Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §113 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/04/0122Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen 1.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18. Juni 2010, Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0085), betreffend Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994, sowie 2.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. September 2010, Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0122), betreffend Abänderung des erstangeführten Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG (jeweils mitbeteiligte Partei: Stadt Z), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen 1.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18. Juni 2010, Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0085), betreffend Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994, sowie 2.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. September 2010, Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0122), betreffend Abänderung des erstangeführten Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG (jeweils mitbeteiligte Partei: Stadt Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die auf Aufwandersatz gerichteten Begehren der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
Begründung
1. Mit Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom 8. April 2010 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 23. September 2009 auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde für ein vom Beschwerdeführer betriebenes, näher bezeichnetes Gastgewerbelokal in Z. gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 abgewiesen. 1. Mit Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom 8. April 2010 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 23. September 2009 auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde für ein vom Beschwerdeführer betriebenes, näher bezeichnetes Gastgewerbelokal in Z. gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 abgewiesen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18. Juni 2010 wurde eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde als Rechtsgrundlage § 83 Abs. 7 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), LGBl. Nr. 40/1985, anführte.Mit dem erstangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18. Juni 2010 wurde eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde als Rechtsgrundlage Paragraph 83, Absatz 7, des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, anführte.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Beschwerdeführer begehre die Bewilligung einer späteren Sperrstunde täglich bis 4.00 Uhr und habe dazu vorgebracht, er betreibe die gegenständliche Tabledance-Bar unter Einhaltung sämtlicher behördlicher und gesetzlicher Auflagen. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung) seien Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt würden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen. Die im angefochtenen Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen über eine fünfmalige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der Sperrstunde würden in der Vorstellung nicht bekämpft. (Nach den tatsächlich vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des Berufungsbescheides datieren diese Bestrafungen vom 25. Mai 2006, vom 25. Februar, 4. August und 7. Oktober 2007 sowie vom 31. Juli 2009.)Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Beschwerdeführer begehre die Bewilligung einer späteren Sperrstunde täglich bis 4.00 Uhr und habe dazu vorgebracht, er betreibe die gegenständliche Tabledance-Bar unter Einhaltung sämtlicher behördlicher und gesetzlicher Auflagen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung) seien Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt würden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen. Die im angefochtenen Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen über eine fünfmalige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der Sperrstunde würden in der Vorstellung nicht bekämpft. (Nach den tatsächlich vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des Berufungsbescheides datieren diese Bestrafungen vom 25. Mai 2006, vom 25. Februar, 4. August und 7. Oktober 2007 sowie vom 31. Juli 2009.)
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf § 113 Abs. 3 GewO 1994 im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen in der Vorstellung erfordere der in der Bestimmung genannte Tatbestand der wiederholten rechtskräftigen Bestrafung wegen Überschreitung der Sperrstunde nicht eine "isolierte Betrachtung von auf die jeweilige Betriebsanlage bezogenen Bestrafungen".In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen in der Vorstellung erfordere der in der Bestimmung genannte Tatbestand der wiederholten rechtskräftigen Bestrafung wegen Überschreitung der Sperrstunde nicht eine "isolierte Betrachtung von auf die jeweilige Betriebsanlage bezogenen Bestrafungen".
2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. September 2010 wurde der erstangefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, dass dieser auf § 7 Abs. 5 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz gestützt werde, und ausgesprochen, im Übrigen bleibe der erstangefochtene Bescheid unberührt. 2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. September 2010 wurde der erstangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahin abgeändert, dass dieser auf Paragraph 7, Absatz 5, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz gestützt werde, und ausgesprochen, im Übrigen bleibe der erstangefochtene Bescheid unberührt.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, nach § 337 Abs. 1 GewO 1994 seien die u.a. in § 113 Abs. 3 GewO 1994 festgelegten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. Im vorliegenden Fall der Verlängerung der Sperrstunde sei die Aufsicht des Bundes über die mitbeteiligte Partei nach den Bestimmungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes auszuüben, weil nach § 1 Abs. 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz Aufgaben der Gemeinde im Sinn dieses Bundesgesetzes Vollzugsakte seien, die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen seien.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, nach Paragraph 337, Absatz eins, GewO 1994 seien die u.a. in Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 festgelegten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. Im vorliegenden Fall der Verlängerung der Sperrstunde sei die Aufsicht des Bundes über die mitbeteiligte Partei nach den Bestimmungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes auszuüben, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz Aufgaben der Gemeinde im Sinn dieses Bundesgesetzes Vollzugsakte seien, die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen seien.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
4. Die belangte Behörde hat zum erstangefochtenen Bescheid die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Verfahren Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat zu beiden Beschwerden durch ihren Bürgermeister Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und sodann erwogen:
6. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch beide angefochtenen Bescheide (lediglich) in seinem Recht auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß § 113 GewO 1994 verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, "aufgrund des Wortlautes" des § 113 Abs. 3 GewO 1994 komme es darauf an, ob die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Sperrstundenüberschreitung in demselben Betrieb erfolgt sei, auf den sich die beantragte spätere Sperrstunde beziehe. 6. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch beide angefochtenen Bescheide (lediglich) in seinem Recht auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, GewO 1994 verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, "aufgrund des Wortlautes" des Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 komme es darauf an, ob die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Sperrstundenüberschreitung in demselben Betrieb erfolgt sei, auf den sich die beantragte spätere Sperrstunde beziehe.
Zudem habe die belangte Behörde "als Begründung lediglich" § 113 Abs. 3 GewO 1994 ins Treffen geführt;Zudem habe die belangte Behörde "als Begründung lediglich" Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 ins Treffen geführt;
sicherheitspolizeiliche Bedenken gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 bestünden gegenständlich keine.sicherheitspolizeiliche Bedenken gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 bestünden gegenständlich keine.
Im Übrigen bekämpft die Beschwerde die oben wiedergegebenen konkreten behördlichen Feststellungen zu den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nicht und bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, "über Jahre" zurückliegende Bestrafungen könnten nicht zur Versagung der beantragten späteren Sperrstunde führen.
7. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides auf:
7.1. Gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe (u.a.) eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist u.a. dann nicht zu erteilen, wenn der Gastgewerbetreibende "wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist". 7.1. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe (u.a.) eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist u.a. dann nicht zu erteilen, wenn der Gastgewerbetreibende "wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist".
Zutreffend haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass die zuletzt genannte Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb abstellt, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0160).Zutreffend haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass die zuletzt genannte Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb abstellt, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0160).
Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des § 113 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 113 Rz 17, 20 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche , etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 113, Rz 17, 20 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
7.2. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde ihre Beurteilung durchaus zu Recht ausschließlich nach § 113 Abs. 3 GewO 1994 vorgenommen; die in der Beschwerde hervorgehobene Bestimmung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 betrifft die - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - 7.2. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde ihre Beurteilung durchaus zu Recht ausschließlich nach Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 vorgenommen; die in der Beschwerde hervorgehobene Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 betrifft die - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen -
Voraussetzungen der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde durch die Gemeinde.
Angesichts der schon im Verwaltungsverfahren nicht bekämpften behördlichen Feststellungen, wonach die einschlägigen Bestrafungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2006 bis 2009 datieren (und die letzte Bestrafung vom 31. Juli 2009 eine Anfallszahl ebenfalls aus dem Jahr 2009 aufweist), entfernt sich die vage Beschwerdebehauptung, die Bestrafungen lägen "über Jahre" zurück, vom festgestellten Sachverhalt.
Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungmangel des zweitangefochtenen Bescheides liegt nicht vor.
8. Die belangte Behörde hat somit die Vorstellung des Beschwerdeführers zutreffend abgewiesen, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren. 8. Die belangte Behörde hat somit die Vorstellung des Beschwerdeführers zutreffend abgewiesen, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die mitbeteiligte Partei hat allerdings mangels 9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die mitbeteiligte Partei hat allerdings mangels
Einbringung ihrer Gegenschriften durch einen Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes (§ 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).Einbringung ihrer Gegenschriften durch einen Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes (Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG).
Wien, am 17. April 2012
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040085.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012