzeug rasch zu entfernen, da es sich um ein Verkehrshindernis mit Verletzungsgefahr handle. Die Möglichkeit zur Entfernung bestehe bis zum 9. April 2009; bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist werde das Fahrzeug kostenpflichtig entfernt. Mit einem an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2009 wurde seitens der MA 48 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen römisch zehn ermittelt worden sei und dieses Fahrzeug am 17. April 2009 gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 von 1220 Wien, Raffineriestraße entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO 1960 aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, zu übernehmen. Weiters wurden in diesem Schreiben die bei der Übernahme des Fahrzeuges zu bezahlenden Kosten angeführt und festgehalten, dass bei nicht fristgerechter Abholung des Anhängers die Kosten bescheidmäßig festgesetzt würden. Dieses Schreiben wurde an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin adressiert und durch Hinterlegung am 23. Juni 2009 zu eigenen Handen zugestellt.
Im Hinblick auf diese Aktenlage ist von einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin durch Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 auszugehen (nach der Rechtsprechung stellt es das Gesetz der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstückes entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben, vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 2010, Zl. 2004/10/0082), die den Lauf der dort angeführten Frist von sechs Monaten ausgelöst hat. Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht unzulässig; für deren Begründung ist der Umstand der Entfernung und die Aufbewahrung wesentlich. Allfällige schadenersatzrechtliche Auswirkungen der Verletzung der in Rede stehenden Wochenfrist sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Im Hinblick auf diese Aktenlage ist von einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin durch Zustellung zu eigenen Handen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO 1960 auszugehen (nach der Rechtsprechung stellt es das Gesetz der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstückes entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben, vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Mai 2010, Zl. 2004/10/0082), die den Lauf der dort angeführten Frist von sechs Monaten ausgelöst hat. Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 nicht unzulässig; für deren Begründung ist der Umstand der Entfernung und die Aufbewahrung wesentlich. Allfällige schadenersatzrechtliche Auswirkungen der Verletzung der in Rede stehenden Wochenfrist sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Soweit die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtsrüge darauf verweist, nicht gewusst zu haben, dass der Anhänger in die Raffineriestraße verbracht worden sei und dass sie nicht Zulassungsbesitzerin des Anhängers gewesen sei, entfernt sie sich von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, weshalb auf diese Argumente nicht einzugehen war.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2005, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020084.X00Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012