Entscheidungsdatum
23.01.2017Norm
ASVG §410Spruch
W198 2140750-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Beitragsbescheid) der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016, Zeichen: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Beitragsbescheid) der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016, Zeichen: römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, Zl. W198 2140750-1/5Z, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im zur Zahl W198 2137795-1, bei der die Versicherungspflicht von dort namentlich genannten sieben Personen strittig ist und worauf der gegenständliche Beitragsbescheid Bezug nimmt, anhängigen Verfahren ausgesetzt wird.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, Zl. W198 2140750-1/5Z, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im zur Zahl W198 2137795-1, bei der die Versicherungspflicht von dort namentlich genannten sieben Personen strittig ist und worauf der gegenständliche Beitragsbescheid Bezug nimmt, anhängigen Verfahren ausgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017,
Zahl: W198 2140750-1/5Z, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Beitragsbescheid) der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016, Zeichen:Zahl: W198 2140750-1/5Z, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Beitragsbescheid) der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016, Zeichen:
XXXX, ab.römisch 40 , ab.
Aufgrund eines Versehens wurde das (Beitragspflicht)verfahren zur GZ W198 2140750-1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zur selben Geschäftszahlt ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 8.3.1989, 89/03/0013, 0014, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 8.3.1989, 89/03/0013, 0014, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde das (Beitragspflicht)verfahren zur GZ W198 2140750-1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zur selben Geschäftszahlt ausgesetzt. Richtig muss das (Versicherungspflicht)verfahren zur GZ W198 2137795-1 genannt sein. Die Entscheidung war daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2140750.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017