TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/26 2011/03/0212

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Veröffentlicht am 26.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;
92 Luftverkehr;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs5 idF 2008/I/083;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R K in S, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/4/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. September 2011, Zl uvs-2011/22/2148-1, 2149-1, 2150- 1 und 2151-1, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 1. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:

"Die Firma H mit Sitz in S wurde als verantwortlicher Halter des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit Schreiben vom 24.3.2011, GZl. LS-1-2011 der Bezirkshauptmannschaft Imst aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Luftfahrzeug am 5.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Vormittag, im Gemeindegebiet von K beim Heliport 'Hubschrauberflugplatz K verwendet hat. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ der angeführten Firma zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.""Die Firma H mit Sitz in S wurde als verantwortlicher Halter des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn mit Schreiben vom 24.3.2011, GZl. LS-1-2011 der Bezirkshauptmannschaft Imst aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Luftfahrzeug am 5.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Vormittag, im Gemeindegebiet von K beim Heliport 'Hubschrauberflugplatz K verwendet hat. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ der angeführten Firma zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen."

Mit drei weiteren Straferkenntnissen der selben Behörde, ebenfalls jeweils vom 1. August 2011, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es unterlassen, Auskunft zu erteilen, "wer das angeführte Luftfahrzeug am 4.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls zur Mittagszeit", "wer das angeführte Luftfahrzeug am 11.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Nachmittag" sowie "wer das angeführte Luftfahrzeug am 12.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Nachmittag" verwendet habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen gemäß § 169 Abs 5 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit § 169 Abs 1 LFG begangen, weshalb über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 365,00 (jeweils 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen gemäß Paragraph 169, Absatz 5, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, LFG begangen, weshalb über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 365,00 (jeweils 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2011 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Allerdings wurde der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wie folgt berichtigt:

"1. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu lauten wie folgt: '§ 169 Abs 5 Luftfahrtgesetz' "1. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es zu lauten wie folgt: '§ 169 Absatz 5, Luftfahrtgesetz'

2. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten wie folgt: '§ 169 Abs 1 1. Satz Luftfahrtgesetz'." 2. Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es zu lauten wie folgt: '§ 169 Absatz eins, 1. Satz Luftfahrtgesetz'."

Begründend wurde ua festgehalten, dass sämtliche Aufforderungen zur Bekanntgabe eines Piloten ordnungsgemäß zugestellt worden, aber unbeantwortet geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe in allen vier Fällen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ die nach § 169 Abs 5 LFG von der Bezirkshauptmannschaft Imst begehrte Auskunft nicht erteilt. Bei der Auskunftsverpflichtung des § 169 Abs 5 leg cit sei (unter Hinweis auf Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG 1967) als Erfüllungsort und als Tatort der Verweigerung (der unrichtigen Auskunftserteilung) der Sitz der anfragenden Behörde anzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, dass ihn an der Verletzung des § 169 Abs 5 LFG kein Verschulden treffe, nicht gelungen; er habe keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.Begründend wurde ua festgehalten, dass sämtliche Aufforderungen zur Bekanntgabe eines Piloten ordnungsgemäß zugestellt worden, aber unbeantwortet geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe in allen vier Fällen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ die nach Paragraph 169, Absatz 5, LFG von der Bezirkshauptmannschaft Imst begehrte Auskunft nicht erteilt. Bei der Auskunftsverpflichtung des Paragraph 169, Absatz 5, leg cit sei (unter Hinweis auf Rechtsprechung zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967) als Erfüllungsort und als Tatort der Verweigerung (der unrichtigen Auskunftserteilung) der Sitz der anfragenden Behörde anzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, dass ihn an der Verletzung des Paragraph 169, Absatz 5, LFG kein Verschulden treffe, nicht gelungen; er habe keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

3. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. § 169 Abs 1 und Abs 5 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008 (LFG), lauten (auszugsweise): 4.1. Paragraph 169, Absatz eins und Absatz 5, Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, (LFG), lauten (auszugsweise):

"Strafbestimmungen

§169. (1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    diesem Bundesgesetz,
  2. 2.Ziffer 2
    den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
  3. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera a
      der Verordnung (EWG) …
….
              3a.      den auf Grund der in Z 1 bis Z 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder 3a. den auf Grund der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder
              1.       den Anordnungen der Flugsicherungsorgane
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, ….
…."
  1. "(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

4.2. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von ihr selbst festgestellten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihn auf Grund nicht hinreichender Konkretisierung der Tatzeit keine Auskunftspflicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen habe.

4.3. Nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen der RV 537 Blg NR 23. GP) der Novelle zum LFG BGBl I Nr 83/2008 - mit der § 169 Abs 5 LFG erlassen wurde - wird diese Bestimmung in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967 in das LFG aufgenommen, um den bei den Verwaltungsstrafbehörden immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei Ausforschung der verantwortlichen Piloten zu begegnen. 4.3. Nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen der Regierungsvorlage 537, Blg NR 23. Gesetzgebungsperiode der Novelle zum LFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, - mit der Paragraph 169, Absatz 5, LFG erlassen wurde - wird diese Bestimmung in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in das LFG aufgenommen, um den bei den Verwaltungsstrafbehörden immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei Ausforschung der verantwortlichen Piloten zu begegnen.

Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht es, die Bestimmung des § 169 Abs 5 LFG in Anlehnung an die zu § 103 Abs 2 KFG 1967 entwickelte Rechtsprechung zu deuten. Auf dem Boden dieser Judikatur bildet bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2001/03/0239, mwH). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (vgl das das schon zitierte Erkenntnis Zl 2001/03/0239, und die hg Erkenntnisse vom 23. Juli 2004, Zl 2004/02/0224, und vom 25. November 2009, Zl 2009/02/0120).Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht es, die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz 5, LFG in Anlehnung an die zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entwickelte Rechtsprechung zu deuten. Auf dem Boden dieser Judikatur bildet bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement vergleiche , das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2001/03/0239, mwH). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche , das das schon zitierte Erkenntnis Zl 2001/03/0239, und die hg Erkenntnisse vom 23. Juli 2004, Zl 2004/02/0224, und vom 25. November 2009, Zl 2009/02/0120).

Die Anfragen, deren Nichtbeantwortung dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegt wurde, bezogen sich jeweils auf einen Zeitraum ("am 5.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Vormittag"; "am 4.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls zur Mittagszeit"; "am 11.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Nachmittag"; "am 12.12.2010 zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am Nachmittag"). Damit wurde von der anfragenden Behörde nicht nach einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nach einem Zeitraum angefragt, sodass die Nichtbeantwortung der nicht dem Gesetz entsprechenden Anfrage durch die Behörde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden durfte.

Daran vermag der Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde, dass den Halter eines Luftfahrzeuges auf der Grundlage des LFG ohnehin Aufzeichnungspflichten treffen, nichts zu ändern, zumal auch der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges - erforderlichenfalls - Aufzeichnungen zu führen hat: So ist gemäß § 103 Abs 2 dritter Satz KFG 1967 die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.Daran vermag der Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde, dass den Halter eines Luftfahrzeuges auf der Grundlage des LFG ohnehin Aufzeichnungspflichten treffen, nichts zu ändern, zumal auch der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges - erforderlichenfalls - Aufzeichnungen zu führen hat: So ist gemäß Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz KFG 1967 die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gleiches gilt für den Einwand in der Gegenschrift, dass dem in Rede stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers das Neuerungsverbot entgegenstehe, zumal es sich dabei lediglich um ein Rechtsvorbringen handelt, zu dessen Beurteilung keine über den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen erforderlich sind (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 29. März 1993, Zl 92/10/0360, und vom 19. Dezember 1995, Zl 93/05/0248, beide mwH).Gleiches gilt für den Einwand in der Gegenschrift, dass dem in Rede stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers das Neuerungsverbot entgegenstehe, zumal es sich dabei lediglich um ein Rechtsvorbringen handelt, zu dessen Beurteilung keine über den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen erforderlich sind vergleiche , dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 29. März 1993, Zl 92/10/0360, und vom 19. Dezember 1995, Zl 93/05/0248, beide mwH).

4.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4.5. Der Spruch betreffend den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 4.5. Der Spruch betreffend den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. März 2012

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030212.X00

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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