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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AR in B, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Marktstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. November 2009, Zl. UVS-1-800/E7-2008, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin vier namentlich genannte Hilfskräfte in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit iSd Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin vier namentlich genannte Hilfskräfte in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit Geldstrafen von jeweils EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 182 Stunden) bestraft.Der Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß Paragraph 111, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit Geldstrafen von jeweils EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 182 Stunden) bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe § 51 Abs. 7 VStG nicht berücksichtigt und das Verfahren nicht eingestellt, obwohl die 15-monatige Frist seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verstrichen war.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe Paragraph 51, Absatz 7, VStG nicht berücksichtigt und das Verfahren nicht eingestellt, obwohl die 15-monatige Frist seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verstrichen war.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 13. August 2008 bei der Erstbehörde (welche Partei des Berufungsverfahrens gewesen ist) eingelangt ist. Im Gegensatz zu dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0305, zu Grunde lag, wurde das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zwar ebenfalls nach dem 13. November 2009 zugestellt, der Erstbehörde ist es jedoch im Wege einer Telekopie (Fax) bereits am 13. November 2009, sohin innerhalb der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG, zugegangen (zur Wirksamkeit einer im Wege der Telekopie erfolgten Zustellung vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2002, Zl. 99/09/0084). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 13. August 2008 bei der Erstbehörde (welche Partei des Berufungsverfahrens gewesen ist) eingelangt ist. Im Gegensatz zu dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0305, zu Grunde lag, wurde das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zwar ebenfalls nach dem 13. November 2009 zugestellt, der Erstbehörde ist es jedoch im Wege einer Telekopie (Fax) bereits am 13. November 2009, sohin innerhalb der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG, zugegangen (zur Wirksamkeit einer im Wege der Telekopie erfolgten Zustellung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2002, Zl. 99/09/0084). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen nicht als rechtswidrig zu erkennen und die Beschwerde macht auch keine derartige Rechtswidrigkeit geltend.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die belangte Behörde die Aktenvorlage und die Erstattung einer Gegenschrift auch zurDie Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Da die belangte Behörde die Aktenvorlage und die Erstattung einer Gegenschrift auch zur
hg. Zl. 2009/09/0305 vorgenommen hat, waren ihr nur die Hälfte der Kosten zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2004/08/0042). hg. Zl. 2009/09/0305 vorgenommen hat, waren ihr nur die Hälfte der Kosten zuzuerkennen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2004/08/0042).
Wien, am 28. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080010.X00Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012