RS VwGH Erkenntnis 2003/07/25 2000/02/0157

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Rechtssatz

Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen(Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).

Schlagworte
Alkotest Verweigerung freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
15.08.2003
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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