TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/29 2007/08/0130

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §113 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs7;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §25a Abs1;
GSVG 1978 §25a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. W in K, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 18/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. März 2007, Zl. GS8- SV-504/001-2006, betreffend Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Spruchpunkt 1 ihres Bescheides vom 30. Oktober 2006 traf die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht streitgegenständliche - Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1988 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides traf die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt folgende Feststellungen:Im Spruchpunkt 1 ihres Bescheides vom 30. Oktober 2006 traf die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht streitgegenständliche - Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1988 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides traf die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt folgende Feststellungen:

"2) Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt:

a)

 

vom 01.01.1998 bis 31.12.1998

2.745,66 EUR

vom 01.01.1999 bis 31.12.1999

2.795,15 EUR

vom 01.01.2000 bis 31.12.2000

2.851,71 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung:

§ 273 Abs 12 GSVG, § 25 GSVG in der am 31.12.1997 geltenden Paragraph 273, Absatz 12, GSVG, Paragraph 25, GSVG in der am 31.12.1997 geltenden

Fassung

b)

 

vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

3.194,21 EUR

vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

3.250,87 EUR

vom 01.01.2003 bis 31.12.2003

3.335,88 EUR

vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

3.408,00 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung:

§§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden Fassung Paragraphen 25, 25 a, GSVG in der jeweils geltenden Fassung

c)

 

vom 01.01.2005 bis 31.12.2005

3.188,73 EUR

vom 01.01.2006 bis 31.12.2006

3.285,36 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung:

§§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden Fassung" Begründend führte die mitbeteiligte Paragraphen 25, 25 a, GSVG in der jeweils geltenden Fassung" Begründend führte die mitbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000 Berufung erhoben. Diese seien nicht rechtskräftig. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 seien gemäß § 200 BAO rechtskräftig, allerdings nur vorläufig. Der Beschwerdeführer habe zum Stichtag 1. Februar 2006 einen Pensionsantrag gestellt.Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000 Berufung erhoben. Diese seien nicht rechtskräftig. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 seien gemäß Paragraph 200, BAO rechtskräftig, allerdings nur vorläufig. Der Beschwerdeführer habe zum Stichtag 1. Februar 2006 einen Pensionsantrag gestellt.

Im Besonderen führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zum Spruchpunkt 2a aus, dass gemäß § 273 Abs. 12 GSVG in den Jahren 1998, 1999 und 2000 - abweichend von § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG - als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die nach § 25 bzw. § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG jeweils in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung festgestellten (vorläufigen) Beitragsgrundlagen gelten würden. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung stehenden Fassung seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Solange ein für die Bemessung gemäß § 25 GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, sei der Betrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 GSVG zu bemessen. Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung stehenden Fassung sei der nach § 25 Abs. 1 GSVG ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem ASVG, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat falle, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.Im Besonderen führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zum Spruchpunkt 2a aus, dass gemäß Paragraph 273, Absatz 12, GSVG in den Jahren 1998, 1999 und 2000 - abweichend von Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG - als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die nach Paragraph 25, bzw. Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz GSVG jeweils in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung festgestellten (vorläufigen) Beitragsgrundlagen gelten würden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung stehenden Fassung seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Solange ein für die Bemessung gemäß Paragraph 25, GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, sei der Betrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu bemessen. Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung stehenden Fassung sei der nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem ASVG, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat falle, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG (nunmehr in der zeitraumbezogenen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998) würden vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG (nunmehr in der zeitraumbezogenen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) würden vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten.

Auf Grund dieser Bestimmungen würden sich die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 wie folgt berechnen:

"Beitragsgrundlage 1998

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,165

ergibt

2.745,66 EUR

Beitragsgrundlage 1999

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,186

ergibt

2.795,15 EUR

Beitragsgrundlage 2000

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,21

ergibt

2.851,71 EUR"

     Zum Spruchpunkt 2b führte die mitbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt aus, die vorläufige monatliche

Beitragsgrundlage sei gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG die Summe der

gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr

festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der

Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr,

vervielfacht mit dem so genannten Aktualisierungsfaktor. Habe die

Beitragsgrundlage für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch

nicht festgestellt werden können, weil der für die

Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder

Einkommensnachweis noch nicht vorliege, seien die

Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die

Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 GSVG erfolgt sei. Bei der

Vervielfachung sei das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend

zu ergänzen. Gemäß § 25a Abs. 2 GSVG sei der gemäß § 25a

Abs. 1 GSVG ermittelte Betrag zum Zweck der Feststellung der

Beiträge um 9,3 % zu erhöhen. Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG würden

vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag (§ 113

Abs. 2 GSVG) noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides

des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige

Beitragsgrundlagen gelten.

Die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2001 bis 2004 würden

sich deshalb wie folgt berechnen:

"Beitragsgrundlage 2001

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,24

erhöht um 9,3 %

x 1,093

ergibt

3.194,21 EUR

Beitragsgrundlage 2002

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,262

erhöht um 9,3 %

x 1,093

ergibt

3.250,87 EUR

Beitragsgrundlage 2003

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,295

erhöht um 9,3 %

x 1,093

ergibt

3.335,88 EUR

Beitragsgrundlage 2004

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,323

erhöht um 9,3 %

x 1,093

ergibt

3.408,00 EUR"

     Zum Spruchpunkt 2c wiederholte die mitbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen ihre Ausführungen zum

Spruchpunkt 2b (mit Ausnahme jener zum § 25a Abs. 2 GSVG

betreffend die Erhöhung des ermittelten Betrags um 9,3 %, der mit

BGBl. I Nr. 142/2004 mit 1.1.2005 aufgehoben worden ist). Die

Beitragsgrundlagen der Jahre 2005 und 2006 berechneten sich wie

folgt:

"Beitragsgrundlage 2005

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,353

ergibt

3.188,73 EUR

Beitragsgrundlage 2006

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994

19.759,09 EUR

zzgl. Investitionsfreibetrag

65,26 EUR

zzgl. vorgeschriebene GSVG-Beiträge 1994

8.457,08 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate

: 12

erhöht mit aufgewertetem Aktualisierungsfaktor

1,394

ergibt

3.285,36 EUR"

     In dem gegen den Spruchpunkt 2a, b und c des

erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Einspruch führte der

Beschwerdeführer aus, die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß

§ 25a GSVG, die gemäß § 25 Abs. 6 GSVG zum Stichtag noch nicht

nachbemessen seien, würden gemäß § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige

Beitragsgrundlagen gelten. Auf Grund des Pensionsantrages vom

Jänner 2006 sei Stichtag der 1. Februar 2006. Die zum Stichtag

ehemals vorläufig festgestellten Beitragsgrundlagen seien ex lege

in endgültige umgewandelt worden. Die Feststellungen

(Neuberechnungen) des erstinstanzlichen Bescheides seien unrichtig.

In Bezug auf den Spruchpunkt 2a habe der erstinstanzliche Bescheid lediglich eine vorläufige Berechnung der Beitragsgrundlage im Sinn des § 25 iVm § 273 Abs. 12 GSVG vorgenommen. Bisher würden keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der entsprechenden Jahre vorliegen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine vorläufige Beitragsgrundlage durch eine andere vorläufige, welche in diesem Fall zu einer endgültigen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG werde, zu ersetzen. § 273 Abs. 12 GSVG normiere eine Übergangsbestimmung, die jedoch vorsehe, dass als Bemessungsgrundlage für die Jahre 1998 bis 2000 jeweils das drittvorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen sei. Dadurch entspreche es nicht dem Gesetz, dass für die Jahre 1998, 1999 und 2000 jeweils das Beitragsgrundlagenjahr 1994 als Beitragsgrundlage für die vorläufige und nunmehr endgültige Bemessung herangezogen worden sei, weil für das Jahr 1998 entsprechend die Einkünfte des Jahres 1995 und für das Jahr 1999 die festgestellten Beitragsgrundlagen des Jahres 1996 sowie für das Jahr 2000 die festgestellten Beitragsgrundlagen des Jahres 1997 heranzuziehen gewesen wären. Auf Grund der Einkommensteuerbescheide hätten die Einkünfte im Jahr 1995 EUR 14.167,56, im Jahr 1996 EUR 18.034,05 und im Jahr 1997 EUR 16.030,82 betragen. Sämtliche Jahreseinkünfte seien geringer als die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen, weswegen sich eine Verringerung der Beitragsgrundlagen errechne.In Bezug auf den Spruchpunkt 2a habe der erstinstanzliche Bescheid lediglich eine vorläufige Berechnung der Beitragsgrundlage im Sinn des Paragraph 25, in Verbindung mit , Paragraph 273, Absatz 12, GSVG vorgenommen. Bisher würden keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der entsprechenden Jahre vorliegen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine vorläufige Beitragsgrundlage durch eine andere vorläufige, welche in diesem Fall zu einer endgültigen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG werde, zu ersetzen. Paragraph 273, Absatz 12, GSVG normiere eine Übergangsbestimmung, die jedoch vorsehe, dass als Bemessungsgrundlage für die Jahre 1998 bis 2000 jeweils das drittvorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen sei. Dadurch entspreche es nicht dem Gesetz, dass für die Jahre 1998, 1999 und 2000 jeweils das Beitragsgrundlagenjahr 1994 als Beitragsgrundlage für die vorläufige und nunmehr endgültige Bemessung herangezogen worden sei, weil für das Jahr 1998 entsprechend die Einkünfte des Jahres 1995 und für das Jahr 1999 die festgestellten Beitragsgrundlagen des Jahres 1996 sowie für das Jahr 2000 die festgestellten Beitragsgrundlagen des Jahres 1997 heranzuziehen gewesen wären. Auf Grund der Einkommensteuerbescheide hätten die Einkünfte im Jahr 1995 EUR 14.167,56, im Jahr 1996 EUR 18.034,05 und im Jahr 1997 EUR 16.030,82 betragen. Sämtliche Jahreseinkünfte seien geringer als die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen, weswegen sich eine Verringerung der Beitragsgrundlagen errechne.

Zu Spruchpunkt 2b verwies der Beschwerdeführer auf das zu dem Spruchpunkt 2a Gesagte. Für die Beitragsgrundlagenberechnung betreffend das Jahr 2001 sei die (vorläufige) Beitragsgrundlage des Jahres 1998, für das Jahr 2002 die des Jahres 1999 heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2004 würden jeweils rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vorliegen, die als endgültige Grundlagen hätten herangezogen werden müssen. Auf Grund der Einkommensteuerbescheide würde es sich um folgende Einkünfte handeln:

1998:

EUR

14.156,23

1999:

EUR

3.598,03

2000:

EUR

31.659,00

2001:

EUR

21.847,27

2002:

EUR

22.644,33

2003:

EUR

8.273,58

2004:

EUR

- 18.074,00

Bei jeder der genannten Berechnungsweisen würden die jeweiligen Gesamtjahreseinkünfte aller entsprechenden Jahre einen geringeren Betrag als die im bekämpften Bescheid ergeben.

Auch zu Punkt 2c des erstinstanzlichen Bescheides verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zu Spruchpunkt 2a mit der Maßgabe, dass für das Jahr 2005 als Beitragsgrundlage jene des Jahres 2002 bzw. für das Jahr 2006 die Beitragsgrundlage des Jahres 2003 heranzuziehen gewesen wäre. Für diese Jahre seien bisher keine Einkommensteuerbescheide erlassen worden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. März 2007 gab die belangte Behörde diesem Einspruch keine Folge. Sie führte zum Spruchteil 2a des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass § 273 Abs. 12 GSVG hinsichtlich der Bestimmung der vorläufigen Beitragsgrundlage für die Jahre 1998, 1999 und 2000 eine von § 25a GSVG abweichende Berechnungsweise vorsehe. Demnach sei für die Bestimmung der vorläufigen Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum nicht wie für die anderen Jahre das dem jeweiligen Jahr drittvorangegangene Kalenderjahr maßgeblich, sondern die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage. Daher sei für den angegebenen Zeitraum auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1994 zurückzugreifen gewesen. Zu den Spruchteilen 2b und 2c führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2003 Berufung erhoben habe, sodass diese zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages (1. Februar 2006) nicht rechtskräftig gewesen seien und nicht zur endgültigen Beitragsbemessung hätten herangezogen werden können. Die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2006 stammten jeweils vom 18. August 2006. Da gemäß § 25 Abs. 7 GSVG vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten würden, hätten die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2006 bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen keine Berücksichtigung finden können.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. März 2007 gab die belangte Behörde diesem Einspruch keine Folge. Sie führte zum Spruchteil 2a des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass Paragraph 273, Absatz 12, GSVG hinsichtlich der Bestimmung der vorläufigen Beitragsgrundlage für die Jahre 1998, 1999 und 2000 eine von Paragraph 25 a, GSVG abweichende Berechnungsweise vorsehe. Demnach sei für die Bestimmung der vorläufigen Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum nicht wie für die anderen Jahre das dem jeweiligen Jahr drittvorangegangene Kalenderjahr maßgeblich, sondern die nach Paragraph 25, bzw. nach Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz GSVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage. Daher sei für den angegebenen Zeitraum auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1994 zurückzugreifen gewesen. Zu den Spruchteilen 2b und 2c führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2003 Berufung erhoben habe, sodass diese zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages (1. Februar 2006) nicht rechtskräftig gewesen seien und nicht zur endgültigen Beitragsbemessung hätten herangezogen werden können. Die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2006 stammten jeweils vom 18. August 2006. Da gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten würden, hätten die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2006 bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen keine Berücksichtigung finden können.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 793/07, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem angegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf richtige Berechnung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung verletzt. In Anbetracht dieses Beschwerdepunktes kann daher offen bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht einen Feststellungsbescheid erlassen hat oder ob sie einen Leistungsbescheid zu erlassen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169, mwN). 1. Nach dem angegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf richtige Berechnung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung verletzt. In Anbetracht dieses Beschwerdepunktes kann daher offen bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht einen Feststellungsbescheid erlassen hat oder ob sie einen Leistungsbescheid zu erlassen gehabt hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169, mwN).

2. Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. 9.315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0080, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h., sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG. 2. Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. 9.315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0080, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152) ist die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG grundsätzlich (d.h., sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, GSVG.

3. § 25 Abs. 1, 6 und 7 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet: 3. Paragraph 25, Absatz eins, 6, und 7 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, lautet:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

...

  1. (6)Absatz 6,Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
  2. (7)Absatz 7,Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

..."

Die Fassung dieser gesetzlichen Bestimmungen blieb für die hier zu beurteilenden Zeiträume gleich (der Wegfall der Wendung "und § 3 Abs. 3" im § 25 Abs. 1 kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben).Die Fassung dieser gesetzlichen Bestimmungen blieb für die hier zu beurteilenden Zeiträume gleich (der Wegfall der Wendung "und Paragraph 3, Absatz 3, im Paragraph 25, Absatz eins, kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben).

§ 25a Abs. 1 bis 3 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet: Paragraph 25 a, Absatz eins, bis 3 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, lautet:

"Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage istParagraph 25 a, (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden; a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden; b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Litera a, anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. 2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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