TE Bvwg Beschluss 2017/1/25 W127 2000700-1

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Entscheidungsdatum

25.01.2017

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §269 Abs1
BAO §270
BAO §274
BAO §278 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §289 Abs2
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
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  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2000700-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (Mauthner Löwenhofkellerei GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 20.05.2011, Zl. I/2/5-amb/2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (Mauthner Löwenhofkellerei GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 20.05.2011, Zl. I/2/5-amb/2011, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Inverkehrbringen von Wein ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von € 13.329,70 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 2.665,94 gemäß §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, vorgeschrieben.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Inverkehrbringen von Wein ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von € 13.329,70 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 2.665,94 gemäß Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, vorgeschrieben.

Das von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055-I/2/2011, gemäß § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21c Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, 21d Abs. 3, 21e Abs. 1 Z 9 sowie 21g Abs. 3 AMA-G 1992 abgewiesen.Das von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055-I/2/2011, gemäß Paragraph 289, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 21 c, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, 21 d, Absatz 3, 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 21g Absatz 3, AMA-G 1992 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Zl. Ro 2014/17/0002-5, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da – auch unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, 2009/17/0278 – mangels Feststellung zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht decken. Die belangte Behörde hat daher den mit Revision bekämpften Bescheid mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der beschwerdeführenden Partei wurde für die Beitragszeiträume 2. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2010 ein Agrarmarketingbeitrag für das Inverkehrbringen von Wein sowie ein Erhöhungsbetrag vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei kauft Wein zu und verbringt diesen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union "offen im Tankzug".

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W127 2009488, wurden in Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278, die Bescheide der Agrarmarkt Austria, mit denen der beschwerdeführenden Partei Agrarmarketingbeiträge einschließlich Erhöhungsbetrag für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2009 auferlegt wurden, unter Zurückverweisung an die Behörde aufgehoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).a) Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (§ 270 BAO).Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (Paragraph 270, BAO).

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 BAO).Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 278, Absatz eins, BAO).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu A)

In seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 15.12.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgeführt, dass das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend zulasse, dass das AMA-Gesetz 1992 auch bei der Verbringung von Wein ins Ausland dann keine Beitragspflicht auslöst, wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Wein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Wein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. "Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie unter ausschließlicher Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem [ ] Erkenntnis vom 15.11.2012 von der Abgabepflicht auch in Fällen ausgegangen ist, die im Falle der Verarbeitung im Inland wegen Nichterfüllung des Tatbestandes nicht der Beitragspflicht unterlägen. Mangels Feststellungen zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland decken die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht."In seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 15.12.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgeführt, dass das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend zulasse, dass das AMA-Gesetz 1992 auch bei der Verbringung von Wein ins Ausland dann keine Beitragspflicht auslöst, wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Wein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Wein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. "Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie unter ausschließlicher Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem [ ] Erkenntnis vom 15.11.2012 von der Abgabepflicht auch in Fällen ausgegangen ist, die im Falle der Verarbeitung im Inland wegen Nichterfüllung des Tatbestandes nicht der Beitragspflicht unterlägen. Mangels Feststellungen zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland decken die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht."

Im gegenständlichen Fall liegen sohin Ermittlungslücken vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Partei exportierten Weins keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Somit liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, das heißt es fehlen Feststellungen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind.

Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über die Beitragszeiträume 2. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2010 erstrecken, können durch die Agrarmarkt Austria als Spezialbehörde aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre, auch im Hinblick auf den bereits zu den vorangegangenen Beitragszeiträumen ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beitragserklärung, Erhöhungsbetrag,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Marketingbeitrag, Marktordnung,
Vorschreibung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2000700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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