TE Bvwg Erkenntnis 2017/1/18 W187 2107805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2017
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Entscheidungsdatum

18.01.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2107805-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, XXXX, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, römisch 40 , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1 Mit Bescheid vom 28.12.2007, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.139,96.1.1 Mit Bescheid vom 28.12.2007, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.139,96.

1.2 Mit Bescheid vom 28.2.2008, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 801,24.1.2 Mit Bescheid vom 28.2.2008, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 801,24.

1.4 Mit Abänderungsbescheid vom 29.4.2008, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 1.192,06, was zu einer weiteren Zahlung von € 52,10 führte.1.4 Mit Abänderungsbescheid vom 29.4.2008, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 1.192,06, was zu einer weiteren Zahlung von € 52,10 führte.

1.3 Mit Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 898,90.1.3 Mit Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 898,90.

1.4 Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 772,48 und forderte € 419,58 zurück. Diesen Maßnahmenbescheid focht der Beschwerdeführer nicht an.1.4 Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 772,48 und forderte € 419,58 zurück. Diesen Maßnahmenbescheid focht der Beschwerdeführer nicht an.

1.5 Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, XXXX, setzte die belangte Behörde einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von € 82,76 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von € 104,84 zur Rückzahlung von € 22,08. Sie begründete ihn im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle festgestellt habe, dass sie einen Teil der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2007 mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu Unrecht überwiesen habe. Ein entsprechender Betrag sei mittels Änderungsbescheid der belangten Behörde bereits rückgefordert worden. Dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffen das Antragsjahr 2007.1.5 Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, römisch 40 , setzte die belangte Behörde einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von € 82,76 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von € 104,84 zur Rückzahlung von € 22,08. Sie begründete ihn im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle festgestellt habe, dass sie einen Teil der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2007 mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu Unrecht überwiesen habe. Ein entsprechender Betrag sei mittels Änderungsbescheid der belangten Behörde bereits rückgefordert worden. Dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffen das Antragsjahr 2007.

1.6 Mit Schreiben vom 5.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid betreffend den ZBB vom 30.10.2013, XXXX, und brachte im Wesentlichen vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß, vor allem das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, falsch sei und sie an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe. Die Behörde habe durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen geirrt, was weder erkennbar gewesen noch dem Almbewirtschafter oder der beschwerdeführenden Partei vorwerfbar sei. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Es habe ein Irrtum der zuständigen Behörde wegen der Änderung von Messsystemen bestanden, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters bestehe kein Verschulden. Auch sei ein offensichtlicher Irrtum gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen. Wegen Verjährung bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung.1.6 Mit Schreiben vom 5.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid betreffend den ZBB vom 30.10.2013, römisch 40 , und brachte im Wesentlichen vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß, vor allem das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, falsch sei und sie an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe. Die Behörde habe durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen geirrt, was weder erkennbar gewesen noch dem Almbewirtschafter oder der beschwerdeführenden Partei vorwerfbar sei. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Es habe ein Irrtum der zuständigen Behörde wegen der Änderung von Messsystemen bestanden, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters bestehe kein Verschulden. Auch sei ein offensichtlicher Irrtum gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen. Wegen Verjährung bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung.

Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN- Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln.

1.7 Der Beschwerdeführer gab Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG jeweils vom 13. Juni 2014 für die Almen mit der Betriebsnummern XXXX und XXXX ab.1.7 Der Beschwerdeführer gab Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG jeweils vom 13. Juni 2014 für die Almen mit der Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 ab.

1.8 Mit Bescheid vom 29.4.2015, XXXX, wies die belangte Behörde die Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX ab, da der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG zu keiner Änderung der zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie führen könnte.1.8 Mit Bescheid vom 29.4.2015, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 ab, da der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 8 i, MOG zu keiner Änderung der zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie führen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Mit Bescheid vom 28.12.2007, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.139,96.1.1 Mit Bescheid vom 28.12.2007, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.139,96.

1.2 Mit Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 898,90.1.2 Mit Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von € 898,90.

1.3 Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 772,48 und forderte € 419,58 zurück. Diesen Maßnahmenbescheid focht der Beschwerdeführer nicht an.1.3 Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 772,48 und forderte € 419,58 zurück. Diesen Maßnahmenbescheid focht der Beschwerdeführer nicht an.

1.4 Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, XXXX, setzte die belangte Behörde einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von € 82,76 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von € 104,84 zur Rückzahlung von € 22,08.1.4 Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, römisch 40 , setzte die belangte Behörde einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von € 82,76 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von € 104,84 zur Rückzahlung von € 22,08.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu A) - Abweisung der Beschwerde

3.1.1 Anwendbares Recht

3.1.1.1 Zur Zuständigkeit

3.1.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:3.1.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. ..."

"Artikel 131. (1) ...

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) ..."

3.1.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, idgF, lautet auszugsweise:

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6, (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) ..."

3.1.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992, lautet auszugsweise:3.1.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, lautet auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

3.1.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Verhandlung

§ 24. (1) ...Paragraph 24, (1) ...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) ...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ...

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.1.2 In der Sache selbst

3.1.1.2.1 Die Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) 2019/93, (EG) 1452/2001, (EG) 1453/2001, (EG) 1454/2001, (EG) 1868/94, (EG) 1251/1999, (EG) 1254/1999, (EG) 1673/2000, (EWG) 2358/71 und (EG) 2529/2001, lauten auszugsweise:3.1.1.2.1 Die Verordnung (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) 2019/93, (EG) 1452 aus 2001,, (EG) 1453 aus 2001,, (EG) 1454 aus 2001,, (EG) 1868/94, (EG) 1251 aus 1999,, (EG) 1254 aus 1999,, (EG) 1673 aus 2000,, (EWG) 2358/71 und (EG) 2529 aus 2001,, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

  • -Strichaufzählung
    2005: 3 %

  • -Strichaufzählung
    2006: 4 %,

  • -Strichaufzählung
    2007: 5 %,

  • -Strichaufzählung
    2008: 5 %,

  • -Strichaufzählung
    2009: 5 %,

  • -Strichaufzählung
    2010: 5 %,

  • -Strichaufzählung
    2011: 5 %,

  • -Strichaufzählung
    2012: 5 %.

...

Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

...

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

..."

3.1.1.2.2 Die Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:3.1.1.2.2 Die Verordnung (EG) 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:

"TEIL III"TEIL römisch drei

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

...

Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

3.1.2 Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde

3.1.2.1 Entsprechend Art 10 der VO (EG) 1782/2003 wurden die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art 77 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die beschwerdeführende Partei gemäß Art 12 der VO (EG) 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.3.1.2.1 Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) 1782 aus 2003, wurden die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Artikel 77, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die beschwerdeführende Partei gemäß Artikel 12, der VO (EG) 1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.

3.1.2.2 Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw angepasst wurde. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweiligen Maßnahmenbescheid zu erheben gewesen wären. Im ZBB-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des ZBB-Betrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.

3.1.2.3 Die beschwerdeführende Partei hat gegen den Abänderungsbescheid keine Berufung (Beschwerde) erhoben. Daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden.

3.1.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art 12 der Verordnung (EG) 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen ...."3.1.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen ...."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, hängt unmittelbar von der gewährten Direktzahlung ab, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.

3.1.2.5 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).3.1.2.5 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.2 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rinderprämie, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, zusätzlicher Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2107805.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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