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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G W in K, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 2009, Zl. GS5-A-949/023-2008, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Hardtmanngasse 2b), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang - sohin betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000, 2002 bis 2003 und 2005 bis 2006 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Falles wird auf das Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0130, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wie die den Beschwerdeführer betreffenden Bemessungsgrundlagen nach dem GSVG für Jahre 1998 bis 2006 zu ermitteln seien, Folgendes ausgeführt:
"Für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1998 sind daher die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 bzw. die Einkünfte des Jahres 1992, für 1999 die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1996 bzw. die Einkünfte des Jahres 1993 und für 2000 die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1997 bzw. die Einkünfte des Jahres 1994 maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sowie die - hier nicht wahrgenommene - Optionsmöglichkeit gemäß § 276 Abs. 7 GSVG, für die zur Rede stehenden Beitragsjahre durch eine bis zum 31. Dezember 2001 möglich gewesene Antragstellung auf die Einkünfte der Jahre 1995, 1996 und 1997 abzustellen). Gemäß § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG (auf den § 273 Abs. 12 GSVG ebenfalls verweist) der genannten Fassung ist, solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid (hier also die für die Jahre 1998 bis 2000 maßgebenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994) nicht vorliegt, der Beitrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 GSVG zu bemessen (vgl. § 27 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung). Sollten daher - anders als festgestelltermaßen für 1994 -"Für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1998 sind daher die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 bzw. die Einkünfte des Jahres 1992, für 1999 die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1996 bzw. die Einkünfte des Jahres 1993 und für 2000 die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1997 bzw. die Einkünfte des Jahres 1994 maßgebend vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sowie die - hier nicht wahrgenommene - Optionsmöglichkeit gemäß Paragraph 276, Absatz 7, GSVG, für die zur Rede stehenden Beitragsjahre durch eine bis zum 31. Dezember 2001 möglich gewesene Antragstellung auf die Einkünfte der Jahre 1995, 1996 und 1997 abzustellen). Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz GSVG (auf den Paragraph 273, Absatz 12, GSVG ebenfalls verweist) der genannten Fassung ist, solange ein für die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid (hier also die für die Jahre 1998 bis 2000 maßgebenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994) nicht vorliegt, der Beitrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu bemessen vergleiche , Paragraph 27, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung). Sollten daher - anders als festgestelltermaßen für 1994 -
für die Jahre 1992 und 1993 noch keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorliegen, so wären für die Beitragsgrundlagen die in den vorangegangenen Kalenderjahren (1991 bzw. 1992) erzielten Einkünfte maßgebend.
6. Auch für die Jahre 2001 bis 2004 (Spruchpunkt 2b) und 2005 bis 2006 (Spruchpunkt 2c) lagen zum Stichtag 1. Februar 2006 noch keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vor. Für die genannten Beitragsjahre waren daher in Anbetracht der "Versteinerungsregel" des § 25 Abs. 7 GSVG (in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998) die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG (derselben Fassung) maßgebend. Für die Ermittlung der (gemäß § 25 Abs. 7 GSVG endgültigen) vorläufigen Beitragsgrundlagen der genannten Jahre hätte die belangte Behörde daher gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das dem betreffenden Beitragsjahr jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen heranziehen müssen (sohin für das Jahr 2001 6. Auch für die Jahre 2001 bis 2004 (Spruchpunkt 2b) und 2005 bis 2006 (Spruchpunkt 2c) lagen zum Stichtag 1. Februar 2006 noch keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vor. Für die genannten Beitragsjahre waren daher in Anbetracht der "Versteinerungsregel" des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG (in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a, GSVG (derselben Fassung) maßgebend. Für die Ermittlung der (gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG endgültigen) vorläufigen Beitragsgrundlagen der genannten Jahre hätte die belangte Behörde daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das dem betreffenden Beitragsjahr jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen heranziehen müssen (sohin für das Jahr 2001
jene aus 1998, für das Jahr 2002 jene aus 1999, für das Jahr 2003
jene aus 2000, für das Jahr 2004 jene aus 2001, für das Jahr 2005 jene aus 2002 und für das Jahr 2006 jene aus 2003). Zur Ermittlung der für die nach Ablauf des Stichtags "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen maßgeblichen Einkünfte der Jahre 1998 bis 2003 wären der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den bisherigen Feststellungen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 (jeweils vom 18. August 2006) zur Verfügung gestanden. Sollten der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren für die verbleibenden in Rede stehenden Beitragsjahre 1998 und 1999 noch immer keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide zur Verfügung stehen, wäre nach § 25a Abs. 1 Z. 2 dritter Satz iVm § 25 Abs. 6 GSVG vorzugehen."jene aus 2000, für das Jahr 2004 jene aus 2001, für das Jahr 2005 jene aus 2002 und für das Jahr 2006 jene aus 2003). Zur Ermittlung der für die nach Ablauf des Stichtags "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen maßgeblichen Einkünfte der Jahre 1998 bis 2003 wären der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den bisherigen Feststellungen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 (jeweils vom 18. August 2006) zur Verfügung gestanden. Sollten der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren für die verbleibenden in Rede stehenden Beitragsjahre 1998 und 1999 noch immer keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide zur Verfügung stehen, wäre nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, GSVG vorzugehen."
Im zweiten Rechtsgang sprach die belangte Behörde (unter Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid) Folgendes aus:
"Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt:
a)
von 01.01.1998 bis 31.12.1998 1.869,05
EUR
von 01.01.1999 bis 31.12.1999 3.568,97
EUR
von 01.01.2000 bis 31.12.2000 3.116,10
EUR
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
§§ 25, 25a GSVG, § 273 Abs 12 GSVG in der jeweils geltenden
Fassung
b)
von 01.01.2001 bis 31.12.2001 2.173,62
EUR
von 01.01.2002 bis 31.12.2002 3.815,00
EUR
von 01.01.2003 bis 31.12.2003 3.647,71
EUR
von 01.01.2004 bis 31.12.2004 2.534,94
EUR
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
§§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden Fassung
c)
von 01.01.2005 bis 31.12.2005 4.093,50
EUR
von 01.01.2006 bis 31.12.2006 3.928,59
EUR
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
§§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden Fassung" Paragraphen 25, 25 a, GSVG in der jeweils geltenden Fassung"
Begründung zu Spruchpunkt a:
"Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.1998 bis 31.12.1998 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.1995 bis 31.03.1995: 1.147,36 EUR x 3
= 3.442,08 EUR
monatl. BGRL von 01.04.1995 bis 31.12.1995: 1.671,62 EUR x 9 = 15.044,58 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 1995 für die Bemessung 1998
18.486,66 EUR
fiktives Einkommen 1995
18.486,66 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,110
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
1.869,05 EUR
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.1999 bis 31.12.1999 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.1996 bis 31.12.1996: 3.015,05 EUR x 12 = 36.180,60 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 1996 für die Bemessung 1999
36.180,60 EUR
fiktives Einkommen 1996
36.180,60 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,083
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
3.568,97 EUR
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2000 bis 31.12.2000 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.1997 bis 31.12.1997: 2.681,99 EUR x 12 = 32.183,88 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 1996 für die Bemessung 1999
32.183,88 EUR
fiktives Einkommen 1997
32.183,88 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,063
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
3.116,10 EUR
Da die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 1998, 1999 und 2000 zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages am 01.02.2006 noch nicht nachbemessen waren, gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 1998, 1999 und 2000 als endgültige Beitragsgrundlagen."
Begründung zu Spruchpunkt b:
"Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2001 bis 31.12.2001 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.1998 bis 31.12.1998: 1.869,05 EUR x 12 = 22.428,60 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 1998 für die Bemessung 2001
22.428,60 EUR
fiktives Einkommen 1998
22.428,60 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,064
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
2.173,62 EUR
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2002 bis 31.12.2002 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.1999 bis 31.12.1999: 3.568,97 EUR x 12 = 42.827,64 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 1999 für die Bemessung 2002
42.827,64 EUR
fiktives Einkommen 1999
42.827,64 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,064
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
4.150,54 EUR
Da dieser Betrag die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2002 überschreitet, war die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2002 bis 31.12.2002 mit 3.815,00 EUR (=Höchstbeitragsgrundlage) festzustellen.
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2003 bis 31.12.2003 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.2000 bis 31.12.2000: 3.116,10 EUR x 12 = 37.393,20 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 2000 für die Bemessung 2003
37.393,20 EUR
fiktives Einkommen 2000
37.393,20 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,071
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
3.647,71 EUR
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2004 bis 31.12.2004 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.2001 bis 31.12.2001: 2.173,62 EUR x 12 = 26.083,44 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 2001 für die Bemessung 2004
26.083,44 EUR
fiktives Einkommen 2001
26.083,44 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,067
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
2.534,94 EUR
Da die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 2001 bis 2004 zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages am 01.02.2006 noch nicht nachbemessen waren, gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 2001 bis 2004 als endgültige Beitragsgrundlagen."
Begründung zu Spruchpunkt c:
"Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2005 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.2002 bis 31.12.2002: 3.815,00 EUR x 12 = 45.780,00 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 2002 für die Bemessung 2005
45.780,00 EUR
fiktives Einkommen 2002
45.780,00 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,073
erhöht um 9,3 %
x 1,093
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
4.093,50 EUR
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2006 bis 31.12.2006 berechnet sich daher wie folgt:
monatl. BGRL von 01.01.2003 bis 31.12.2003: 3.647,71 EUR x 12 = 43.772,52 EUR
ergibt ein fiktives Einkommen 2003 für die Bemessung 2006
43.772,52 EUR
fiktives Einkommen 2003
43.772,52 EUR
vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
x 1,077
dividiert durch die Anzahl der Monate
: 12
ergibt
3.928,58 EUR
Da die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 2005 und 2006 zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages am 01.02.2006 noch nicht nachbemessen waren, gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 2005 bis 2006 als endgültige Beitragsgrundlagen."
Mit seinem Pensionsantrag habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - gemäß § 113 Abs. 2 GSVG den im Verfahren maßgeblichen Stichtag 1. Februar 2006 ausgelöst. Zu diesem Stichtag hätten für die streitgegenständlichen Jahre keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorgelegen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vorgegebene Vorgangsweise sei voll inhaltlich umgesetzt worden. Für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1998 sei die "festgestellte Beitragsgrundlage für das Jahr 1995" bzw. die Einkünfte des Jahres 1992, für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1999 "die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1996" bzw. die Einkünfte des Jahres 1993 und für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2000 "die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1997" bzw. die Einkünfte des Jahres 1994 als maßgebend heranzuziehen. Für den Zeitraum 2001 bis 2006 würden für die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Berechnungsweisen herangezogen, wonach die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das dem betreffenden Beitragsjahr jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr "festgestellten Beitragsgrundlagen" heranzuziehen seien. Dementsprechend sei für das Jahr 2001 die Beitragsgrundlage aus 1998, für das Jahr 2002Mit seinem Pensionsantrag habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSVG den im Verfahren maßgeblichen Stichtag 1. Februar 2006 ausgelöst. Zu diesem Stichtag hätten für die streitgegenständlichen Jahre keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorgelegen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vorgegebene Vorgangsweise sei voll inhaltlich umgesetzt worden. Für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1998 sei die "festgestellte Beitragsgrundlage für das Jahr 1995" bzw. die Einkünfte des Jahres 1992, für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 1999 "die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1996" bzw. die Einkünfte des Jahres 1993 und für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2000 "die festgestellten Beitragsgrundlagen für das Jahr 1997" bzw. die Einkünfte des Jahres 1994 als maßgebend heranzuziehen. Für den Zeitraum 2001 bis 2006 würden für die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Berechnungsweisen herangezogen, wonach die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das dem betreffenden Beitragsjahr jeweils drittvorangegangene Kalenderjahr "festgestellten Beitragsgrundlagen" heranzuziehen seien. Dementsprechend sei für das Jahr 2001 die Beitragsgrundlage aus 1998, für das Jahr 2002
jene aus 1999, für das Jahr 2003 jene aus 2000, für das Jahr 2004
jene aus 2001, für das Jahr 2005 jene aus 2002 und für das Jahr 2006 jene aus 2003 heranzuziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - nur die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000, 2002 bis 2003 und 2005 bis 2006 (nicht die für die Jahre 2001 und 2004) anfechtende - Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die - nur die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000, 2002 bis 2003 und 2005 bis 2006 (nicht die für die Jahre 2001 und 2004) anfechtende - Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt zu den festgestellten Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 vor, dass die belangte Behörde nicht die Einkünfte der Jahre 1992 bis 1994 zugrunde gelegt habe, sondern für 1998 Einkünfte iHv EUR 18.486,66, für 1999 Einkünfte iHv EUR 36.180,60 und 2000 Einkünfte iHv EUR 32.183,88. Die Unrichtigkeit dieser Einkünfte zeige sich schon daran, dass die mitbeteiligte Partei im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 die maßgeblichen Einkünfte (des Jahres 1994) anhand des (damals einzigen) rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der hinzuzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge mit EUR 28.281,43 angenommen habe. Insbesondere vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, weshalb die belangte Behörde bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2000 die dafür maßgeblichen Einkünfte nunmehr mit EUR 32.183,88 annehme. Richtigerweise hätten die in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1994 ausgewiesenen Einkünfte zuzüglich eines allfälligen Investitionsfreibetrages und der jeweils in diesen Jahren vorgeschriebenen GSVG-Beiträge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen, zumal zwischenzeitig auch für die Jahre 1992 und 1993 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorlägen.
Zu den festgestellten Beitragsgrundlagen der Jahre 2002, 2003, 2005 und 2006 bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte die Beitragsbemessung für die Jahre 2002 und 2003 anhand der für die Jahre 1999 und 2000 ergangenen (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheide vornehmen müssen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 hätte anhand der (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 erfolgen müssen. Die belangte Behörde habe folgende (fiktive) Einkünfte unter Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen:
2002: EUR 42.827,64
2003: EUR 37.393,20
2005: EUR 45.780,00
2006: EUR 43.772,52
Für den Fall, dass die vorläufige Beitragsgrundlage für die Kalenderjahre 2002 und 2003 auf Basis der Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 1999 bzw. 2000 vorzunehmen gewesen sei, würden sich zuzüglich eines allfälligen Investitionsfreibetrages und der jeweils in diesen Jahren vorgeschriebene GSVG Beiträge folgende Bemessungsgrundlagen ergeben:
"2002: Einkünfte 1999 EUR - 3.598,03
GSVG-Beiträge 1999
EUR 7.983,65
EUR 4.385,62
2003: Einkünfte 2000 EUR 33.386,70
GSVG-Beiträge 2000
EUR 6.980,10
EUR 40.366,80
(...)
Die vorläufigen bzw. endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 hätten aufgrund der (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2002 bzw. 2003 wie folgt festgestellt werden müssen.
2005: Einkünfte 2002 EUR 22.644,33
GSVG-Beiträge 2002 EUR 3.439,93
EUR 26.084,26
2006: Einkünfte 2003 EUR 8.273,58
GSVG-Beiträge 2003 EUR 4.797,19
EUR 13.070,77"
Die belangte Behörde habe die Berechnung der
Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000, 2002, 2003
sowie 2005 und 2006 unter Zugrundelegung unrichtiger
Bemessungsgrundlagen vorgenommen. § 25 Abs. 7 GSVG verbiete nur
die Heranziehung der nach dem Eintritt des Stichtages in
Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide für die aktuell
zu bemessenden Beitragsjahre, nicht jedoch die Heranziehung der
nach dem Stichtag in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheide für die Ermittlung der vorläufigen
Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG. Ob die belangte
Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlagen tatsächlich auf
Grund der in den Einkommensteuerbescheiden festgelegten Einkünfte
durchgeführt habe - wogegen der Hinweis auf das "fiktive"
Einkommen spreche - sei nicht überprüfbar. Die von der belangten
Behörde angeführten Einkünfte würden (nach Abzug der
vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) mit keinem einzigen
der (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989
bis 2006 übereinstimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und
gegebenenfalls welche Einkommensteuerbescheide für die zu
bemessenden Beitragsjahre herangezogen worden seien, auf welche
Weise die maßgeblichen Einkünfte ermittelt worden und welche
Sozialversicherungsbeiträge jeweils hinzugerechnet worden seien.
Der Bescheid sei unschlüssig und einer Überprüfung nicht zugänglich.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des § 60 AVG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0112 uva). Dem angefochtenen Bescheid ist - im Gegensatz zu den im ersten Rechtsgang im Instanzenzug ergangenen Bescheiden (in Bezug auf das Jahr 1994) - nicht zu entnehmen, welche rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legen konnte, welche Einkünfte sich daraus ergeben, welche Investitionsfreibeträge und anzurechnenden GSVG-Beiträge auf diese Jahre entfallen und wie sich daraus - für das spätere Beitragsjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid zum Stichtag noch nicht vorlag bzw. das zum Stichtag noch nicht nachbemessen war - die festzustellende Beitragsgrundlage errechnet.Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0112 uva). Dem angefochtenen Bescheid ist - im Gegensatz zu den im ersten Rechtsgang im Instanzenzug ergangenen Bescheiden (in Bezug auf das Jahr 1994) - nicht zu entnehmen, welche rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legen konnte, welche Einkünfte sich daraus ergeben, welche Investitionsfreibeträge und anzurechnenden GSVG-Beiträge auf diese Jahre entfallen und wie sich daraus - für das spätere Beitragsjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid zum Stichtag noch nicht vorlag bzw. das zum Stichtag noch nicht nachbemessen war - die festzustellende Beitragsgrundlage errechnet.
So hätte die belangte Behörde nach dem genannten Vorerkenntnis Zl. 2007/08/0130 etwa die vorläufigen (und sodann "versteinerten") monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 1998 (in Anbetracht des Fehlens von festgestellten, an sich maßgeblichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 und ihrer deswegen notwendigen Ermittlung nach der Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 12 GSVG) auf Grund der Einkünfte des Jahres 1992 (bzw. bei Fehlen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 auf Grund der Einkünfte des Jahres 1991) feststellen müssen. Im Gegensatz dazu geht die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne Begründung vom Vorliegen festgestellter Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 iHv insgesamt EUR 18.486,66 aus. Zu welchem Zeitpunkt bzw. auf welcher Grundlage eine Nachbemessung bzw. Feststellung von Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 (vor dem hier maßgeblichen Stichtag 1. Februar 2006?) vorgenommen worden sein soll, wird nicht offen gelegt. Dasselbe gilt sinngemäß für die Feststellung der (versteinerten) Beitragsgrundlagen der Jahre 1999 und 2000, mit der Maßgabe, dass für das Jahr 1994 offenbar ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Auch die Beitragsgrundlagen der Jahre 2001 bis 2006 wären nach dem Vorerkenntnis nicht nach "versteinerten" Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2003 (die ja ihrerseits lediglich auf tatsächlichen Einkünften ab dem Jahr 1991 bzw. 1992 aufbauen), sondern nach den im Vorerkenntnis genannten Gesichtspunkten zu ermitteln.So hätte die belangte Behörde nach dem genannten Vorerkenntnis Zl. 2007/08/0130 etwa die vorläufigen (und sodann "versteinerten") monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 1998 (in Anbetracht des Fehlens von festgestellten, an sich maßgeblichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 und ihrer deswegen notwendigen Ermittlung nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 12, GSVG) auf Grund der Einkünfte des Jahres 1992 (bzw. bei Fehlen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 auf Grund der Einkünfte des Jahres 1991) feststellen müssen. Im Gegensatz dazu geht die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne Begründung vom Vorliegen festgestellter Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 iHv insgesamt EUR 18.486,66 aus. Zu welchem Zeitpunkt bzw. auf welcher Grundlage eine Nachbemessung bzw. Feststellung von Beitragsgrundlagen für das Jahr 1995 (vor dem hier maßgeblichen Stichtag 1. Februar 2006?) vorgenommen worden sein soll, wird nicht offen gelegt. Dasselbe gilt sinngemäß für die Feststellung der (versteinerten) Beitragsgrundlagen der Jahre 1999 und 2000, mit der Maßgabe, dass für das Jahr 1994 offenbar ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Auch die Beitragsgrundlagen der Jahre 2001 bis 2006 wären nach dem Vorerkenntnis nicht nach "versteinerten" Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2003 (die ja ihrerseits lediglich auf tatsächlichen Einkünften ab dem Jahr 1991 bzw. 1992 aufbauen), sondern nach den im Vorerkenntnis genannten Gesichtspunkten zu ermitteln.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080291.X00Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012