RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0157 E 25. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen(Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020257.X02

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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