TE Bvwg Beschluss 2017/2/1 W108 2105163-1

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Entscheidungsdatum

01.02.2017

Norm

ABGB §268
AVG 1950 §56
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. AVG 1950 § 56 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2105163-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.03.2015, Zl. Jv 56785-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.03.2015, Zl. Jv 56785-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015 der für einen Nachlassantrag zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien; im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem (vom Sachwalter genehmigten) Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 14 P 37/12 a VNR 1 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 136,00 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015 der für einen Nachlassantrag zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien; im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem (vom Sachwalter genehmigten) Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 14 P 37/12 a VNR 1 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 136,00 nachzulassen, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben.

In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 der Sachwalter der Beschwerdeführerin nur für die gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, aber "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei.In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 der Sachwalter der Beschwerdeführerin nur für die gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, aber "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei.

Dieser Auffassung folgend ordnete die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015, wobei die Beschwerdeführerin als Empfängerin (Adressatin) der Briefsendung bezeichnet wurde, mit Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin an, der der Bescheid am 13.03.2015 persönlich ausgefolgt wurde. Eine Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015 an den Sachwalter der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2015 unvertreten eine (selbst verfasste) Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2015 unvertreten eine (selbst verfasste) Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die die vorliegende Sachwalterbestellung betreffenden gerichtlichen Beschlüsse (Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 und der dort genannte Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103) beigeschafft und dem Sachwalter der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 der Auftrag erteilt, binnen Frist allenfalls die Genehmigung der Beschwerde zu erklären und im Fall der Genehmigung der Beschwerde anzugeben, ob und bejahendenfalls wann dem Sachwalter der genannte Bescheid tatsächlich zugekommen ist.4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die die vorliegende Sachwalterbestellung betreffenden gerichtlichen Beschlüsse (Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 und der dort genannte Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103) beigeschafft und dem Sachwalter der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 der Auftrag erteilt, binnen Frist allenfalls die Genehmigung der Beschwerde zu erklären und im Fall der Genehmigung der Beschwerde anzugeben, ob und bejahendenfalls wann dem Sachwalter der genannte Bescheid tatsächlich zugekommen ist.

5. Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 genehmigte der Sachwalter die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde und er ersuchte, die Beschwerde einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Mit verfahrensleitender Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 wurde der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014 entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht abzuleiten sei, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei, zu äußern.6. Mit verfahrensleitender Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 wurde der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014 entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht abzuleiten sei, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei, zu äußern.

7. Die belangte Behörde teilte dazu mit Schriftsatz vom 25.01.2017 mit, dass der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes beigetreten werde und es beabsichtigt sei, den Bescheid Jv 56785-33a/14 dem Sachwalter ohne den Absatz hinsichtlich der Sachwalterbestellung "nicht für finanzielle Angelegenheiten" (siehe oben Punkt 1.) zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103, aus dem Zustellnachweis/aus der Zustellverfügung betreffend den Bescheid vom 05.03.2015 und dem Schriftsatz des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 15.09.2016.Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103, aus dem Zustellnachweis/aus der Zustellverfügung betreffend den Bescheid vom 05.03.2015 und dem Schriftsatz des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 15.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus.3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus.

Die – an die Beschwerdeführerin als Zustellungsempfängerin verfügte - Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015 an die Beschwerdeführerin wäre nur dann rechtswirksam, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung prozessfähig gewesen wäre.

Dies ist aber angesichts der Sachwalterbestellung nicht der Fall. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin für folgende Angelegenheiten bestellt:Dies ist aber angesichts der Sachwalterbestellung nicht der Fall. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin für folgende Angelegenheiten bestellt:

Gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, wie zB Kreditaufnahmen, das Eingehen einer Bürgschaft, der Abschluss von Versicherungsverträgen, das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, Ratengeschäften und sonstige Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 154 Abs. 3 ABGB) gehören. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2013 auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen.Gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, wie zB Kreditaufnahmen, das Eingehen einer Bürgschaft, der Abschluss von Versicherungsverträgen, das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, Ratengeschäften und sonstige Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB) gehören. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2013 auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen.

Eine verpflichtende Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter ist daher jedenfalls auch für das Verfahren vor der belangten Behörde betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG zu bejahen.

Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende – Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.03.2015 nicht prozessfähig war. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit an eine prozessual Handlungsunfähige und konnte daher keine Rechtswirkungen auslösen.

Die belangte Behörde hätte daher bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides den Sachwalter als Empfänger des Bescheides zu bezeichnen und den Bescheid dem Sachwalter zuzustellen gehabt. Dies erfolgte jedoch nicht, vielmehr wurde der Bescheid nur der Beschwerdeführerin – rechtlich unwirksam - zugestellt.

Eine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Sachwalter behauptet, obwohl dieser mit h.g. Anordnung vom 30.08.2016 explizit zur Angabe, ob und bejahendenfalls wann ihm der Bescheid tatsächlich zukam, aufgefordert worden war.Eine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Sachwalter behauptet, obwohl dieser mit h.g. Anordnung vom 30.08.2016 explizit zur Angabe, ob und bejahendenfalls wann ihm der Bescheid tatsächlich zukam, aufgefordert worden war.

Ein Bescheid betreffend den vom Sachwalter genehmigten Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wäre daher durch Zustellung an den Sachwalter wirksam zu erlassen. Dass die Erlassung (nicht des Bescheides vom 05.03.2015, sondern eines inhaltlich abgeänderten) neuen Bescheides von der belangten Behörde beabsichtigt ist, hat diese im Schriftsatz vom 25.01.2017 dargelegt.

Eine wie vom Sachwalter gewünschte inhaltliche Entscheidung über die von ihm genehmigte Beschwerde war daher nicht möglich, vielmehr war die Beschwerde mangels wirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides (mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes) als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidqualität, Beschwerdegegenstand, Gebührennachlass,
Prozessfähigkeit, Sachwalter, Zurückweisung, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2105163.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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