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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde
1.) der XY Gesellschaft mbH als Insolvenzverwalter betreffend das Vermögen der SM Betriebs GmbH in Graz und 2.) des GR in Graz, beide vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. August 2010, Zl. UVS 433.16-1/2009-19, betreffend Entziehung einer Betriebsbewilligung nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 18. August 2010 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung die Betriebsbewilligung für ein näher bezeichnetes Pflegeheim ("SM") gemäß § 15 Abs. 9 und 10 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 mit Wirksamkeit vom 30. April 2009 zur Gänze entzogen; die von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 18. August 2010 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung die Betriebsbewilligung für ein näher bezeichnetes Pflegeheim ("SM") gemäß Paragraph 15, Absatz 9, und 10 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 mit Wirksamkeit vom 30. April 2009 zur Gänze entzogen; die von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde zurückgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des in Rede stehenden Pflegeheimes sei zunächst mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 11. September 1996 bewilligt worden. Mit Bescheiden der Stmk. Landesregierung vom 2. Juli 1998, vom 6. September 1999 und vom 25. Jänner 2000 seien Erweiterungen des Betriebes (Erhöhungen der Bettenanzahl) bewilligt worden, wobei die beiden letztgenannten Erweiterungsbewilligungen bereits gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgesprochen worden seien. Mit Notariatsakt vom 20. Oktober 2004 ("Einbringungsvertrag") habe die zweitbeschwerdeführende Partei den Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens "SM-RG" zur Fortführung in die SM Betriebs GmbH eingebracht. Diese habe die Pflegeeinrichtung bis zum Entzug der Betriebsbewilligung durch die Erstbehörde geführt. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei seit der Einbringung des Heimes in die SM Betriebs GmbH nicht mehr Heimbetreiber gewesen und somit auch nicht Adressat der erstbehördlichen Entziehung der Betriebsbewilligung. Die von ihr erhobene Berufung sei daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen.
Nachdem im Rahmen einer Kontrolle der "SM" der Verdacht von Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit der Heimbewohner entstanden sei, habe vom 21. April 2009 bis 24. April 2009 eine Überprüfung des Heimbetriebes stattgefunden. An dieser Überprüfung hätten neben mehreren Pflegefachkräften auch die nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. K. und Prof. Dr. A. teilgenommen. Diese Überprüfung habe zum einen ergeben, dass aus medizinischer Sicht Dokumentationsmängel vorlägen und dass die Vorschriften betreffend die Verordnung von Medikamenten nicht eingehalten worden seien. Aus pflegefachlicher Sicht habe Prof. A. in ihrem Gutachten jedoch dargelegt, dass bei insgesamt 18 von 25 visitierten Heimbewohnern im Einzelnen dargelegte, massive Pflegeschäden zu konstatieren gewesen seien. Aus diesen habe sich Gefahr im Verzug nicht nur für Leben und Gesundheit der untersuchten, sondern aller Heimbewohner ergeben. Die mangelhafte Pflege und Betreuung der Heimbewohner sei u.a. auf einen akuten Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal zurückzuführen; der Pflegeschlüssel sei mit Stichtag 21. April 2009 erheblich unterschritten worden. Weiters seien Mängel in der pflegeadministrativen Struktur- und Prozessorganisation, insbesondere der Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Anordnungen im mitverantworteten Tätigkeitsbereich wie auch der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist betreffend die Pflegedokumentation festzustellen gewesen. Bedarfsmedikamente seien ohne ärztliche Anordnung verabreicht, fachärztliche diagnostische und therapeutische Empfehlungen außer Acht gelassen worden. Die individuellen Pflegebedürfnisse in Verbindung mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner sei nicht erhoben worden. In der Pflegedienstleitung seien grobe Mängel festgestellt worden: Die im Überprüfungszeitraum mit der Pflegedienstleitung betraut gewesene SH. habe nicht über die gesetzlich geforderte Qualifikation zur Ausübung des Berufes der Pflegedienstleiterin verfügt. Gleiches habe für die ehemalige Pflegedienstleiterin PP. gegolten. Dies habe im Ergebnis die Mängel in der Struktur- und Prozessorganisation verstärkt. Schließlich seien auch hygienische Mängel festgestellt worden: 11 von 20 Abklatsch- und Abstrichproben hätten grob auffällige Befunde sowohl hinsichtlich der Keimzahlen als auch der nachgewiesenen Bakterienspezies ergeben.
Auf Grund der festgestellten Pflegemängel und -missstände seien die Voraussetzungen für die gänzliche Entziehung der erteilten Betriebsbewilligung erfüllt und es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003 idF LGBl. Nr. 4/2008 (StPHG), lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, (StPHG), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Anwendungsbereich
...
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
...
§ 14 Paragraph 14
Kontrolle
...
...
§ 15 Paragraph 15
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist;
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 5, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen; 2. die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, und 5, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen;
3. die verantwortliche Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung nicht täglich Dienst verrichtet bzw. in Rufbereitschaft steht;
4. die Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals nicht den Vorschriften entspricht;
5. die im Bewilligungsbescheid festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen überschritten wird;
6. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes bescheidmäßig festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;
7. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird und Verwaltungsstrafen ausgesprochen wurden.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung von Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, es sei angesichts der bei Bewohnern des Pflegeheims "SM" festgestellten gravierenden Pflegemängel sowie der in personeller, pflegeadministrativer, pflegeorganisatorischer und hygienischer Hinsicht festgestellten Mängel von einer derart mangelhaften Pflege und Betreuung der Heimbewohner auszugehen, dass daraus Gefahr für deren Leben und Gesundheit entstehe. Der Entziehungstatbestand des § 15 Abs. 9 StPHG sei daher erfüllt und dem Pflegeheimträger die Betriebsbewilligung zu entziehen gewesen. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Entziehung erhobene Berufung sei zurückzuweisen, weil die zweitbeschwerdeführende Partei nicht (mehr) Betreiber des Heimes sei.Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung von Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, es sei angesichts der bei Bewohnern des Pflegeheims "SM" festgestellten gravierenden Pflegemängel sowie der in personeller, pflegeadministrativer, pflegeorganisatorischer und hygienischer Hinsicht festgestellten Mängel von einer derart mangelhaften Pflege und Betreuung der Heimbewohner auszugehen, dass daraus Gefahr für deren Leben und Gesundheit entstehe. Der Entziehungstatbestand des Paragraph 15, Absatz 9, StPHG sei daher erfüllt und dem Pflegeheimträger die Betriebsbewilligung zu entziehen gewesen. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Entziehung erhobene Berufung sei zurückzuweisen, weil die zweitbeschwerdeführende Partei nicht (mehr) Betreiber des Heimes sei.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Zurückweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers. Die Betriebsbewilligungen seien diesem und nicht der SM Betriebs GmbH erteilt worden. Da es sich um ein persönliches Recht handle, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht komme, hätte die Berufung des Zweitbeschwerdeführers nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 und 4 StPHG spielen ausschließlich sachliche Voraussetzungen des Heimbetriebes eine Rolle; auf persönliche Eigenschaften des Heimbetreibers kommt es, soweit es sich nicht um einen Sozialhilfeverband oder um eine Gemeinde handelt, nicht an. Ein über einen Antrag auf Betriebsbewilligung ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller bzw. dem Adressaten der Bewilligung, sondern gegenüber jedem, der das bewilligte Pflegeheim betreibt ("dingliche Wirkung").Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und 4 StPHG spielen ausschließlich sachliche Voraussetzungen des Heimbetriebes eine Rolle; auf persönliche Eigenschaften des Heimbetreibers kommt es, soweit es sich nicht um einen Sozialhilfeverband oder um eine Gemeinde handelt, nicht an. Ein über einen Antrag auf Betriebsbewilligung ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller bzw. dem Adressaten der Bewilligung, sondern gegenüber jedem, der das bewilligte Pflegeheim betreibt ("dingliche Wirkung").
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 2008, Zl. 2003/10/0219), ist diese - jedenfalls unter der Geltung des StPHG - nicht aufrecht zu erhalten. Einer Verstärkung iSd § 13 Abs. 1 VwGG bedarf es hiezu aber schon deshalb nicht, weil jetzt eine andere als die damals zu beurteilende Rechtslage maßgeblich ist.Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Mai 2008, Zl. 2003/10/0219), ist diese - jedenfalls unter der Geltung des StPHG - nicht aufrecht zu erhalten. Einer Verstärkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedarf es hiezu aber schon deshalb nicht, weil jetzt eine andere als die damals zu beurteilende Rechtslage maßgeblich ist.
Die Beschwerde bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten der nichtamtlichen Pflegesachverständigen Prof. Dr. A. Diese sei jedoch als befangen abgelehnt worden, was von der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei kein ärztlicher Sachverständiger beigezogen worden; die behandelnden Hausärzte bzw. der "Wundarzt" Dr. Z. seien nicht als Zeugen einvernommen worden. Der Ablauf des Verfahrens zeige, dass seitens der belangten Behörde von vornherein die Absicht bestanden habe, eine Schließung des Heimes zu verfügen. Die Gründe hiefür könnten freilich nur vermutet werden. Jedenfalls habe Prof. Dr. A. bereits anlässlich eines anderen Verfahrens, nämlich im Anschluss an eine gerichtliche Erhebung im SM erklärt, dass "Gefahr im Verzug" vorliege. Dennoch sei sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden, und zwar obwohl es innerhalb des Amtes der Stmk. Landesregierung "sicher zahlreiche befähigte amtliche Sachverständige" gäbe, die die relevanten Fragen hätten beantworten können. Auch gäbe es genügend Gerichtssachverständige, die eingesetzt hätten werden können. Prof. Dr. A. habe sich hingegen als voreingenommen gezeigt. Sie habe das gesamte Heimpersonal als "völlig unqualifiziert" bezeichnet, das Heim sei "eine einzige Katastrophe". Ihre Befangenheit zeige sich auch darin, dass sie niemals versucht habe, Betreuungsfehler zu beheben oder Hilfestellungen bei der Bewältigung von Problemen zu geben. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich ausgeführt worden, dass keine Zweifel an der Fachkunde von Prof. Dr. A. bestünden. Dies greife jedoch zu kurz, weil die Fachkunde von Prof. Dr. A. niemals in Frage gestanden sei. Vielmehr sei geltend gemacht worden, dass sie befangen sei. Ein klarer Befangenheitsgrund sei etwa darin zu sehen, dass sie Aussagen getätigt habe, die ausschließlich in die Zuständigkeit eines ärztlichen Sachverständigen fielen. Vom ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. sei jedoch festgehalten worden, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Dokumentationsmängeln und aus der Nichteinhaltung von Vorschriften betreffend die Verordnung von Medikamenten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Heimbewohner ableiten ließen. Die Heimbewohner seien außerdem wöchentlich ärztlich visitiert und erforderlichenfalls vom erwähnten "Wundarzt" Dr. Z. betreut worden. Letztlich sei offensichtlich, dass die Aussagen von Prof. Dr. A. den Aussagen des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. diametral widersprächen. Ob Gefahr für Leben und Gesundheit der Heimbewohner vorliege, sei jedoch eine ärztlicherseits zu beantwortende Frage. Im Übrigen habe der Heimbetreiber vor Abschluss des vorliegenden Verwaltungsverfahrens einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, in dem festgehalten worden sei, wie die Pflege und Betreuung in Zukunft noch besser und effizienter organisiert werden sollte. Darauf sei Prof. Dr. A. jedoch nicht eingegangen. Überhaupt sei das von ihr erstattete Gutachten bzw. der Großteil der darin getroffenen Feststellungen "schlichtweg falsch". Hätte auch nur für einen Heimbewohner Gefahr für Leben und Gesundheit bestanden, hätte dieser in ein Krankenhaus verlegt werden müssen. Tatsächlich sei jedoch kein einziger Heimbewohner in ein Krankenhaus gebracht worden. Vielmehr seien alle Bewohner in andere Pflegeheime verlegt worden. Auch hätten alle visitierenden Ärzte ihre Berufspflichten verletzt, wenn sie angebliche Missstände im Heim nicht weitergeleitet hätten. Immerhin sei die "SM" durch mehr als zehn Jahre hindurch erfolgreich betrieben worden. Die Begründung für die angeblichen Mängel bei den einzelnen Heimbewohnern sei immer dieselbe:
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100206.X00Im RIS seit
10.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015