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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der X Europa SE, Zweigniederlassung X Austria, in Y und 2. der Z in W, beide vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Februar 2012, Zl. uvs-2012/16/0279-2, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der X Europa SE, Zweigniederlassung römisch zehn Austria, in Y und 2. der Z in W, beide vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Februar 2012, Zl. uvs-2012/16/0279-2, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit die Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde - abgelehnt.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit die Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde - abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird - soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde - zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird - soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde - zurückgewiesen.
Begründung
Zu I.:Zu römisch eins.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zum Inhaber einer Betriebsanlage das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0300, mwN; zu Erledigungen an rechtlich nicht mehr existente Personen das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0187, mwN).Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche zum Inhaber einer Betriebsanlage das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0300, mwN; zu Erledigungen an rechtlich nicht mehr existente Personen das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0187, mwN).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Juli 2011 abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zlen. 2009/04/0104 bis 0106).Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Juli 2011 abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte vergleiche , zu einem vergleichbaren Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zlen. 2009/04/0104 bis 0106).
Daher fehlt es der Zweitbeschwerdeführerin an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Daher fehlt es der Zweitbeschwerdeführerin an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 17. April 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040030.X00Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012