RS Bvwg 2017/2/3 W167 2121537-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2017

Norm

BSVG §3
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, wird ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wird, ob die Neupflanzung von Obstbäumen sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Menge bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion).Für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, wird ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wird, ob die Neupflanzung von Obstbäumen sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Menge bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist vergleiche VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion).

Schlagworte

Revision zulässig, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2121537.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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