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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AR in B, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Marktstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2009, Zl. UVS-1-775/E7-2008, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Gesellschafter und damit iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zwei ausländische Staatsangehörige als Hilfskräfte in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, ohne dass eine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG mit einer Geldstrafe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Gesellschafter und damit iSd Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zwei ausländische Staatsangehörige als Hilfskräfte in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, ohne dass eine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, AuslBG mit einer Geldstrafe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe § 51 Abs. 7 VStG nicht berücksichtigt und das Verfahren nicht eingestellt, obwohl die 15-monatige Frist seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verstrichen war.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe Paragraph 51, Absatz 7, VStG nicht berücksichtigt und das Verfahren nicht eingestellt, obwohl die 15-monatige Frist seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verstrichen war.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 13. August 2008 bei der Erstbehörde eingelangt ist und das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer (und der Erstbehörde) nach dem 13. November 2009 zugestellt worden ist. (Das angefochtene Erkenntnis langte bei der Erstbehörde am 16. November 2009 ein.)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt.
Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach:
"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Fall gemäß § 28a AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 28 a, AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.
Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 13. August 2008 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15- monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 13. November 2009. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz erlassen.Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 13. August 2008 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15- monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des 13. November 2009. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz erlassen.
Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0267, mwN).Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0267, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090305.X00Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012