Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art94;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des P E in W, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Februar 2011, Zl. BMI-VA1800/0008-III/3/2011, betreffend Feststellung gemäß § 8 Strafregistergesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des P E in W, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Februar 2011, Zl. BMI-VA1800/0008-III/3/2011, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 8, Strafregistergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seit 20. November 2007 rechtskräftigem Urteil des "Tribunale Ordinario di Como" (Italien) vom 16. Februar 2007, Zl. 398/2007, wurde der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, wegen näher bezeichneter strafbarer Handlungen (Bildung einer kriminellen Vereinigung und fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- verhängt, wobei Teile der genannten Sanktionen bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung scheint im (österreichischen) Strafregister auf.Mit seit 20. November 2007 rechtskräftigem Urteil des "Tribunale Ordinario di Como" (Italien) vom 16. Februar 2007, Zl. 398 aus 2007,, wurde der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, wegen näher bezeichneter strafbarer Handlungen (Bildung einer kriminellen Vereinigung und fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- verhängt, wobei Teile der genannten Sanktionen bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung scheint im (österreichischen) Strafregister auf.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 8 Strafregistergesetz 1968 (StRegG) die Feststellung, dass die Aufnahme dieser Verurteilung "in das Strafregister unrichtig erfolgte bzw. unzulässig war" und die "Eintragung in der Strafregisterbescheinigung zu löschen" sei. Begründend führte er dazu aus, die genannte Verurteilung scheine in der österreichischen Strafregisterbescheinigung auf. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer nach der (von ihm vorgelegten) italienischen Strafregisterbescheinigung bzw. nach Auskunft des italienischen Justizministeriums unbescholten. Wenn in einem Staat der Europäischen Union, in dem die Verurteilung ausgesprochen worden sei, die Strafe nicht in der Strafregisterbescheinigung aufscheine, so sei es aufgrund der Gleichstellung der Unionsbürger unzulässig, dass im Heimatstaat diese Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung aufscheine.Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Strafregistergesetz 1968 (StRegG) die Feststellung, dass die Aufnahme dieser Verurteilung "in das Strafregister unrichtig erfolgte bzw. unzulässig war" und die "Eintragung in der Strafregisterbescheinigung zu löschen" sei. Begründend führte er dazu aus, die genannte Verurteilung scheine in der österreichischen Strafregisterbescheinigung auf. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer nach der (von ihm vorgelegten) italienischen Strafregisterbescheinigung bzw. nach Auskunft des italienischen Justizministeriums unbescholten. Wenn in einem Staat der Europäischen Union, in dem die Verurteilung ausgesprochen worden sei, die Strafe nicht in der Strafregisterbescheinigung aufscheine, so sei es aufgrund der Gleichstellung der Unionsbürger unzulässig, dass im Heimatstaat diese Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung aufscheine.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2011 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer bestreite weder, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StRegG für die Aufnahme der genannten italienischen Verurteilung in das österreichische Strafregister vorgelegen hätten, noch stütze er seinen Antrag darauf, dass diese Verurteilung getilgt sei und daher § 7 Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG) und § 11 Abs. 3 StRegG zur Anwendung kämen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufe, dass eine im Urteilsstaat nach dessen Recht vorgesehene Beschränkung der Auskunftserteilung eingetragener und nicht getilgter Verurteilungen eine (weitere) Eintragung im österreichischen Strafregister unzulässig mache und die Verurteilung zu löschen sei, sei - außer den genannten, nur auf die Tilgung abstellenden Bestimmungen - entgegenzuhalten, dass in § 6 TilgG abschließend und ohne Bezugnahme auf ausländische Beschränkungen der Auskunft die Frage der Auskunftsbeschränkung geregelt sei. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegebene oder später eingetretene Beschränkungen der Auskunft seien nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn solche Beschränkungen durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt werden. Weder das StRegG noch das TilgG bildeten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen oder eingetragene Verurteilungen aus diesem Grund zu löschen. Im Übrigen scheine in einer im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingeholten italienischen Strafregisterauskunft (vom 9. September 2010) die genannte Verurteilung nach wie vor im italienischen Strafregister auf.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2011 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer bestreite weder, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StRegG für die Aufnahme der genannten italienischen Verurteilung in das österreichische Strafregister vorgelegen hätten, noch stütze er seinen Antrag darauf, dass diese Verurteilung getilgt sei und daher Paragraph 7, Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG) und Paragraph 11, Absatz 3, StRegG zur Anwendung kämen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufe, dass eine im Urteilsstaat nach dessen Recht vorgesehene Beschränkung der Auskunftserteilung eingetragener und nicht getilgter Verurteilungen eine (weitere) Eintragung im österreichischen Strafregister unzulässig mache und die Verurteilung zu löschen sei, sei - außer den genannten, nur auf die Tilgung abstellenden Bestimmungen - entgegenzuhalten, dass in Paragraph 6, TilgG abschließend und ohne Bezugnahme auf ausländische Beschränkungen der Auskunft die Frage der Auskunftsbeschränkung geregelt sei. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegebene oder später eingetretene Beschränkungen der Auskunft seien nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn solche Beschränkungen durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt werden. Weder das StRegG noch das TilgG bildeten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen oder eingetragene Verurteilungen aus diesem Grund zu löschen. Im Übrigen scheine in einer im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingeholten italienischen Strafregisterauskunft (vom 9. September 2010) die genannte Verurteilung nach wie vor im italienischen Strafregister auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte - unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (StRegG), lauten auszugsweise: 1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (StRegG), lauten auszugsweise:
"Strafregister
§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung Paragraph eins, (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung
strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte
Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
…
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister § 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen: Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister Paragraph 2, (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:
…
2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;
…
4. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über 4. alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über
…
Strafregisterbescheinigungen
§ 10. (1) Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen). Paragraph 10, (1) Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen § 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen Paragraph 11, (1) Die Verurteilungen einer Person und
die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 2,) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9, 9 a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
'Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.'
Löschung von Strafregisterdaten
§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer." Paragraph 12, Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (TilgG), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (TilgG), lauten auszugsweise:
"Tilgung von Verurteilungen
§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Paragraph eins, (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
…
Beschränkung der Auskunft
§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden Paragraph 6, (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,
2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,
2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes), 2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (Paragraphen 134, 161, des Strafvollzugsgesetzes),
3. den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit, 3. den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,
4. den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes), 5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, des Sicherheitspolizeigesetzes),
6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes), 6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (Paragraph 23, des Militärbefugnisgesetzes),
7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesasylamt, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist. 3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.
Ausländische Verurteilungen
§ 7. (1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Paragraph 7, (1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, bei der von der belangten Behörde eingeholten italienischen Strafregisterauskunft vom 9. September 2010 (in der die Verurteilung aufscheine) handle es sich "um eine Auskunft nach § 6 Abs. 1 Z 1 Tilgungsgesetz, wonach den Gerichten trotz beschränkter Auskunft nach § 6 Abs. 2 Tilgungsgesetz Auskunft erteilt werden" dürfe. Hingegen scheine in einer aktuellen vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauskunft vom 21. Jänner 2011 (die vom Beschwerdeführer selbst zur Verwendung für einen Arbeitgeber bzw. für Verwaltungsbehörden angefordert worden sei) kein Eintrag bzw. die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf. 2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, bei der von der belangten Behörde eingeholten italienischen Strafregisterauskunft vom 9. September 2010 (in der die Verurteilung aufscheine) handle es sich "um eine Auskunft nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Tilgungsgesetz, wonach den Gerichten trotz beschränkter Auskunft nach Paragraph 6, Absatz 2, Tilgungsgesetz Auskunft erteilt werden" dürfe. Hingegen scheine in einer aktuellen vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauskunft vom 21. Jänner 2011 (die vom Beschwerdeführer selbst zur Verwendung für einen Arbeitgeber bzw. für Verwaltungsbehörden angefordert worden sei) kein Eintrag bzw. die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass die genannte ausländische Verurteilung getilgt sei. Die Ansicht der belangten Behörde, weder das StRegG noch das TilgG enthielten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen, sei nur insofern richtig, als ein solcher Fall in den genannten Gesetzen explizit nicht geregelt erscheine. Da § 6 TilgG "überhaupt keine Regelungen bezüglich der beschränkten Auskunft von ausländischen Verurteilungen" und § 7 TilgG Regelungen hinsichtlich der Tilgung enthalte, sei § 7 Abs. 3 TilgG "so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten" habe, da eben nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe.Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass die genannte ausländische Verurteilung getilgt sei. Die Ansicht der belangten Behörde, weder das StRegG noch das TilgG enthielten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen, sei nur insofern richtig, als ein solcher Fall in den genannten Gesetzen explizit nicht geregelt erscheine. Da Paragraph 6, TilgG "überhaupt keine Regelungen bezüglich der beschränkten Auskunft von ausländischen Verurteilungen" und Paragraph 7, TilgG Regelungen hinsichtlich der Tilgung enthalte, sei Paragraph 7, Absatz 3, TilgG "so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten" habe, da eben nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Das in § 8 StRegG geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0076, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06).Das in Paragraph 8, StRegG geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0076, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06).
Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Feststellung, dass die Aufnahme der genannten ausländischen Verurteilung in das Strafregister unrichtig erfolgt bzw. unzulässig gewesen (und zu löschen) sei, ausschließlich darauf, dass diesbezüglich in Italien eine Auskunftsbeschränkung bestehe.
Dazu ist festzuhalten, dass das StRegG weder vorsieht, dass eine derartige Auskunftsbeschränkung die Aufnahme einer rechtskräftigen Verurteilung durch ausländische Strafgerichte in das Strafregister gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StRegG unzulässig macht, noch dass für den Fall des Vorliegens einer derartigen Auskunftsbeschränkung eine diesbezügliche Löschungsverpflichtung besteht. Eine derartige Auskunftsbeschränkung zählt auch nicht zu jenen Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z. 6 StRegG in das Strafregister aufzunehmen sind, weil sie den in Z. 4 und 5 des § 2 Abs. 1 StRegG genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 8 StRegG bei der Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung geirrt hätte.Dazu ist festzuhalten, dass das StRegG weder vorsieht, dass eine derartige Auskunftsbeschränkung die Aufnahme einer rechtskräftigen Verurteilung durch ausländische Strafgerichte in das Strafregister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StRegG unzulässig macht, noch dass für den Fall des Vorliegens einer derartigen Auskunftsbeschränkung eine diesbezügliche Löschungsverpflichtung besteht. Eine derartige Auskunftsbeschränkung zählt auch nicht zu jenen Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StRegG in das Strafregister aufzunehmen sind, weil sie den in Ziffer 4, und 5 des Paragraph 2, Absatz eins, StRegG genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 8, StRegG bei der Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung geirrt hätte.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, § 7 Abs. 3 TilgG sei so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten habe, da nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe, so wird damit eine (im Rahmen des Verfahrens nach § 8 StRegG aufzugreifende) Unrichtigkeit des Strafregisters nicht einmal behauptet. Im Übrigen steht einer derartigen Auslegung aber der insofern klare Gesetzeswortlaut entgegen, zumal § 7 Abs. 3 TilgG (nur) auf die Tilgung ausländischer Verurteilungen Bezug nimmt und § 6 TilgG, der die Beschränkung der Auskunft regelt, eine dem § 7 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare Regelung gerade nicht enthält. Demnach sind Beschränkungen der Auskunft hinsichtlich ausländischer Verurteilungen, die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegeben oder später eingetreten sind, für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen (vgl. Szirba/Fessler, Die Tilgung von Verurteilungen und das Strafregister (2000), S. 69; Eder-Rieder, Kommentar Strafregister- und Tilgungsgesetz (2008), S. 161 f; Kert, Wiener Kommentar zur StPO, 66. Lieferung (2008), Rz 17 zu § 7 TilgG).Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, Paragraph 7, Absatz 3, TilgG sei so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten habe, da nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe, so wird damit eine (im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 8, StRegG aufzugreifende) Unrichtigkeit des Strafregisters nicht einmal behauptet. Im Übrigen steht einer derartigen Auslegung aber der insofern klare Gesetzeswortlaut entgegen, zumal Paragraph 7, Absatz 3, TilgG (nur) auf die Tilgung ausländischer Verurteilungen Bezug nimmt und Paragraph 6, TilgG, der die Beschränkung der Auskunft regelt, eine dem Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. vergleichbare Regelung gerade nicht enthält. Demnach sind Beschränkungen der Auskunft hinsichtlich ausländischer Verurteilungen, die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegeben oder später eingetreten sind, für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen vergleiche , Szirba/Fessler, Die Tilgung von Verurteilungen und das Strafregister (2000), S. 69; Eder-Rieder, Kommentar Strafregister- und Tilgungsgesetz (2008), S. 161 f; Kert, Wiener Kommentar zur StPO, 66. Lieferung (2008), Rz 17 zu Paragraph 7, TilgG).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, "dass im Hinblick auf die Gleichstellung von Staatsbürgern in der Europäischen Union" die Aufnahme seiner Verurteilung in das österreichische Strafregister unzulässig sei, weil er in der italienischen Strafregisterbescheinigung als unbescholten aufscheint, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Unionsrecht kein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist. Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2009, ABl. L 93/23, der in seinem Art. 5 Regelungen über die Aufnahme ausländischer Verurteilungen in das Strafregister des Herkunftsstaates eines Unionsbürgers trifft, ist erst bis zum 27. April 2012 umzusetzen, weshalb er im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung ist; es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Rahmenbeschluss ein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, "dass im Hinblick auf die Gleichstellung von Staatsbürgern in der Europäischen Union" die Aufnahme seiner Verurteilung in das österreichische Strafregister unzulässig sei, weil er in der italienischen Strafregisterbescheinigung als unbescholten aufscheint, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Unionsrecht kein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist. Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2009, Amtsblatt , L 93/23, der in seinem Artikel 5, Regelungen über die Aufnahme ausländischer Verurteilungen in das Strafregister des Herkunftsstaates eines Unionsbürgers trifft, ist erst bis zum 27. April 2012 umzusetzen, weshalb er im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung ist; es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Rahmenbeschluss ein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist.
Da die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. April 2012
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010186.X00Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015