TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/19 2011/21/0241

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

E3R E01100000;
E3R E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des V, vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom 13. September 2011, Zl. KONS_1093_2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom 13. September 2011, Zl. KONS_1093_2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist philippinischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab.

Als alternative Begründungen wurden durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfüge, oder dass er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der auch geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex gegründet hat, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2012, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belangte Behörde abgesehen.Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex gegründet hat, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2012, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belangte Behörde abgesehen.

Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex grundlegend das ebenfalls die hier belangte Behörde betreffende hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344; siehe weiters auch den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27. September 2011 über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0216).Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex grundlegend das ebenfalls die hier belangte Behörde betreffende hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344; siehe weiters auch den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27. September 2011 über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0216).

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. April 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210241.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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