TE Bvwg Erkenntnis 2017/1/3 W176 2123161-1

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Veröffentlicht am 03.01.2017
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Entscheidungsdatum

03.01.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
StPO §389
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W176 2123161-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Christian SCHWEINZER, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.01.2016, Zl. Jv 5600/15k-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Christian SCHWEINZER, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.01.2016, Zl. Jv 5600/15k-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), sowie § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), bestellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit Anordnung vom 25.03.2014, Zl. XXXX, XXXX zur Sachverständigen betreffend die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.1. In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (StGB), sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, (WaffG), bestellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit Anordnung vom 25.03.2014, Zl. römisch 40 , römisch 40 zur Sachverständigen betreffend die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

2. Zugleich mit Erstattung des Gutachtens legte die Sachverständige eine Gebührennote über EUR 467,--.

3. Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 15.10.2014, Zl. XXXX, verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer u.a. gemäß § 389 Abs. 1 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.3. Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 15.10.2014, Zl. römisch 40 , verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer u.a. gemäß Paragraph 389, Absatz eins, Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

4. Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem, als "Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens" bezeichnetem Beschluss vom 23.10.2014, Zl. XXXX, verfügte das Landesgericht St. Pölten, dass die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 250,-- bestimmt werde, umfassten; die darauf folgende Zeile ("weitere Kosten:") wurde nicht angekreuzt und nur mit "--" ausgefüllt.4. Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem, als "Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens" bezeichnetem Beschluss vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , verfügte das Landesgericht St. Pölten, dass die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 250,-- bestimmt werde, umfassten; die darauf folgende Zeile ("weitere Kosten:") wurde nicht angekreuzt und nur mit "--" ausgefüllt.

5. Mit Endverfügung vom 23.10.2014, Zl. XXXX, verfügte der zuständige Richter des Landesgerichtes St. Pölten, die Sachverständigengebühren idHv EUR 476,-- beim Beschwerdeführer einzuheben.5. Mit Endverfügung vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , verfügte der zuständige Richter des Landesgerichtes St. Pölten, die Sachverständigengebühren idHv EUR 476,-- beim Beschwerdeführer einzuheben.

6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.12.2015, Zl. XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor.6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.12.2015, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG) von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Sachverständige sei von der Staatsanwaltschaft und somit von einer eigenständigen Behörde beigezogen worden. Daher könne das Landesgericht St. Pölten diese Kosten nicht dem Beschwerdeführer vorschreiben. Überdies sei im Beschluss vom 23.10.2014 nicht die Rede davon, dass der Beschwerdeführer über den Pauschalkostenbeitrag hinausgehende Kosten zu ersetzen habe.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seinerseits dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung Folgendes festhielt:8. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seinerseits dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung Folgendes festhielt:

Die Gebühren der Sachverständigen seien entsprechend der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) ausreichend bestimmt worden. Wenngleich die Bestellung der Sachverständigen sowie die Gebührenbestimmung nicht vom Landesgericht St. Pölten, sondern von der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, seien sie als Kosten iSd § 381 Abs. 1 Z 2 StPO zu betrachten. Sie seien kein Bestandteil des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO, da sie in dessen Z 2 selbstständig angeführt seien. Die Verpflichtung zum Kostenersatz sei gemäß § 389 Abs. 1 StPO ebenfalls gegeben.Die Gebühren der Sachverständigen seien entsprechend der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) ausreichend bestimmt worden. Wenngleich die Bestellung der Sachverständigen sowie die Gebührenbestimmung nicht vom Landesgericht St. Pölten, sondern von der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, seien sie als Kosten iSd Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu betrachten. Sie seien kein Bestandteil des Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, da sie in dessen Ziffer 2, selbstständig angeführt seien. Die Verpflichtung zum Kostenersatz sei gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO ebenfalls gegeben.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde, in dem er im Wesentlichen das von ihm in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholte, wobei der den unter Punkt 4. dargestellten Beschluss (in Kopie) beilegte).

10. Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. In Entsprechung eines diesbezüglichen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten mit Schreiben vom 11.11.2016 den Akt des gerichtlichen Grundverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenakt sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge beigeschafften Akt des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1.1. Gemäß § 1 Z 4 GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.

§ 381 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO lautet:Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO lautet:

"(1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;

2. die Gebühren der Sachverständigen

[...]"

§ 389 StPO lautet:Paragraph 389, StPO lautet:

"(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5)."(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5,).

(2) Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen."

3.2.1.2. Wenn der Angeklagte einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, ist in der Entscheidung zugleich die allgemeine Verpflichtung auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Welche Kosten den Verurteilten aber im einzelnen treffen, hat nach den Abs. 2 und 3 des § 389 StPO das Gericht in einem gesonderten, nach § 392 StPO (nunmehr: nach § 87 StPO) anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Erst nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz ist in einem so gelagerten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach § 391 StPO nicht vorliegen, ein Kostenbestimmungsbeschluss zu fassen, in welchem u.a. ziffernmäßig festzuhalten ist, welchen Pauschalkostenbeitrag der Zahlungspflichtige zu zahlen hat. Die bloße Einhebungsverfügung des Richters ersetzt nicht den Kostenbestimmungsbeschluss (VwGH 23.06.1993, 91/17/0013).3.2.1.2. Wenn der Angeklagte einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, ist in der Entscheidung zugleich die allgemeine Verpflichtung auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Welche Kosten den Verurteilten aber im einzelnen treffen, hat nach den Absatz 2 und 3 des Paragraph 389, StPO das Gericht in einem gesonderten, nach Paragraph 392, StPO (nunmehr: nach Paragraph 87, StPO) anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Erst nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz ist in einem so gelagerten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach Paragraph 391, StPO nicht vorliegen, ein Kostenbestimmungsbeschluss zu fassen, in welchem u.a. ziffernmäßig festzuhalten ist, welchen Pauschalkostenbeitrag der Zahlungspflichtige zu zahlen hat. Die bloße Einhebungsverfügung des Richters ersetzt nicht den Kostenbestimmungsbeschluss (VwGH 23.06.1993, 91/17/0013).

Voraussetzung für die Erlassung eines Zahlungsauftrages über die im Strafverfahren ausgelaufenen Kosten ist eine rechtskräftige Verurteilung zum Kostenersatz durch Urteil des Strafgerichtes und das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses des Strafgerichtes über die Höhe des Kostenersatzes. Die Vorschreibungsbehörde ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an diesen rechtskräftigen Kostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308; 17.02.1995, 95/17/0016).

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Überdies erweist sich die Beschwerde als begründet:

Denn wie sie zutreffend vorbringt, wurde dem Beschwerdeführer im Kostenbestimmungs-beschluss vom 23.10.2014 ausschließlich der Pauschalkostenbeitrag, nicht aber die Sachverständigengebühr vorgeschrieben. Da aber - wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - ein vorzuschreibender Betrag im Kostenbestimmungsbeschlusses des Strafgerichtes angeführt sein muss und eine bloße Einhebungsverfügung des Richters dies nicht ersetzen kann, war die belangte Behörde nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühr vorzuschreiben.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kostenbestimmungsbeschluss, Pauschalkostenbeitrag,
Sachverständigengebühr, Strafverfahren, Verfahrenskosten,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2123161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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