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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des GI in M, vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. Februar 2009, Zl. Senat-WU-09-0010, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. November 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung dieser Bezirkshauptmannschaft vom 22. Juli 2008, zugestellt am 24. Juli 2008, keine Auskunft darüber erteilt, welche Person am 25. Juni 2008 um 6.49 im Ortsgebiet von L auf der H Straße - A Straße Richtung W das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Diese Auskunft wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zu erteilen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, § 134 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2009 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Akt liege eine Anfrage der Behörde erster Instanz (vom 22. Juli 2008) ein, nach der diese Behörde um Auskunft ersuche, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 25. Juni 2008 in der Zeit von 06.49 Uhr bis 06.51 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der H Straße und A Straße Richtung L Straße gelenkt habe. Es finde sich keine Anfrage mit zwei verschiedenen um drei Stunden unterschiedlichen "Tatzeitpunkten", wie der Beschwerdeführer vorbringe. Da der Beschwerdeführer keine Auskunft erteilt habe, sei er der ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Selbst wenn die Behörde irrtümlich zwei "Tatzeitpunkte" in ihrer Lenkeranfrage aufgenommen hätte, wäre der Beschwerdeführer trotzdem verpflichtet gewesen, Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG zu erteilen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Behörde nicht berechtigt sei, für einen Zeitraum zwischen 03.39 Uhr und 06.49 Uhr, sohin innerhalb von drei Stunden und 10 Minuten anzufragen, wer innerhalb dieses Zeitraumes das Kraftfahrzeug gelenkt oder aber abgestellt habe, werde nicht geteilt.Selbst wenn die Behörde irrtümlich zwei "Tatzeitpunkte" in ihrer Lenkeranfrage aufgenommen hätte, wäre der Beschwerdeführer trotzdem verpflichtet gewesen, Lenkerauskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu erteilen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Behörde nicht berechtigt sei, für einen Zeitraum zwischen 03.39 Uhr und 06.49 Uhr, sohin innerhalb von drei Stunden und 10 Minuten anzufragen, wer innerhalb dieses Zeitraumes das Kraftfahrzeug gelenkt oder aber abgestellt habe, werde nicht geteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung vorgebracht, ihm sei eine Lenkeranfrage vom 22. Juli 2008 betreffend Bekanntgabe des Lenkers eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem näher bestimmten Ort mit zwei mehr als drei Stunden auseinander liegenden Zeitpunkten zugestellt worden. Er legte die ihm zugestellte Anfrage vor, in der die angefragte Zeit für das Lenken des Kraftfahrzeuges mit "Zeit: 25. Juni 2008, 06:49 Uhr - 25062008, 03:39 Uhr" gedruckt ist. Er sei nicht verpflichtet gewesen, eine derartige Anfrage zu beantworten.
Eine Kopie der vom Beschwerdeführer erwähnten Anfrage liegt im Verwaltungsakt ein. Sie stimmt mit Ausnahme der "Zeit" mit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten Lenkeranfrage überein.
Erst über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes versuchte die belangte Behörde eine Erklärung zur Diskrepanz zwischen den beiden Varianten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 22. Juli 2008 durch Anfrage an die Behörde erster Instanz zu erlangen. Eine Klärung konnte nicht erreicht werden.
Der Beschwerdeführer wiederholt sein schon in der Berufung erstattetes Vorbringen im Wesentlichen auch in der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 94/03/0030 (mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgeführt, dass eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, die sich auf einen (wie hier: längeren) Zeitraum des Lenkens eines bestimmten Kraftfahrzeuges bezieht, nicht dem Gesetz entspricht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 94/03/0030 (mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgeführt, dass eine Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die sich auf einen (wie hier: längeren) Zeitraum des Lenkens eines bestimmten Kraftfahrzeuges bezieht, nicht dem Gesetz entspricht.
Sollte daher die vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegte Lenkeranfrage zugestellt worden sein, hätte diese (die einen Zeitraum des Lenkens von über drei Stunden enthält) die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht ausgelöst. Hingegen entspräche die Anfrage betreffend "Zeit: 25. Juni 2008, 06.49 Uhr - 06.51 Uhr" noch den Anforderungen des § 103 Abs. 2 KFG, weil bei lediglich zwei Minuten im Hinblick auf die in der Aufforderung angeführte Straßenstrecke (vgl. zur Bedeutung der Anführung des Ortes des Lenkens in einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0060) noch von dem im Gesetz genannten Lenk"zeitpunkt" gesprochen werden kann.Sollte daher die vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegte Lenkeranfrage zugestellt worden sein, hätte diese (die einen Zeitraum des Lenkens von über drei Stunden enthält) die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht ausgelöst. Hingegen entspräche die Anfrage betreffend "Zeit: 25. Juni 2008, 06.49 Uhr - 06.51 Uhr" noch den Anforderungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, weil bei lediglich zwei Minuten im Hinblick auf die in der Aufforderung angeführte Straßenstrecke vergleiche zur Bedeutung der Anführung des Ortes des Lenkens in einer Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0060) noch von dem im Gesetz genannten Lenk"zeitpunkt" gesprochen werden kann.
Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht klärte, welche der beiden in der Zeit des Lenkens differierenden Anfragen tatsächlich an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht klärte, welche der beiden in der Zeit des Lenkens differierenden Anfragen tatsächlich an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. November 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020120.X00Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010