Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des S, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, 1. OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 12. August 2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Am 8. August 2011 stellte er bei der Österreichischen Botschaft in Ankara den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums". Als Zweck der Reise war im Antrag "Tourismus" angekreuzt und die Aufenthaltsdauer mit 30 Tagen angegeben worden.
Diesen Antrag wies die Österreichische Botschaft Ankara (die belangte Behörde) unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formblattes ab, wobei sie als Begründung - durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular - angab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.Diesen Antrag wies die Österreichische Botschaft Ankara (die belangte Behörde) unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formblattes ab, wobei sie als Begründung - durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular - angab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, gesteht mit ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich zu, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war; auf eine Gegendarstellung werde daher verzichtet. Auch von einer Aktenvorlage hat die belangte Behörde abgesehen.Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hat, gesteht mit ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich zu, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war; auf eine Gegendarstellung werde daher verzichtet. Auch von einer Aktenvorlage hat die belangte Behörde abgesehen.
Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde kann nicht zweifelhaft sein, dass dem in der Verletzung des Parteiengehörs zu erblickenden Verfahrensfehler (siehe dazu grundlegend auch für den Bereich des Visakodex das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344) Relevanz zukommt. Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde kann nicht zweifelhaft sein, dass dem in der Verletzung des Parteiengehörs zu erblickenden Verfahrensfehler (siehe dazu grundlegend auch für den Bereich des Visakodex das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344) Relevanz zukommt. Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. April 2012
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210216.X00Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012