RS Vwgh 2003/7/16 2000/01/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Maßstäbe für die rechtliche Beurteilung einer nicht vom Staat ausgehenden Verfolgungsgefahr verkannt, wenn er in seiner Entscheidung zum Ausdruck brachte, eine derartige Bedrohung sei "grundsätzlich" nicht asylrelevant und Gegenteiliges gelte abgesehen vom Fall mangelnden Schutzwillens des Staates nur dann, wenn dieser "gänzlich" nicht in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinn auch die weiteren Bezugnahmen auf eine "generelle" bzw. "gänzliche" Schutzunfähigkeit der Sicherheitsbehörden). Diese Betrachtungsweise steht nicht im Einklang mit der in dieser Hinsicht, soweit es Algerien betrifft, an das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, anschließenden hg. Judikatur (vgl. ausgehend u.a. von diesem Erkenntnis allgemein zur Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010518.X02

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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