TE Bvwg Erkenntnis 2017/1/30 L513 2115163-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2017
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Entscheidungsdatum

30.01.2017

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L513 2115163-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.02.2016, GZ: XXXX, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 04.02.2016 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.02.2016, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 04.02.2016 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde vom 08.03.2016 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2015 wurde XXXX (in der Folge BF) der Bezug von Arbeitslosengeld vom 3.9.2015 bis 14.10.2015 verweigert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2015 wurde römisch 40 (in der Folge BF) der Bezug von Arbeitslosengeld vom 3.9.2015 bis 14.10.2015 verweigert.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wurde die Beschwerde des BF vom 1.10.2015 gegen den Bescheid vom 16.9.2015 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.11.2015 nachweislich durch Hinterlegung an den BF zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung erfolgte an die Adresse des BF.

Mit Schreiben vom 04.02.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag und brachte vor, die Verständigung von der Hinterlegung unter der Post-Werbeflut entweder nicht aufgefunden zu haben oder die Zustellung nicht erfolgt wäre. Auch wäre die Beschwerdevorentscheidung laut AMS der Vertrauensperson gegenüber aber auch nicht von der Post an das AMS zurückgeschickt worden, gleichzeitig liege jedoch auch kein entsprechender bzw. unterfertigter Zustellnachweis vor. Sollte dem BF hier der Fehler unterlaufen sein, die Hinterlegungsverständigung mit der Werbepost entsorgt zu haben, wird mitgeteilt, dass dies normalerweise nicht passiere.

Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000742-0, wies die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG den Vorlageantrag des BF vom 04.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.11.2015 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 nachweislich am 13.11.2015 hinterlegt worden sei. Dagegen habe der BF mit Schreiben vom 04.02.2016 einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 13.11.2015 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 27.11.2105 geendet. Der Vorlageantrag vom 04.02.2016 sei daher verspätet eingebracht worden.Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000742-0, wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG den Vorlageantrag des BF vom 04.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.11.2015 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 nachweislich am 13.11.2015 hinterlegt worden sei. Dagegen habe der BF mit Schreiben vom 04.02.2016 einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 13.11.2015 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 27.11.2105 geendet. Der Vorlageantrag vom 04.02.2016 sei daher verspätet eingebracht worden.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2016 in dem über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag des BF abgesprochen worden ist. Begründend wurde inhaltlich nur auf die bisher erlassenen Bescheide der belangten Behörde eingegangen.

Am 24.03.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Verwaltungsakt mit 1.9.2016 der Geschäftsabteilung L513 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 rechtmäßig am 13.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 27.11.2015.

Der Vorlageantrag langte am 04.02.2016 bei der belangten Behörde ein.

Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Zustellvorgänge sind dem angeschlossenen Verwaltungsakt zweifelsfrei (Zustellnachweise sind dem Akt angeschlossen) entnehmbar.

Das Einlangen des Vorlageantrages (10.02.2016) vom 04.02.2016 ist durch Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Vorlageantrag dokumentiert. Darauf ist eindeutig erkennbar, dass vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag am 4.2.2016 erstellt und am 10.2.2016 bei der Behörde eingelangt ist. Darin wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Hinterlegungsanzeige über die Beschwerdevorentscheidung offenbar in der Post-Werbeflut übersehen und versehentlich entsorgt worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2, Ziff 1).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des Vorlageantrages wegen Verspätung.

3.3.1. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:3.3.1. Gemäß Paragraphen 14, sowie 15 VwGVG gilt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

3.3.2. Hinsichtlich der Zustellung behördlicher Erledigungen und verspäteter Vorlageanträge gilt:

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.Gemäß Paragraph 22, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 32 Absatz 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

3.3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Bescheid der belangten Behörde vom vom 11.11.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000742-06, wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RSb Formular) am 13.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Eine aufrechte Meldung an der Zustelladresse des Beschwerdeführers ist zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben gewesen.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 27.11.2015. Der Vorlageantrag vom 4.2.2016 langte am 10.02.2016 bei der belangten Behörde ein.

Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht und ist dieser daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;

24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2115163.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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