Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2017Norm
BSVG §3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, wird ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wird, ob die Neupflanzung von Obstbäumen sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Menge bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion).Für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, wird ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wird, ob die Neupflanzung von Obstbäumen sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Menge bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist vergleiche VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion).
Schlagworte
Revision zulässig, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2121537.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017